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SATZUNG DES VEREINS „HARMONIE“
Sammlung: Klaus Thiele
§ 1. Namen und Zweck des Vereins,
Der Verein „Harmonie“, gegründet am 1, Oktober 1838, pflegt gesellige
Unterhaltung.
§ 2. Im Verein besteht eine Abteilung
zur Förderung und Pflege unterhaltender und lehrreicher Vorträge und
Unterhaltungsarten überhaupt. Aufnahmefähig sind Mitglieder,
deren Frauen und erwachsene Kinder.
§ 3.
Zusammensetzung des Vereins. Der Verein besteht aus
verheirateten und unverheirateten Mitgliedern.
§ 4.
Aufnahme der Mitglieder. Die Anmeldungen sind schriftlich
unter Angabe des Berufs, Alters und Familienstandes beim
Vereinsvorstande anzubringen. Personen unter 18 Jahren und in einem
Lehrverhältnis stehende werden nicht aufgenommen. Die Abstimmung über
die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Gesamtvorstand mittels
Kugelabstimmung nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist die Aufnahme abgelehnt. Der Vorstand hat in der Einladung zur
Sitzung den Namen des Angemeldeten bekannt zu geben. Die
Neuaufgenommenen erhalten nach Bezahlung des Eintrittsgeldes eine
Mitgliedskarte.
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§ 5 Die
Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand, dem 15 Mitglieder
angehören. Alle Jahre scheidet 1/3 aus. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar. Der Gesamtvorstand hat unter sich einen Vorsteher,
einen stellvertretenden Vorsteher, einen Schriftführer und einen
Kassierer aus der Reihe seiner Mitglieder zu wählen.
§ 6.
Der Vorsteher, in Behinderungsfällen dessen
Stellvertreter, vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft alle
Versammlungen, führt in denselben den Vorsitz und hat für die Ausführung
aller Vereinsbeschlüsse zu sorgen. Dem Schriftführer
liegt die Besorgung aller schriftlichen Arbeiten ob. Der
Kassierer hat alle Kassengeschäfte, einschließlich der
jährlichen Rechnungsablegung zu verrichten.
§ 7. Die
Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt in der
Jahreshauptversammlung.
§8 Der Gesamtvorstand
hat über alle das Vereinswesen betreffende Angelegenheiten mit Ausnahme
der der Hauptversammlung vorbehaltenen zu beschließen. Die
Vorstandsmitglieder haben den Vorsteher bei allen Vereinsvergnügungen zu
unterstützen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig,
wenn wenigstens acht seiner Mitglieder zugegen sind. Bei Abstimmungen
ist einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
§ 9 Zu Beschlüssen des Vereins
über Satzungsänderungen ist absolute Stimmenmehrheit, in allen anderen
Fällen nur einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfähigkeit des Vereins ist
an eine bestimmte Mitgliederzahl nicht gebunden. Anträge auf Änderung
der Satzung müssen mindestens vom zehnten Teile des Mitglieder oder vom
Gesamtvorstand eingebracht werden.
§ 10 Rechte der
Mitglieder. Sämtliche Mitglieder haben am Vereinsvermögen
gleiche Rechte. Ausscheidende und ausgeschlossenen Mitglieder gehen
aller Rechte an dem Verein und dessen Vermögen verlustig.
§ 11
Ehrenmitglieder. Mitglieder, welche sich um den
Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom
Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieselben sind
steuerfrei und genießen die Mitgliedsrechte.
§ 12
Austritt und Ausschluss. Die Mitgliedschaft geht durch
freiwilligen Austritt, durch Wegzug und Ausschluss verloren. Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen unanständigen Betragens,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Auflehnung gegen satzungsmäßige
Bestimmungen und Vereinsbeschlüsse, wenn dasselbe trotz Erinnerns mit 2
Steuerterminen im Rückstande bleibt oder wenn es sich in Konkurs
befindet. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich
mitzuteilen. Zuständig zur Fassung eines Aufschließungsbeschlusses
ist der Gesamtvorstand.
§ 13 An geselligen
Vergnügungen sollen voraussichtlich abgehalten werden: a)
Anfang Oktober das Stiftungsfest, b) zwei Wintervergnügen, c) ein
Faschingsvergnügen, d) ein Sommervergnügen oder eine Vereinsfahrt,
e) ein geselliges Zusammensein mit Tänzchen. Zu den Vergnügungen hat
jedes Mitglied mit seiner Frau nebst erwachsenen unverheirateten Söhnen
im Alter bis zum 25. Jahre und unverheiratete Töchter Zutritt. Jedes
Mitglied kann bei ihm anwesenden Besuch von auswärts einführen. Es ist
aber hierzu vorher beim Vorsteher, bzw. Stellvertreter Genehmigung
einzuholen und Eintrittskarte in Empfang zu nehmen. Vor Beginn des
Vergnügens ist der Besuch noch besonders dem Vorsteher bzw.
Stellvertreter vorzustellen. Solche Personen, die in Oschatz und
innerhalb des Umkreises von 5 km wohnen, werden als Besuch nicht
angesehen, und können nicht eingeführt werden. Es können aber
Mitglieder oder deren Söhne und Töchter zu den Vergnügungen 1 höchstens
2 ledige Herren bis zum Alter von 25 Jahren bis spätestens 3 Tage vor
dem betr. Vergnügungen beim Vorstand zur Einladung schriftlich anmelden.
Der Vorstand hat das Recht, die Einladung zu versagen, ohne Angabe des
Grundes. Junge Mädchen können nur eingeladen werden, wenn sie mit Söhnen
von Mitgliedern öffentlich verlobt sind.
§ 14 Jedes
neueintretende Mitglied zahlt sofort nach der Aufnahme 3 RM.
Eintrittsgeld zur Vereinskasse. An Steuern sind sofort jährlich 8 RM.
zu bezahlen. Die Beträge werden vierteljährlich und zwar im voraus
erhoben.
§ 15 Alljährlich vor dem 30. September ist eine
Hauptversammlung abzuhalten. In dieser ist vom Vorsteher ein
Jahresbericht zu erstatten, den Mitgliedern von etwaigen Beschlüssen des
Gesamtvorstandes über Vereinsangelegenheiten Kenntnis zu geben, die
Jahresrechnung vorzutragen und die Wahl zweier Rechnungsprüfer durch
Stimmzettel oder Zuruf vorzunehmen und etwa auf Änderung der Satzungen
gerichtete Anträge zur Erledigung zu bringen. Außerordentliche
Hauptversammlungen können in besonders dringenden fällen vom
Gesamtvorstande einberufen werden. Die Einberufung muss auf einen von
mindestens 30 Mitgliedern unterzeichneten schriftlichen Antrag erfolgen.
Zu allen diesen Versammlungen ist in den hiesigen Blättern einzuladen.
§ 16 Alle Ausgaben des Verein unterliegen der
Genehmigung des Gesamtvorstandes. In dringenden Fällen steht dem
Vorsteher die Verfügung über Ausgaben bis zu 20 RM. zu. Er hat jedoch in
der nächsten Sitzung dem Gesamtvorstand hiervon Kenntnis zu geben.
§ 17 Die Prüfung des Jahresrechnung hat von zwei
Mitgliedern zu erfolgen.
§ 18 Dem Vorsteher, Kassierer und
Schriftführer sind Vergütungen zu gewähren. Die Höhe derselben bestimmt
alljährlich des Gesamtvorstand,
§ 19 Die Auflösung des Vereins
hat zu erfolgen: a) durch einen in einer von mindestens 2/3 der
Mitglieder des Vereines besuchten Hauptversammlung nach absoluter
Stimmenmehrheit gefassten Beschluss und b) wenn die Mitgliederzahl
außer dem Gesamtvorstand nur noch aus fünf besteht. Das bei der
Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist entweder zu einem milden
Zweck zu verwenden oder einer hiesigen mildtätigen Stiftung zu
überweisen.
§ 20 Vorliegende in der Hauptversammlung vom 28.
September 1928 genehmigte Satzung trifft sofort in Kraft. Jedem Mitglied
ist ein Druckstück auszuhändigen.
Oschatz, am 1. Dezember 1928
Der Gesamtvorstand. Mühlau, Vorsteher |