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SATZUNG DES VEREINS „HARMONIE“

Sammlung: Klaus Thiele



§ 1.
Namen und Zweck des Vereins,
Der Verein „Harmonie“, gegründet am 1, Oktober 1838, pflegt gesellige Unterhaltung.

§ 2.
Im Verein besteht eine Abteilung zur Förderung und Pflege unterhaltender und lehrreicher Vorträge und Unterhaltungsarten überhaupt. Aufnahmefähig sind Mitglieder, deren Frauen und erwachsene Kinder.

§ 3.
Zusammensetzung des Vereins.
Der Verein besteht aus verheirateten und unverheirateten Mitgliedern.

§ 4.
Aufnahme der Mitglieder.
Die Anmeldungen sind schriftlich unter Angabe des Berufs, Alters und Familienstandes beim Vereinsvorstande anzubringen.
Personen unter 18 Jahren und in einem Lehrverhältnis stehende werden nicht aufgenommen.
Die Abstimmung über die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Gesamtvorstand mittels Kugelabstimmung nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Aufnahme abgelehnt. Der Vorstand hat in der Einladung zur Sitzung den Namen des Angemeldeten bekannt zu geben.
Die Neuaufgenommenen erhalten nach Bezahlung des Eintrittsgeldes eine Mitgliedskarte.

§ 5
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Gesamtvorstand, dem 15 Mitglieder angehören.
Alle Jahre scheidet 1/3 aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Der Gesamtvorstand hat unter sich
einen Vorsteher,
einen stellvertretenden Vorsteher,
einen Schriftführer und
einen Kassierer
aus der Reihe seiner Mitglieder zu wählen.

§ 6.
Der Vorsteher, in Behinderungsfällen dessen Stellvertreter, vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft alle Versammlungen, führt in denselben den Vorsitz und hat für die Ausführung aller Vereinsbeschlüsse zu sorgen.
Dem Schriftführer liegt die Besorgung aller schriftlichen Arbeiten ob.
Der Kassierer hat alle Kassengeschäfte, einschließlich der jährlichen Rechnungsablegung zu verrichten.

§ 7.
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung.

§8
Der Gesamtvorstand hat über alle das Vereinswesen betreffende Angelegenheiten mit Ausnahme der der Hauptversammlung vorbehaltenen zu beschließen. Die Vorstandsmitglieder haben den Vorsteher bei allen Vereinsvergnügungen zu unterstützen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens acht seiner Mitglieder zugegen sind.
Bei Abstimmungen ist einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 9
Zu Beschlüssen des Vereins über Satzungsänderungen ist absolute Stimmenmehrheit, in allen anderen Fällen nur einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlussfähigkeit des Vereins ist an eine bestimmte Mitgliederzahl nicht gebunden.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens vom zehnten Teile des Mitglieder oder vom Gesamtvorstand eingebracht werden.

§ 10
Rechte der Mitglieder.
Sämtliche Mitglieder haben am Vereinsvermögen gleiche Rechte. Ausscheidende und ausgeschlossenen Mitglieder gehen aller Rechte an dem Verein und dessen Vermögen verlustig.

§ 11
Ehrenmitglieder.
Mitglieder, welche sich um den Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dieselben sind steuerfrei und genießen die Mitgliedsrechte.

§ 12
Austritt und Ausschluss.
Die Mitgliedschaft geht durch freiwilligen Austritt, durch Wegzug und Ausschluss verloren.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wegen unanständigen Betragens, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Auflehnung gegen satzungsmäßige Bestimmungen und Vereinsbeschlüsse, wenn dasselbe trotz Erinnerns mit 2 Steuerterminen im Rückstande bleibt oder wenn es sich in Konkurs befindet.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
Zuständig zur Fassung eines Aufschließungsbeschlusses ist der Gesamtvorstand.

§ 13
An geselligen Vergnügungen sollen voraussichtlich abgehalten werden:
a) Anfang Oktober das Stiftungsfest,
b) zwei Wintervergnügen,
c) ein Faschingsvergnügen,
d) ein Sommervergnügen oder eine Vereinsfahrt,
e) ein geselliges Zusammensein mit Tänzchen.
Zu den Vergnügungen hat jedes Mitglied mit seiner Frau nebst erwachsenen unverheirateten Söhnen im Alter bis zum 25. Jahre und unverheiratete Töchter Zutritt.
Jedes Mitglied kann bei ihm anwesenden Besuch von auswärts einführen. Es ist aber hierzu vorher beim Vorsteher, bzw. Stellvertreter Genehmigung einzuholen und Eintrittskarte in Empfang zu nehmen. Vor Beginn des Vergnügens ist der Besuch noch besonders dem Vorsteher bzw. Stellvertreter vorzustellen.
Solche Personen, die in Oschatz und innerhalb des Umkreises von 5 km wohnen, werden als Besuch nicht angesehen, und können nicht eingeführt werden.
Es können aber Mitglieder oder deren Söhne und Töchter zu den Vergnügungen 1 höchstens 2 ledige Herren bis zum Alter von 25 Jahren bis spätestens 3 Tage vor dem betr. Vergnügungen beim Vorstand zur Einladung schriftlich anmelden. Der Vorstand hat das Recht, die Einladung zu versagen, ohne Angabe des Grundes. Junge Mädchen können nur eingeladen werden, wenn sie mit Söhnen von Mitgliedern öffentlich verlobt sind.

§ 14
Jedes neueintretende Mitglied zahlt sofort nach der Aufnahme 3 RM. Eintrittsgeld zur Vereinskasse.
An Steuern sind sofort jährlich 8 RM. zu bezahlen.
Die Beträge werden vierteljährlich und zwar im voraus erhoben.

§ 15
Alljährlich vor dem 30. September ist eine Hauptversammlung abzuhalten.
In dieser ist vom Vorsteher ein Jahresbericht zu erstatten, den Mitgliedern von etwaigen Beschlüssen des Gesamtvorstandes über Vereinsangelegenheiten Kenntnis zu geben, die Jahresrechnung vorzutragen und die Wahl zweier Rechnungsprüfer durch Stimmzettel oder Zuruf vorzunehmen und etwa auf Änderung der Satzungen gerichtete Anträge zur Erledigung zu bringen.
Außerordentliche Hauptversammlungen können in besonders dringenden fällen vom Gesamtvorstande einberufen werden. Die Einberufung muss auf einen von mindestens 30 Mitgliedern unterzeichneten schriftlichen Antrag erfolgen.
Zu allen diesen Versammlungen ist in den hiesigen Blättern einzuladen.

§ 16
Alle Ausgaben des Verein unterliegen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. In dringenden Fällen steht dem Vorsteher die Verfügung über Ausgaben bis zu 20 RM. zu. Er hat jedoch in der nächsten Sitzung dem Gesamtvorstand hiervon Kenntnis zu geben.

§ 17
Die Prüfung des Jahresrechnung hat von zwei Mitgliedern zu erfolgen.

§ 18
Dem Vorsteher, Kassierer und Schriftführer sind Vergütungen zu gewähren. Die Höhe derselben bestimmt alljährlich des Gesamtvorstand,

§ 19
Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen:
a) durch einen in einer von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereines besuchten Hauptversammlung nach absoluter Stimmenmehrheit gefassten Beschluss und
b) wenn die Mitgliederzahl außer dem Gesamtvorstand nur noch aus fünf besteht.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist entweder zu einem milden Zweck zu verwenden oder einer hiesigen mildtätigen Stiftung zu überweisen.

§ 20
Vorliegende in der Hauptversammlung vom 28. September 1928 genehmigte Satzung trifft sofort in Kraft. Jedem Mitglied ist ein Druckstück auszuhändigen.

Oschatz, am 1. Dezember 1928
Der Gesamtvorstand. Mühlau, Vorsteher
 

 


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