Oschatz-damals.de > Papier > Satzungen


SATZUNG
des am 14. MAI 1963 gegründeten KÖNIGLICH SÄCHSISCHEN MILITÄR-VEREINS „KAMERADSCHAFT“ zu Oschatz


Sammlung: Klaus Thiele

I. Name und Sitz des Vereins.
§ 1

Der „Königlich-Sächsische Militär-Verein Kameradschaft“ zu Oschatz ist Mitglied der unter dem Protektorate Seiner Majestät des Königs von Sachsen stehenden Vereinigung ehemaliger Soldaten, welche den Namen „Königl. Sächs. Militär-Vereins-Bund, eingetragener Verein“ führt; Als Mitglied dieses Bundes gehört er zugleich auch dem Bundesbezirke Oschatz an. Er ist für sich und jedes seiner Mitglieder nicht allein der Bundessatzung und der Satzung des bezeichneten Bezirks, sondern allen zur Zeit geltenden und später etwa noch zu fassenden Beschlüssen einer Bundes-Generalver-sammlung einer Bezirksversammlung, des Bundespräsidiums und des Bezirksvorstandes unterworfen, der letzteren beiden insoweit, als sie zur Fassung endgültigen Entschließungen befugt sind: auch darf es keinem anderen, dem Bunde gleichen oder ähnlichen Verband alter Soldaten angehören. Seinen Sitz hat er in Oschatz.

II. Zweck des Vereins.

§ 2
Der Verein bezweckt:
1. die Wahrung und Förderung ehrenhafter Gesinnung für Ordnung und Sittlichkeit, der Treue für König und Vaterland, Kaiser und Reich, sowie des Gehorsams gegenüber Gesetz und Obrigkeit,
2. Die Erhaltung des guten Sinns für den Militärstand,
3. die Förderung des kameradschaftlichen Verhältnisses sowohl unter seinen Mitgliedern als auch gegenüber anderen Bundesvereinen.
4. die Feier vaterländischer Gedenktage

5. die Gewährung von Unterstützungen an seine Mitglieder in Fällen von Krankheit und Not, sowie an die Hinterbliebenen derselben im Falle des Todes,
6. die Mitwirkung seiner Mitglieder bei sanitären und anderen, dem Vaterland förderlichen gemeinnützigen Dienstleistungen,

Der Verein dient keiner politischen Partei. auch beteiligt er sich nicht an religiösen Erörterungen und Streitigkeiten.

III. Mitgliedschaft.
1. Von den Mitgliedern im einzelnen

§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern; doch ist auch die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern zulässig.

a) Ordentliche Mitglieder

§ 4
Ordentlichen Mitglied kann jeder geschäftsfähige werden der,
1. im deutschen Heere oder in der deutschen Marine oder in einer deutschen Schutztruppe gedient und den Fahneneid geleistet hat, sowie aus dem Militärdienst ehrenvoll entlassen worden ist oder doch nach seiner Entlassung die bürgerlichen Ehrenrechte wieder erlangt hat.
2. die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate des Deutschen Reichs oder die unmittelbare Reichangehörigkeit besitzt.
3. unverbrüchliche Treue gegenüber König und Vaterland, Kaiser und Reich hoch hält und bestätigt.
4. einen achtbaren Lebenswandel führt,
5. das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Außerdem können als ordentliche Mitglieder auch solche geschäftsfähige Personen aufgenommen werden, die bei einem Truppenteile einer außerdeutschen Land- oder Seemacht ehrenvoll gedient und den Fahneneid geleistet haben, sie müssen jedoch die vorstehends unter den Ziffern 2 bis 5 aufgestellten Bedingungen erfüllen.

b) Außerordentliche Mitglieder.

§ 5
Als außerordentliche Mitglieder werden aufgenommen:
1. Kameraden, die aus ihrem Militärdienst mit Pension entlassen werden und bei ihrer Anmeldung solche noch beziehen,
2. solche Kameraden, welche an körperlichen Gebrechen leiden,
3. die das 45. Lebensjahr überschritten haben

§ 6
Es ist sowohl ordentlichen wie außerordentlichen
Mitgliedern gestattet, an Stelle der für diese in §19 Absatz 5 erwähnten Monatssteuern einen einmaligen Jahresbeitrag, der jedoch mindestens 5 Mark betragen muss, zur Vereinskasse abzuführen.

c) Beamte des Heeres, der Marine und der Schutztruppe

§ 7
Auch Beamte des Heeres, der Marine oder einer Schutztruppe, sowie derartige Beamte außer Dienst, gleichviel, ob sie früher dem aktiven Soldatenstande angehört haben oder nicht, können als ordentliche wie als außerordentliche Mitglieder Aufnahme finden.

d) Ehrenmitglieder.

§ 8
Zu Ehrenmitgliedern können solche ehrenhafte Männer ernannt werden, welche, gleichviel, ob sie Soldaten gewesen sind oder nicht, sich um den Militärstand im allgemeinen oder um den Verein im besonderen erhebliche Verdienste erworben haben und geschäftsfähig sind.

Von der Aufnahme ausgeschlossenen Personen

§ 9
Grundsätzliche ausgeschlossen von der Aufnahme sind
1. diejenigen, die im deutschen Heere oder in der deutschen Marine oder in einer Schutztruppe zwar gedient, aber den Fahneneid nicht geleistet haben,
2. diejenigen, welche nach ihrer Entlassung aus dem Militärdienste mit entehrenden Strafen belegt worden sind oder durch ihr Verhalten und Benehmen die allgemeine Achtung verloren haben,
3. Diejenigen, welche sozialdemokratische oder solchen ähnliche oder verwandte Gesinnungen hegen, oder sozialdemokratische oder solchen ähnliche oder verwandte Bestrebungen unterstützen oder durch Worte oder Handlungen fördern, oder zu der Annahme berechtigen, dass sie sich derartigen Gesinnungen und Bestrebungen, Unterstützungen und Förderungen hingaben.

2. Verfahren bei der Aufnahme.

§ 10
Wer als ordentliches oder als außerordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden will, hat dies mündlich oder schriftlich unter Beifügung seiner Militärpapiere bei dem Vorsteher oder einem anderen Vorstandsmitgliede anzubringen; im letzteren Falle ist die Anmeldung möglichst schnell zur Kenntnis des Vorstehers zu bringen. Dieser hat zu veranlassen, dass die Verhältnisse des Bewerbers gehörig geprüft werden, und hiernächst in der nächsten Vorstandssitzung die Abstimmung über die Aufnahme herbeizuführen.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Zuruf, schriftlich nur auf Antrag. Die Aufnahme gilt als beschlossen, wenn zwei Dritteile der anwesenden Vorstandsmitglieder ihr zu gestimmt haben.
Die Aufnahme in den Verein kann nicht erzwungen, die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft gilt als erworben, sobald die Aufnahme beschlossen ist. Hierauf erhält das aufgenommene Mitglied gegen Zahlung des Eintrittsgeldes und der für ein Exemplar der Satzung, des Steuerbuches und für das Bundesvereinszeichen festgesetzten Vergütungen ebendieses Abzeichen ausgehändigt. Das letztere geht jedoch nicht in das Eigentum über, ist vielmehr nur als geliehen zu betrachten und daher beim Erlöschen der Mitgliedschaft an den Vereinskassierer gegen Empfangnahme des festgesetzten Betrages zurückzugeben.

§ 11
Diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere, die den militärischen Ehrengerichten unterstehen, sowie die im Offiziersrange stehenden Militärbeamten des Aktiv- und des Beurlaubtenstandes sind ohne Abstimmung aufzunehmen.
über Offiziere und Sanitätsoffiziere, die den militärischen Ehrengerichten nicht mehr unterstehen, sowie über die im Offiziersrange stehende Militärbeamte außer Dienst ist vor ihrer Aufnahme in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Bundespräsidiums einzuholen.

Ehrenmitgliedschaft

§ 12
Ehrenmitglieder ernennt des Vorstand. Dieselben sind bei der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben,

3. Von den Rechten der Mitglieder.

§ 13
Mit dem Tage, an dem seine Aufnahme in den Verein beschlossen worden ist, tritt der Aufgenommene in die Rechte eines Mitgliedes dergestalt ein, dass er zur Teilnahme an den Versammlungen und den Vergnügungen des Vereins, sowie zur Stellung von Anträgen befugt ist und volles Stimmrecht hat,
Beim Begräbnisse von Mitgliedern wird die Vereinsfahne vorangetragen. Die Gewehrabteilung und 30 Mitglieder nehmen unter Führung eines Vorstandsmitgliedes daran teil. Feldzugsteilnehmern wird die letzte Ehre durch Feuern über das Grab erweisen.

a) Von den Rechten der ordentlichen Mitglieder.

§ 14
Jedes ordentliche Mitglied erlangt durch den Erwerb der Mitgliedschaft das anteilige Recht am Vereinsvermögen für den Fall des Auflösung des Vereins; überdies dürfen ihm im Falle von Krankheit oder Not Unterstützungen, und seinen Hinterbliebenen für die Zwecke seines Begräbnisses eine Beihilfe gewährt werden. Gegenüber den in §6 genannten ordentlichen Mitgliedern sind jedoch Unterstützungen im Falle von Krankheit sowie die Gewährung von Begräbnisbeihilfen ausgeschlossen.
Bei Todesfällen von Ehefrauen und Witwen werden ebenfalls Begräbnisbeihilfen gewährt.
Die Entscheidung darüber, ob diese Unterstützungen und diese Beihilfen gewährte werden sollen, hat der Vereinsvorstand zu treffen, der hierbei den jeweiligen Stand des Vereinsvermögens zu berücksichtigen hat.
Die Anfechtung des Entscheidung des Vereinsvorstandes ist ausgeschlossen.
Ein Rechtsanspruch des Mitgliedes oder seiner Hinterbliebenen besteht weder in Ansehung der im Falle von Krankheit oder Not zulässigen Unterstützungen noch auch in Ansehung der Begräbnisbeihilfe.

Unterstützungen.

§ 15
Die im Falle von Krankheit oder Not zulässigen Unterstützungen werden nur auf Ansuchen beim Vereinsvorsteher gewährt. Aus Anlass von Krankheit sollen sie in der Regel nur im Falle von Erwerbsunfähigkeit des nachsuchenden Mitgliedes geleistet werden. Ein höherer Betrag als fünf Mark für jede Woche darf in keinem Falle bewilligt werden.
Auch in Beziehung auf die Dauer der Unterstützung gelten die Vorschriften im drittem und vierten Absatze von § 14.
Die Beihilfe tritt erst vom 8. Tage der Krankheit an ein. Bei längerer Krankheit gilt sie mit dem Tage der Anmeldung. Die Beihilfen dürfen während der ersten fünf Jahre 50 Mark und während der ersten zehn Jahre 75 Mark nicht übersteigen.
Die Unterstützungen sollen nur demjenigen gewährt werden, der mindestens seit sechs Monaten dem Verein angehört, mit den Vereinssteuern nicht im Rückstande ist und seine Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
An Beihilfen bei Krankheitsfällen kommen bis auf weiteres folgende Sätze in Anwendung:
bei einer Mitgliedschaft bis 10 Jahre Mk. 3,00 pro Woche
bei einer Mitgliedschaft bis 15 Jahre Mk. 3,50 pro Woche
bei einer Mitgliedschaft bis 20 Jahre Mk. 4,00 pro Woche
bei einer Mitgliedschaft über 20 Jahre Mk. 5,00 pro Woche

Einem Mitgliede, das seit seiner Aufnahme in den Verein insgesamt 150 Mark an Unterstützungsgeldern aus der Vereinskasse bezogen hat, soll eine fernere Unterstützung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gewährt werden.

Begräbnishilfe.

§ 16
Die in § 14 erwähnte Begräbnisbeihilfe soll betragen, wenn die Mitgliedschaft gedauert hat
bis zum  7. Jahre 30 Mark
bis zum 14. Jahre 40 Mark
bis zum 20. Jahre 50 Mark
über 20 Jahre 60 Mark
Dieselben Sätze gelten für Ehefrauen und Witwen.

b) Von den Rechten der außerordentlichen Mitglieder.

§ 17
Die außerordentlichen Mitglieder haben außer den Rechten, die in § 13 festgesetzt sind, nur Anwartschaft auf Unterstützung in Fällen von Not.

c) Von den Rechten der Ehrenmitglieder.

§ 18
Die Ehrenmitglieder soweit sie vor ihrer Ernennung in den Stellen eines ordentlichen oder eines außerordentlichen Mitgliedes gewesen sind, behalten ihre Rechte als solche Mitglieder weiter, sie sind aber von der Zahlung jedweder Kassenbeiträge befreit,

4. Von den Pflichten der Mitglieder.

§ 19
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Versammlungen des Vereins und den vom Verein veranstalteten Festlichkeiten beizuwohnen. Bei Begräbnissen, zu welchen die in § 13 festgesetzte Anzahl kommandiert wird, ist im Behinderungsfalle Ersatz zu stellen. Unterbleibt dies, so sind 50 Pfennige für Begräbnisse im Orte und 100 Pfennige für solche außerhalb zu zahlen. Das Bundesvereinszeichen ist bei allen vorstehenden Gelegenheiten anzulegen.
Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder haben ein Eintrittsgeld zu zahlen, Dasselbe beträgt bei ordentlichen Mitgliedern
vor dem erfüllten 25. Lebensjahr 3 Mark,
vor dem erfüllten 30. Lebensjahr 4 Mark,
vor dem erfüllten 35. Lebensjahr 5 Mark,
vor dem erfüllten 40. Lebensjahr 6 Mark,
vor dem erfüllten 45. Lebensjahr 9 Mark.
Das Eintrittsgeld jedes außerordentlichen Mitgliedes beträgt ohne Rücksicht auf das Alter des letzteren 2 Mark.
Außerdem ist für ein Exemplar der Satzung, des Steuerbuches und für das Bundesvereinszeichen ein Betrag zu bezahlen, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.

Die Vereinssteuern betragen für das ordentliche Mitglied monatlich 35 Pfg., für das außerordentliche Mitglied monatlich 20 Pfg.
Als Beitrag werden für jeden einzelnen Todesfall 10 Pfennige zur Bestreitung der Begräbnisbeihilfen erhoben. Dasselbe gilt auch für Ehefrauen und Witwen. Die Steuern und vorgenannte Beiträge sind vierteljährlich zu entrichten,
Die Mitglieder, die bei Verstärkungen des Heeres oder der Marine, bei Bildung von Ersatztruppenteilen und bei Mobilmachungen zum Dienst einberufen werden, sind für die Dauer dieser Einberufung von Zahlungen der Vereinssteuern befreit.
Die in §§ 6 und 11 erwähnten Mitglieder sind von jeder persönlichen Dienstleistung im Verein befreit.

5. Endigung der Mitgliedschaft.

§ 20
Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder endigt:
1. mit dem Tode,
2. mit dem Eingange der schriftlichen Erklärung des Austritts beim Vereinsvorstande,
3. von selbst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens zum Vermögen des Mitgliedes,
4. von selbst mit der Entmündigung des Mitgliedes,
5. von selbst mit der Pfändung des Anteils eines ordentlichen Mitglieds am Vereinsvermögen durch einen Gläubiger dieses Mitgliedes
6. in den Fällen von § 21 und § 22.

Ausschließung.

§ 21
ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wenn es mindestens sechs Monate lang mit den Beiträgen in Rückstand ist,
2. wenn es sich eines unanständigen Betragens in den Zusammenkünften des Vereins, oder der Anstiftung von Zank und Streit, oder grober Verletzung der den Mitgliedern des Vorstandes gebührenden Achtung schuldig gemacht hat.

§ 22
Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wenn es bei seiner Anmeldung zur Mitgliedschaft eine ihm zuerkannt gewesene entehrende Strafe verschwiegen hat, die seine Aufnahme gehindert haben würde,
2. wenn es grober Beleidigungen des Bundespräsidiums oder eines Bezirksvorstandes oder von Mitgliedern dieser Körperschaften in Beziehung auf die Ausübung ihrer Ämter oder von Ehrenmitgliedern des Bundes oder eines Bezirkes sich schuldig gemacht hat.
3. wenn es sich weigert, die Bundessatzung, die Bezirkssatzung, die Beschlüsse einer Bundes-Generalversammlung, einer Bezirksversammlung, des Präsidiums oder des Bezirksvorstandes zu befolgen, der letzten beiden insoweit, als sie zur Fassung endgültiger Entschließungen befugt sind,
4. wenn es nach seinem Eintritt in den Verein mit entehrender Strafe belegt worden ist oder durch sein Verhalten oder Benehmen die allgemeine Achtung verloren hat.
5. wenn es sozialdemokratische oder solchen ähnliche oder verwandte Bestrebungen unterstützt oder durch Worte oder Handlungen fördert, oder wenn es zu der Annahme berechtigt, dass es sich derartigen Gesinnungen oder Bestrebungen, Unterstützungen und Förderungen hingibt.

In den Fällen unter Ziffer 2 gilt die Frage der Ausschließung als erledigt. sofern der angebliche Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt oder wenn er ausreichende Genugtuung gegeben hat.

§ 23
Die Entscheidung über die Ausschließung (§§ 21 und 22) steht dem Vorstande zu.
Die Ausschließung der in § 11 Absatz 1 erwähnten Mitglieder ist unzulässig. Wird die Ausschließung der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Mitglieder in Erwägung gezogen, so ist vor einer Beschlussfassung hierüber die Entscheidung des Bundespräsidiums einzuholen.
Der die Ausschließung aussprechende Beschluss ist dem Ausgeschlossenen durch den Vereinsvorstand in jedem Falle mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Mit der Aufgabe des Briefes bei der Postanstalt gilt die Benachrichtigung als erfolgt und die Ausschließung als wirksam. Der Posteinlieferungsschein ist zu den Vereinsakten zu nehmen.

§ 24
Mit der in den §§ 20 bis mit 22 behandelten Endigung der Mitgliedschaft erlöschen nicht nur alle Rechte, sondern auch alle Pflichten des früheren Mitgliedes gegenüber dem Verein und dem Vermögen des letzteren.

§ 25
Ein nach § 20 ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, durch Berufung an die nächste Hauptversammlung des Vereins die endgültige Entscheidung der letzteren herbeizuführen. Das Mitglied geht dieses Rechtes jedoch verlustig, wenn es hiervon nicht innerhalb von drei Wochen nach der im dritten Absatz von § 23 erwähnten Benachrichtigung gebrauch macht. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist dem Ausgewiesenen, gleichviel ob sie zu dessen Gunsten oder zu seinen Ungunsten ausfällt, durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Ist die Ausschließung auf Grund von § 22 Absatz 1 Ziffern 1 bis mit 3 verfügt worden und will der Ausgeschlossenen sich hierbei nicht beruhigen, so ist er zur Herbeiführung einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht berechtigt; vielmehr steht ihm einzig und allein die Anrufung des in der Bundessatzung vorgesehenen Bundesschiedsgerichts zu, dessen Entscheidung sowohl für den Verein als auch für das ausgeschlossene Mitglied bindend ist. Der Antrag ist unmittelbar an das Bundesschiedsgericht beim Präsidium des Königlich Sächsischen Militärvereinsbundes in Dresden zu richten.
Das Recht, auf die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes anzutragen, geht dem Ausgeschlossenen verloren, wenn er hiervon nicht innerhalb von 3 Wochen mach der im dritten Absatze von§ 23 behandelten Benachrichtigung Gebrauch macht.
Einen Schiedsrichter seinerseits zu ernennen, ist der Ausgeschlossenen ebensowenig berechtigt, wie der ihm gegenüberstehende Bundesverein; auch kann die Aufhebung des Schiedsspruches dann nicht beantragt werden, wenn einer Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt oder wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen worden ist; endlich werden die durch die Vertretung einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren entstehenden Kosten in keinem Falle erstattet.
Wird in den Fällen des ersten und zweiten Absatzes des gegenwärtigen Paragraphen der die Ausschließung aussprechende Beschluss aufgehoben, so wird angenommen, dass eine Endigung der Mitgliedschaft überhaupt nicht stattgefunden hat. In der Zwischenzeit. fällig gewesene Beiträge sind innerhalb eines Monats, von der Benachrichtigung des ausgeschlossen Gewesenen von der Aufhebung des auf Ausschließung lautenden Beschlusses ab gerechnet, nachzuzahlen.

6. Wiedereintritt ausgeschiedener Mitglieder.

§ 26
Ausgeschiedenen Mitgliedern (§§ 20, 21 und 22) ist der Wiedereintritt in den Verein nicht verwehrt. Es gelten hierfür die nämlichen Bestimmungen wie für den erstmaligen Eintritt. jedoch darf ein aufgrund von § 20 Absatz 1 Ziffern 2 bis 5 ausgeschiedenes frühreres Mitglied selbst dann wieder aufgenommen werden, wenn es das 45. Lebensjahr überschritten hat. (s. § 4 Absatz 1 Ziffer 5)
Ist in den Fällen von § 21 der Ausweisungsbeschluss durch die Hauptversammlung bestätigt worden ( 25 Absatz 1), so bedarf es zur Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes der ausdrücklichen Genehmigung der Hauptversammlung,
Die Wiederaufnahme solcher Personen, die auf Grund von § 22 Absatz 1 Ziffer 1 bis mit 5 ausgeschlossen gewesen sind, darf in keinem Falle vor Ablauf eines Jahres nach der Ausschließung nachgesucht werden, auch ist zur Wiederaufnahme dieser Personen die Genehmigung des Bundespräsidiums erforderlich

IV Vertretung des Vereins

§ 27
Vertreter des Vereins sind:
der Vorstand und
die Vereinsversammlungen

1. Vom Vorstande.

§ 28
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsteher als Vorsitzendem,
dessen Stellvertreter,
dem Kassierer,
dessen Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dessen Stellvertreter, sowie
acht Beisitzern.

Sämtliche Ämter der Vorstandmitglieder sind Ehrenämter. Vorsteher, Kassierer und Schriftführer erhalten jedoch eine Vergütung, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.

§ 29
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.
Keiner der Gewählten darf dem Vorstande eines anderen Militärvereins angehören.
Der Vorsteher, der Kassierer und der Schriftführer werden für diese Ämter besonders gewählt.
Alljährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus, doch darf von den Personen des Vorstehers, des Kassierers und des Schriftführers in jedem Jahre nur eine ausscheiden.
Zwischen denjenigen, die eine gleiche Stimmenzahl erlangt haben, entscheidet nach Befinden das Los;
Zur Übernahme des Amtes, zu dem es erwählt worden, ist an sich jedes ordentliche Mitglied verpflichtet; doch dürfen ablehnen:
1. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten haben,
2. Mitglieder, deren Gesundheitszustand die Ausübung der zu übernehmenden Pflichten nicht gestattet,
3. Mitglieder, die dem Vorstande bereits angehört haben, für die auf ihr Ausscheiden folgenden drei Jahre,
4. außerordentliche Mitglieder
5. Ehrenmitglieder.
Über andere Ablehnungsgründe entscheidet der Vorstand.
Für ein vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied nimmt die nächste Hauptversammlung Ergänzungswahl vor.

§ 30
Der Vorstand hat den Verein zu leiten, auf genaue Befolgung der Satzung zu achten, das Kassenwesen zu überwachen und für Unterbringung des Vereinsvermögens in mündelmäßigen Werten besorgt zu sei; des weitern kommt ihm zu, die Dienstobliegenheiten des Führers der Gewehrabteilung und der Fahnenträger zu regeln. über die Aufnahme und die Ausschließung von Mitgliedern, unbeschadet der Vorschriften im ersten Absatze von § 25 und im zweiten und dritten Absatze von § 26, Beschluss zu fassen, sowie die Gebühren für die Satzungsexemplare, Steuerbücher und für die Bundesvereinszeichen festzusetzen.
Außerdem ist er berechtigt, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen und dringende einmalige Ausgaben bis zur Höhe von 50 Mark zu bewilligen.
Ferner steht ihm die Verwendung der Zinsen des Vereinsvermögens (s. § 40) zu.
Eine Vorstandsitzung ist nur dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden zwei Dritteile der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Seine Beschlüsse fasst der Vorstand, soweit nicht in § 10 Absatz 2 etwas anderes vorgeschrieben ist, mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit ist daher gleichbedeutend mit Ablehnung. Vertretungen abwesender Mitglieder ist nicht gestattet.
Abordnungen des Vorstandes sind in der Regel aus dem Vorsteher, dem Kassierer und dem Schriftführer, beziehentlich deren Stellvertretern zu bilden; diese drei Mittglieder vertreten den Verein, soweit in den §§ 31 und 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, auch nach innen und nach außen.

a) Vorsteher.

§ 31
Der Vorsteher oder dessen Stellvertreter hat sich mit der Bundessatzung, mit der Bezirkssatzung, sowie mit den für den Bund, den Bezirk und die Bundesvereine ergangenen sonstigen Vorschriften auf das eingehendste vertraut zu machen und die Vereinsmitglieder entsprechend zu belehren. Er führt bei allen Zusammenkünften des Vereins den Vorsitz und hat hierbei darauf zu achten, dass die Verhandlungen in parlamentarischer Weise geführt werden; insbesondere hat er etwaige Ordnungswidrigkeiten sofort zu rügen und dem Redner, der mehr als zweimal Anlass zur Rüge gibt, das Wort zu entziehen. Er hat ferner das Recht, allein für den Verein die Unterschrift abzugeben, sowie die Pflicht, alle Rechnungen, Belege und dergleichen Schriftstücke gegenzuzeichnen, die von ihm ausgehenden und den Verein betreffenden Schriftstücke bei seiner Namenszeichnung mit dem Vereinsstempel zu versehen, sowie zu bestimmen, bei welchen Gelegenheiten die Vereinsfahnen zu führen sind. Endlich ist er verbunden, die Tätigkeit des Kassierers und die Kasse von Zeit zu Zeit zu prüfen und in Gemeinschaft mit dem Kassierer in der in § 32 angegebenen Weise die Wertsachen verantwortlich zu verwahre, Den Verkehr mit dem Bundespräsidium hat er durch Vermittlung des Bezirksvorstehers zu führen.

b) Kassierer.

§ 32
Der Kassierer oder dessen Stellvertreter hat das Kassenwesen zu verwalten. über sämtliche Ausgaben hat er Belege zu bringen und haftet dem Verein gegenüber mit seinem Vermögen für die von ihm verschuldeten Verluste. Er hat besondere Kassenbücher zu führen, Mahnungen an die Säumigen zu erlassen und für zinsbare Anlegung der Vereinsgelder Sorge zu tragen. Dem Vereinsvorsteher oder dessen Stellvertreter hat er jederzeit eine Prüfung des Kassenwesens zu gestatten. Am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres sind von ihm die Kassenbücher abzuschließen und bis zum 20, Januar ist der geprüfte Rechnungsabschluss dem Vorstand zu unterbreiten.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis mit 31. Dezember.

c) Schriftführer.

§ 33
Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter hat in allen Vorstands- und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift abzufassen, die Stammrolle und das Verzeichnis über das Vermögen des Vereins, soweit nicht Kassenangelegenheiten in Frage kommen, zu führen und die Akten, sowie das Archiv des Vereins in Ordnung zu halten; auch het er den Jahresbericht anzufertigen und alle sonstigen schriftlichen Arbeiten, sofern sie nicht vom Vorsteher übernommen werden, zu erledigen.

2. Von den Versammlungen des Vereins.

§ 34
Versammlungen werden von Fall zu Fall einberufen.

§ 35
Die ordentliche Hauptversammlung soll möglichst im Monat Januar eines jeden Jahres stattfinden.
Ihr steht zu:
1. die Wahl a) der Vorstandsmitglieder, b) der Rechnungsprüfern c) der Abgeordneten zur Bezirksversammlung,
2. die endgültige Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
3. die Bewilligung besonderer, in der Vereinssatzung nicht vorgesehener Ausgaben,
4. die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder, sowie gegen die gemäß § 25
Absatz 1 gefassten Beschlüsse
5. die Beschlussfassung über Ergänzungen und über Änderungen der Satzung, sowie über die Auflösung des Vereins,{6. über eingebrachte Anträge zu beraten und abzustimmen,

Außerordentliche Hauptversammlungen, die gleichfalls zur Beschlussfassung über die vorstehends aufgeführten Angelegenheiten zuständig sind, müssen dann einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet, sowie dann, wenn von mindestens dem fünften Teile der Mitglieder schriftlich darauf angetragen wird.

§ 36
Die ordentliche, sowie jede außerordentliche Hauptversammlung muss, abgesehen von dem im nächsten Absatze erwähnten Falle, durch einmalige, mindestens vier Tage zuvor zu veröffentlichende Bekanntmachung, worin die Tagesordnung aufzunehmen ist, einberufen werden,
Zu derjenigen Hauptversammlung, in der über die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll, ist dreimal, das erste Mal mindestens 14 Tage, das zweite Mal mindestens 8 Tage und das dritte Mal höchstens 2 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich einzuladen.

§ 37
Jede gültig einberufene Versammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; Stimmengleichheit ist daher, abgesehen von Wahlen, gleichbedeutend mit Ablehnung.
Wahlen erfolgen in der Regel schriftlich; jedoch kann eine Hauptversammlung Stimmeneinhelligkeit auch beschließen, das eine Wahl durch Zuruf vorgenommen werde. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, das durch den Vorsitzenden gezogen wird.

V. Rechnungsprüfer

§ 38
Die in § 35 Absatz 2 erwähnte Rechnungsprüfer werden für die Dauer eines Jahres gewählt; sie haben die Pflicht, die Jahresrechnung mit sämtlichen Belegen zu pr¨¨ufen und in der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

VI. Gewehrabteilung,

§ 39
Die Gewehrabteilung besteht aus zwölf Mann und einem Führer, sie erfüllt die in § 13 Absatz 2 vorgesehenen Dienstleistungen, auch hat dieselbe bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins, soweit es der Vorstand für erforderlich hält, teilzunehmen.
Die Abgebe des Ehrenfeuers bei Beerdigungen von Feldzugsteilnehmern, die nicht Mitglieder des Königlich Sächsischen Militär-Vereins-Bundes gewesen sind, ist nicht zulässig

VII. Vereinsbote.

§ 40
Die Pflichten des Vereinsboten und die Vergütungen, die ihnm für seine Dienstleistungen zu gewähren sind, werden in einem schriftlichen Vertrage festgesetzt.

VIII. Vereinsvermögen.

§ 41
Das Vereinsvermögen besteht und wird gebildet:
1. aus den Barbeständen,
2. aus den Eintrittsgeldern,
3. aus den Beiträgen,
4. aus den Außenständen,
5. aus dem Inventar,
6 aus den Vermächtnissen.
Die Vermächtnisse dürfen nur in dringenden Fällen angegriffen, müssen aber auf die ursprüngliche Höhe wieder gebracht werden.

IX. Ergänzung und Abänderung der Satzung

§ 42
Die Ergänzung oder Abänderung der Vereinssatzung kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer satzungsgem6aß einberufenen Hauptversammlung durch eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Anwesenden beschlossen werden.

X. Auflösung des Vereins.

§43
Falls ein Mitglied kündigt oder stirbt, oder falls das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, oder falls ein Gläubiger eines Mitgliedes die Pfändung des Anteils des letzteren am Vereinsvermögen erwirkt, findet eine Auflösung des Verein nicht statt.
Die Auflösung kann nur auf schriftlich gestellten Antag von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und nur in einer satzungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden; überdies muss in dieser Versammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von drei Vierteilen der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
Die gleichen Vorschriften gelten, wenn die erste Versammlung nicht beschlussfähig ist, auch für jede spätere Versammlung.

§ 44
Im Falle der Auflösung des Vereins findet, soweit nicht ein anderes beschlossen wird, in Ansehung des Vereinsvermögens die Auseinandersetzung unter den Vereinsmitgliedern in der Weise statt, dass diese Vermögen nach Tilgung der Vereinsschulden, jedoch unter Berücksichtigung der von jedem einzelnen Mitgliede gezahlten Steuern und unter Kürzung bezogener Unterstützungen, unter die ordentlichen Mitglieder verteilt wird.
Durch den Beschluss auf Auflösung des Vereins wird an der dem Vereinsvorstande zustehenden Befugnis zur Geschäftsführung nichts geändert, die Hauptversammlung müsste denn die Verteilung des Vereinsvermögens besonderen Liquidatoren übertragen.

XI. Schlussbestimmungen.

§ 45
Die gegenwärtige Satzung tritt mit dem 1, Januar 1908 in Kraft. Zu dem gleichen Zeitpunkte erlischt das Statut vom 1. Januar 1890 mit allen Abänderungen

Oschatz, am 28. Dezember 1907.

Friedrich Mühlau, Ehrenvorsitzender
Richard Lauch, Vorsteher
Wilhelm Schnelle, Stellvertreter des Vorstehers
Franz Müller, Kassierer
Gustav Vödisch, Stellvertreter des Kassierers
Paul Kretzschmar, Schriftführer
Emil Mehrhorn, Stellvertreter des Schriftführers
Friedrich Lauckner, Bezirksvorsteher, Beisitzer
Paul Stephan, Beisitzer
Carl Teichmann, Beisitzer
Hermann Fritzsche, Beisitzer
Oswald Voigt, Beisitzer
Friedrich Löser, Beisitzer
Gustav Zapf, Besitzer

 

 


© 1998 - 2024 Inhalt | Neues | über mich | Ungeklärtes | Impressum | Datenschutzerklärung | Links

er