5. die Gewährung von Unterstützungen an seine Mitglieder in Fällen von Krankheit und Not, sowie an die Hinterbliebenen derselben im Falle des Todes,
6. die Mitwirkung seiner Mitglieder bei sanitären und anderen, dem Vaterland förderlichen gemeinnützigen Dienstleistungen,
Der Verein dient keiner politischen Partei. auch beteiligt er sich nicht an religiösen Erörterungen und Streitigkeiten.
III. Mitgliedschaft.
1. Von den Mitgliedern im einzelnen
§ 3
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern; doch ist auch die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern zulässig.
a) Ordentliche Mitglieder
§ 4
Ordentlichen Mitglied kann jeder geschäftsfähige werden der,
1. im deutschen Heere oder in der deutschen Marine oder in einer deutschen Schutztruppe gedient und den Fahneneid geleistet hat, sowie aus dem Militärdienst ehrenvoll entlassen worden ist oder doch nach seiner Entlassung die
bürgerlichen Ehrenrechte wieder erlangt hat.
2. die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate des Deutschen Reichs oder die unmittelbare Reichangehörigkeit besitzt.
3. unverbrüchliche Treue gegenüber König und Vaterland, Kaiser und Reich hoch hält und bestätigt.
4. einen achtbaren Lebenswandel führt,
5. das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Außerdem können als ordentliche Mitglieder auch solche geschäftsfähige Personen aufgenommen werden, die bei einem Truppenteile einer außerdeutschen
Land- oder Seemacht ehrenvoll gedient und den Fahneneid geleistet haben, sie müssen jedoch die vorstehends unter den Ziffern 2 bis 5 aufgestellten Bedingungen erfüllen.
b) Außerordentliche Mitglieder.
§ 5
Als außerordentliche Mitglieder werden aufgenommen:
1. Kameraden, die aus ihrem Militärdienst mit Pension entlassen werden und bei ihrer Anmeldung solche noch beziehen,
2. solche Kameraden, welche an körperlichen Gebrechen leiden,
3. die das 45. Lebensjahr überschritten haben
§ 6
Es ist sowohl ordentlichen wie außerordentlichen
Mitgliedern gestattet, an Stelle der für diese in §19 Absatz 5 erwähnten Monatssteuern einen einmaligen Jahresbeitrag, der jedoch mindestens 5 Mark betragen muss, zur Vereinskasse abzuführen.
c) Beamte des Heeres, der Marine und der Schutztruppe
§ 7
Auch Beamte des Heeres, der Marine oder einer Schutztruppe, sowie derartige Beamte außer Dienst, gleichviel, ob sie früher dem aktiven Soldatenstande angehört haben oder nicht, können als ordentliche wie als außerordentliche Mitglieder Aufnahme
finden.
d) Ehrenmitglieder.
§ 8
Zu Ehrenmitgliedern können solche ehrenhafte Männer ernannt werden, welche, gleichviel, ob sie Soldaten gewesen sind oder nicht, sich um den Militärstand im allgemeinen oder um den Verein im besonderen erhebliche Verdienste erworben haben und
geschäftsfähig sind.
Von der Aufnahme ausgeschlossenen Personen
§ 9
Grundsätzliche ausgeschlossen von der Aufnahme sind
1. diejenigen, die im deutschen Heere oder in der deutschen Marine oder in einer Schutztruppe zwar gedient, aber den Fahneneid nicht geleistet haben,
2. diejenigen, welche nach ihrer Entlassung aus dem Militärdienste mit entehrenden Strafen belegt worden sind oder durch ihr Verhalten und Benehmen die allgemeine Achtung verloren haben,
3. Diejenigen, welche sozialdemokratische oder solchen
ähnliche oder verwandte Gesinnungen hegen, oder sozialdemokratische oder solchen ähnliche oder verwandte Bestrebungen unterstützen oder durch Worte oder Handlungen fördern, oder zu der Annahme berechtigen, dass sie sich derartigen Gesinnungen und
Bestrebungen, Unterstützungen und Förderungen hingaben.
2. Verfahren bei der Aufnahme.
§ 10
Wer als ordentliches oder als außerordentliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden will, hat dies mündlich oder schriftlich unter Beifügung seiner Militärpapiere bei dem Vorsteher oder einem anderen Vorstandsmitgliede anzubringen; im
letzteren Falle ist die Anmeldung möglichst schnell zur Kenntnis des Vorstehers zu bringen. Dieser hat zu veranlassen, dass die Verhältnisse des Bewerbers gehörig geprüft werden, und hiernächst in der nächsten Vorstandssitzung die Abstimmung über die
Aufnahme herbeizuführen.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Zuruf, schriftlich nur auf Antrag. Die Aufnahme gilt als beschlossen, wenn zwei Dritteile der anwesenden Vorstandsmitglieder ihr zu gestimmt haben.
Die Aufnahme in den Verein kann nicht erzwungen, die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
Die Mitgliedschaft gilt als erworben, sobald die Aufnahme beschlossen ist. Hierauf erhält das aufgenommene Mitglied gegen Zahlung des Eintrittsgeldes und der für ein Exemplar der Satzung, des Steuerbuches und für das Bundesvereinszeichen
festgesetzten Vergütungen ebendieses Abzeichen ausgehändigt. Das letztere geht jedoch nicht in das Eigentum über, ist vielmehr nur als geliehen zu betrachten und daher beim Erlöschen der Mitgliedschaft an den Vereinskassierer gegen Empfangnahme des
festgesetzten Betrages zurückzugeben.
§ 11
Diejenigen Offiziere und Sanitätsoffiziere, die den militärischen Ehrengerichten unterstehen, sowie die im Offiziersrange stehenden Militärbeamten des Aktiv- und des Beurlaubtenstandes sind ohne Abstimmung aufzunehmen.
über Offiziere und Sanitätsoffiziere, die den
militärischen Ehrengerichten nicht mehr unterstehen, sowie über die im
Offiziersrange stehende Militärbeamte außer Dienst ist vor ihrer
Aufnahme in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Bundespräsidiums
einzuholen.
Ehrenmitgliedschaft
§ 12
Ehrenmitglieder ernennt des Vorstand. Dieselben
sind bei der nächsten Hauptversammlung bekannt zu geben,
3. Von den Rechten der Mitglieder.
§ 13
Mit dem Tage, an dem seine Aufnahme in den Verein beschlossen worden
ist, tritt der Aufgenommene in die Rechte eines Mitgliedes dergestalt
ein, dass er zur Teilnahme an den Versammlungen und den Vergnügungen des
Vereins, sowie zur Stellung von Anträgen befugt ist und volles
Stimmrecht hat,
Beim Begräbnisse von Mitgliedern wird die
Vereinsfahne vorangetragen. Die Gewehrabteilung und 30 Mitglieder nehmen
unter Führung eines Vorstandsmitgliedes daran teil. Feldzugsteilnehmern
wird die letzte Ehre durch Feuern über das Grab erweisen.
a) Von den Rechten der ordentlichen Mitglieder.
§ 14
Jedes ordentliche Mitglied erlangt durch den Erwerb der Mitgliedschaft
das anteilige Recht am Vereinsvermögen für den Fall des Auflösung des
Vereins; überdies dürfen ihm im Falle von Krankheit oder Not
Unterstützungen, und seinen Hinterbliebenen für die Zwecke seines
Begräbnisses eine Beihilfe gewährt werden. Gegenüber den in §6 genannten
ordentlichen Mitgliedern sind jedoch Unterstützungen im Falle von
Krankheit sowie die Gewährung von Begräbnisbeihilfen ausgeschlossen.
Bei Todesfällen von Ehefrauen und Witwen werden ebenfalls
Begräbnisbeihilfen gewährt.
Die Entscheidung darüber, ob diese
Unterstützungen und diese Beihilfen gewährte werden sollen, hat der
Vereinsvorstand zu treffen, der hierbei den jeweiligen Stand des
Vereinsvermögens zu berücksichtigen hat.
Die Anfechtung des
Entscheidung des Vereinsvorstandes ist ausgeschlossen.
Ein
Rechtsanspruch des Mitgliedes oder seiner Hinterbliebenen besteht weder
in Ansehung der im Falle von Krankheit oder Not zulässigen
Unterstützungen noch auch in Ansehung der Begräbnisbeihilfe.
Unterstützungen.
§ 15
Die im Falle von Krankheit oder Not zulässigen Unterstützungen werden
nur auf Ansuchen beim Vereinsvorsteher gewährt. Aus Anlass von Krankheit
sollen sie in der Regel nur im Falle von Erwerbsunfähigkeit des
nachsuchenden Mitgliedes geleistet werden. Ein höherer Betrag als fünf
Mark für jede Woche darf in keinem Falle bewilligt werden.
Auch in
Beziehung auf die Dauer der Unterstützung gelten die Vorschriften im
drittem und vierten Absatze von § 14.
Die Beihilfe tritt erst vom 8.
Tage der Krankheit an ein. Bei längerer Krankheit gilt sie mit dem Tage
der Anmeldung. Die Beihilfen dürfen während der ersten fünf Jahre 50
Mark und während der ersten zehn Jahre 75 Mark nicht übersteigen.
Die Unterstützungen sollen nur demjenigen gewährt werden, der mindestens
seit sechs Monaten dem Verein angehört, mit den Vereinssteuern nicht im
Rückstande ist und seine Krankheit nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet hat.
An Beihilfen bei Krankheitsfällen kommen
bis auf weiteres folgende Sätze in Anwendung:
bei einer
Mitgliedschaft bis 10 Jahre Mk. 3,00 pro Woche
bei einer Mitgliedschaft bis 15 Jahre Mk. 3,50 pro Woche
bei einer
Mitgliedschaft bis 20 Jahre Mk. 4,00 pro Woche
bei einer
Mitgliedschaft über 20 Jahre Mk. 5,00 pro Woche
Einem Mitgliede, das seit seiner Aufnahme in den Verein insgesamt 150
Mark an Unterstützungsgeldern aus der Vereinskasse bezogen hat, soll eine
fernere Unterstützung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gewährt
werden.
Begräbnishilfe.
§ 16
Die in § 14 erwähnte Begräbnisbeihilfe soll betragen, wenn die
Mitgliedschaft gedauert hat
bis zum 7. Jahre 30 Mark
bis zum 14. Jahre 40 Mark
bis zum 20. Jahre 50 Mark
über 20 Jahre
60 Mark
Dieselben Sätze gelten für Ehefrauen und Witwen.
b) Von den Rechten der außerordentlichen Mitglieder.
§ 17
Die außerordentlichen Mitglieder haben außer den Rechten, die in § 13
festgesetzt sind, nur Anwartschaft auf Unterstützung in Fällen von Not.
c) Von den Rechten der Ehrenmitglieder.
§ 18
Die Ehrenmitglieder soweit sie vor ihrer Ernennung in den Stellen eines
ordentlichen oder eines außerordentlichen Mitgliedes gewesen sind,
behalten ihre Rechte als solche Mitglieder weiter, sie sind aber von der
Zahlung jedweder Kassenbeiträge befreit,
4. Von den Pflichten der Mitglieder.
§ 19
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Versammlungen des Vereins und den
vom Verein veranstalteten Festlichkeiten beizuwohnen. Bei Begräbnissen,
zu welchen die in § 13 festgesetzte Anzahl kommandiert wird, ist im
Behinderungsfalle Ersatz zu stellen. Unterbleibt dies, so sind 50
Pfennige für Begräbnisse im Orte und 100 Pfennige für solche außerhalb
zu zahlen. Das Bundesvereinszeichen ist bei allen vorstehenden
Gelegenheiten anzulegen.
Die ordentlichen und die außerordentlichen
Mitglieder haben ein Eintrittsgeld zu zahlen, Dasselbe
beträgt bei ordentlichen Mitgliedern
vor dem erfüllten 25. Lebensjahr 3 Mark,
vor dem erfüllten 30. Lebensjahr 4 Mark,
vor dem erfüllten 35.
Lebensjahr 5 Mark,
vor dem erfüllten 40. Lebensjahr 6 Mark,
vor
dem erfüllten 45. Lebensjahr 9 Mark.
Das Eintrittsgeld jedes
außerordentlichen Mitgliedes beträgt ohne Rücksicht auf das
Alter des letzteren 2 Mark.
Außerdem ist für ein Exemplar der
Satzung, des Steuerbuches und für das Bundesvereinszeichen ein Betrag zu
bezahlen, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.
Die
Vereinssteuern betragen für das ordentliche Mitglied monatlich 35 Pfg.,
für das außerordentliche Mitglied monatlich 20 Pfg.
Als Beitrag
werden für jeden einzelnen Todesfall 10 Pfennige zur Bestreitung der
Begräbnisbeihilfen erhoben. Dasselbe gilt auch für Ehefrauen und Witwen.
Die Steuern und vorgenannte Beiträge sind vierteljährlich zu entrichten,
Die Mitglieder, die bei Verstärkungen des Heeres oder der Marine, bei
Bildung von Ersatztruppenteilen und bei Mobilmachungen zum Dienst
einberufen werden, sind für die Dauer dieser Einberufung von Zahlungen
der Vereinssteuern befreit.
Die in §§ 6 und 11 erwähnten Mitglieder
sind von jeder persönlichen Dienstleistung im Verein befreit.
5. Endigung der Mitgliedschaft.
§ 20
Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
endigt:
1. mit dem Tode,
2. mit dem Eingange der schriftlichen
Erklärung des Austritts beim Vereinsvorstande,
3. von selbst mit der
Eröffnung des Konkursverfahrens zum Vermögen des Mitgliedes,
4. von
selbst mit der Entmündigung des Mitgliedes,
5. von selbst mit der
Pfändung des Anteils eines ordentlichen Mitglieds am Vereinsvermögen
durch einen Gläubiger dieses Mitgliedes
6. in den Fällen von § 21 und
§ 22.
Ausschließung.
§ 21
ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wenn es mindestens sechs
Monate lang mit den Beiträgen in Rückstand ist,
2. wenn es sich eines
unanständigen Betragens in den Zusammenkünften des Vereins, oder der
Anstiftung von Zank und Streit, oder grober Verletzung der den
Mitgliedern des Vorstandes gebührenden Achtung schuldig gemacht hat.
§ 22
Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied muss
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wenn es bei seiner Anmeldung
zur Mitgliedschaft eine ihm zuerkannt gewesene entehrende Strafe
verschwiegen hat, die seine Aufnahme gehindert haben würde,
2. wenn
es grober Beleidigungen des Bundespräsidiums oder eines
Bezirksvorstandes oder von Mitgliedern dieser Körperschaften in
Beziehung auf die Ausübung ihrer Ämter oder von Ehrenmitgliedern des
Bundes oder eines Bezirkes sich schuldig gemacht hat.
3. wenn es sich
weigert, die Bundessatzung, die Bezirkssatzung, die Beschlüsse einer
Bundes-Generalversammlung, einer Bezirksversammlung, des Präsidiums oder
des Bezirksvorstandes zu befolgen, der letzten beiden insoweit, als sie
zur Fassung endgültiger Entschließungen befugt sind,
4. wenn es nach
seinem Eintritt in den Verein mit entehrender Strafe belegt worden ist
oder durch sein Verhalten oder Benehmen die allgemeine Achtung verloren
hat.
5. wenn es sozialdemokratische oder solchen ähnliche oder
verwandte Bestrebungen unterstützt oder durch Worte oder Handlungen
fördert, oder wenn es zu der Annahme berechtigt, dass es sich derartigen
Gesinnungen oder Bestrebungen, Unterstützungen und Förderungen hingibt.
In den Fällen unter Ziffer 2 gilt die Frage der Ausschließung als
erledigt. sofern der angebliche Beleidiger in Wahrnehmung berechtigter
Interessen gehandelt oder wenn er ausreichende Genugtuung gegeben hat.
§ 23
Die Entscheidung über die Ausschließung (§§ 21 und 22) steht dem
Vorstande zu.
Die Ausschließung der in § 11 Absatz 1 erwähnten
Mitglieder ist unzulässig. Wird die Ausschließung der in § 11
Absatz 2 bezeichneten Mitglieder in Erwägung gezogen, so ist vor einer
Beschlussfassung hierüber die Entscheidung des Bundespräsidiums
einzuholen.
Der die Ausschließung aussprechende Beschluss ist dem
Ausgeschlossenen durch den Vereinsvorstand in jedem Falle mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Mit der Aufgabe des Briefes
bei der Postanstalt gilt die Benachrichtigung als erfolgt und die
Ausschließung als wirksam. Der Posteinlieferungsschein ist zu den
Vereinsakten zu nehmen.
§ 24
Mit der in den §§ 20 bis mit 22 behandelten Endigung der
Mitgliedschaft erlöschen nicht nur alle Rechte, sondern auch alle
Pflichten des früheren Mitgliedes gegenüber dem Verein und dem Vermögen
des letzteren.
§ 25
Ein nach § 20 ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, durch
Berufung an die nächste Hauptversammlung des Vereins die endgültige
Entscheidung der letzteren herbeizuführen. Das Mitglied geht dieses
Rechtes jedoch verlustig, wenn es hiervon nicht innerhalb von drei
Wochen nach der im dritten Absatz von § 23 erwähnten Benachrichtigung
gebrauch macht. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist dem
Ausgewiesenen, gleichviel ob sie zu dessen Gunsten oder zu seinen
Ungunsten ausfällt, durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Ist die Ausschließung auf Grund von § 22 Absatz 1 Ziffern 1 bis mit 3
verfügt worden und will der Ausgeschlossenen sich hierbei nicht
beruhigen, so ist er zur Herbeiführung einer Entscheidung der
ordentlichen Gerichte nicht berechtigt; vielmehr steht ihm einzig und
allein die Anrufung des in der Bundessatzung vorgesehenen
Bundesschiedsgerichts zu, dessen Entscheidung sowohl für den Verein als
auch für das ausgeschlossene Mitglied bindend ist. Der Antrag ist
unmittelbar an das Bundesschiedsgericht beim Präsidium des Königlich
Sächsischen Militärvereinsbundes in Dresden zu richten.
Das Recht,
auf die Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes anzutragen, geht dem
Ausgeschlossenen verloren, wenn er hiervon nicht innerhalb von 3 Wochen
mach der im dritten Absatze von§ 23 behandelten Benachrichtigung
Gebrauch macht.
Einen Schiedsrichter seinerseits zu ernennen, ist der
Ausgeschlossenen ebensowenig berechtigt, wie der ihm gegenüberstehende
Bundesverein; auch kann die Aufhebung des Schiedsspruches dann nicht
beantragt werden, wenn einer Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt oder wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen worden ist; endlich werden die durch die Vertretung einer
Partei im schiedsrichterlichen Verfahren entstehenden Kosten in keinem
Falle erstattet.
Wird in den Fällen des ersten und zweiten Absatzes
des gegenwärtigen Paragraphen der die Ausschließung aussprechende
Beschluss aufgehoben, so wird angenommen, dass eine Endigung der
Mitgliedschaft überhaupt nicht stattgefunden hat. In der Zwischenzeit.
fällig gewesene Beiträge sind innerhalb eines Monats, von der
Benachrichtigung des ausgeschlossen Gewesenen von der Aufhebung des auf
Ausschließung lautenden Beschlusses ab gerechnet, nachzuzahlen.
6. Wiedereintritt ausgeschiedener Mitglieder.
§ 26
Ausgeschiedenen Mitgliedern (§§ 20, 21 und 22) ist der
Wiedereintritt in den Verein nicht verwehrt. Es gelten hierfür die
nämlichen Bestimmungen wie für den erstmaligen Eintritt. jedoch darf ein
aufgrund von § 20 Absatz 1 Ziffern 2 bis 5 ausgeschiedenes frühreres
Mitglied selbst dann wieder aufgenommen werden, wenn es das 45.
Lebensjahr überschritten hat. (s. § 4 Absatz 1 Ziffer 5)
Ist in den
Fällen von § 21 der Ausweisungsbeschluss durch die Hauptversammlung
bestätigt worden ( 25 Absatz 1), so bedarf es zur Wiederaufnahme des
ausgeschlossenen Mitgliedes der ausdrücklichen Genehmigung der
Hauptversammlung,
Die Wiederaufnahme solcher Personen, die auf Grund
von § 22 Absatz 1 Ziffer 1 bis mit 5 ausgeschlossen gewesen sind, darf in
keinem Falle vor Ablauf eines Jahres nach der Ausschließung nachgesucht
werden, auch ist zur Wiederaufnahme dieser Personen die Genehmigung des
Bundespräsidiums erforderlich
IV Vertretung des Vereins
§ 27
Vertreter des Vereins sind:
der Vorstand und
die
Vereinsversammlungen
1. Vom Vorstande.
§ 28
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsteher als Vorsitzendem,
dessen Stellvertreter,
dem Kassierer,
dessen Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dessen Stellvertreter, sowie
acht Beisitzern.
Sämtliche Ämter der Vorstandmitglieder sind Ehrenämter.
Vorsteher, Kassierer und Schriftführer erhalten jedoch eine Vergütung,
deren Höhe durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.
§ 29
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung
auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden gewählt.
Keiner der Gewählten darf dem Vorstande eines
anderen Militärvereins angehören.
Der Vorsteher, der Kassierer und
der Schriftführer werden für diese Ämter besonders
gewählt.
Alljährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder
aus, doch darf von den Personen des Vorstehers, des Kassierers und des
Schriftführers in jedem Jahre nur eine ausscheiden.
Zwischen denjenigen, die eine gleiche Stimmenzahl erlangt haben,
entscheidet nach Befinden das Los;
Zur Übernahme des Amtes, zu dem es
erwählt worden, ist an sich jedes ordentliche Mitglied verpflichtet;
doch dürfen ablehnen:
1. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr
überschritten haben,
2. Mitglieder, deren Gesundheitszustand die
Ausübung der zu übernehmenden Pflichten nicht gestattet,
3.
Mitglieder, die dem Vorstande bereits angehört haben, für die auf ihr
Ausscheiden folgenden drei Jahre,
4. außerordentliche Mitglieder
5. Ehrenmitglieder.
Über andere Ablehnungsgründe entscheidet der
Vorstand.
Für ein vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit
ausscheidendes Vorstandsmitglied nimmt die nächste Hauptversammlung
Ergänzungswahl vor.
§ 30
Der Vorstand hat den Verein zu leiten, auf genaue Befolgung der
Satzung zu achten, das Kassenwesen zu überwachen und für Unterbringung
des Vereinsvermögens in mündelmäßigen Werten besorgt zu sei; des weitern
kommt ihm zu, die Dienstobliegenheiten des Führers der Gewehrabteilung
und der Fahnenträger zu regeln. über die Aufnahme und die Ausschließung
von Mitgliedern, unbeschadet der Vorschriften im ersten Absatze von § 25
und im zweiten und dritten Absatze von § 26, Beschluss zu fassen, sowie
die Gebühren für die Satzungsexemplare, Steuerbücher und für die
Bundesvereinszeichen festzusetzen.
Außerdem ist er berechtigt,
außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen und dringende
einmalige Ausgaben bis zur Höhe von 50 Mark zu bewilligen.
Ferner
steht ihm die Verwendung der Zinsen des Vereinsvermögens (s. § 40) zu.
Eine Vorstandsitzung ist nur dann beschlussfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden zwei Dritteile der übrigen Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
Seine Beschlüsse fasst der Vorstand, soweit nicht in § 10
Absatz 2 etwas anderes vorgeschrieben ist, mit Stimmenmehrheit;
Stimmengleichheit ist daher gleichbedeutend mit Ablehnung. Vertretungen
abwesender Mitglieder ist nicht gestattet.
Abordnungen des Vorstandes
sind in der Regel aus dem Vorsteher, dem Kassierer und dem
Schriftführer, beziehentlich deren Stellvertretern zu bilden; diese drei
Mittglieder vertreten den Verein, soweit in den §§ 31 und 32 nicht etwas
anderes bestimmt ist, auch nach innen und nach außen.
a) Vorsteher.
§ 31
Der Vorsteher oder dessen Stellvertreter hat
sich mit der Bundessatzung, mit der Bezirkssatzung, sowie mit den für
den Bund, den Bezirk und die Bundesvereine ergangenen sonstigen
Vorschriften auf das eingehendste vertraut zu machen und die
Vereinsmitglieder entsprechend zu belehren. Er führt bei allen
Zusammenkünften des Vereins den Vorsitz und hat hierbei darauf zu
achten, dass die Verhandlungen in parlamentarischer Weise geführt
werden; insbesondere hat er etwaige Ordnungswidrigkeiten sofort zu rügen
und dem Redner, der mehr als zweimal Anlass zur Rüge gibt, das Wort zu
entziehen. Er hat ferner das Recht, allein für den Verein die
Unterschrift abzugeben, sowie die Pflicht, alle Rechnungen, Belege und
dergleichen Schriftstücke gegenzuzeichnen, die von ihm ausgehenden und
den Verein betreffenden Schriftstücke bei seiner Namenszeichnung mit dem
Vereinsstempel zu versehen, sowie zu bestimmen, bei welchen
Gelegenheiten die Vereinsfahnen zu führen sind. Endlich ist er
verbunden, die Tätigkeit des Kassierers und die Kasse von Zeit zu Zeit
zu prüfen und in Gemeinschaft mit dem Kassierer in der in § 32
angegebenen Weise die Wertsachen verantwortlich zu verwahre, Den Verkehr
mit dem Bundespräsidium hat er durch Vermittlung des Bezirksvorstehers
zu führen.
b) Kassierer.
§ 32
Der Kassierer oder dessen Stellvertreter
hat das Kassenwesen zu verwalten. über sämtliche Ausgaben hat er Belege
zu bringen und haftet dem Verein gegenüber mit seinem Vermögen für die
von ihm verschuldeten Verluste. Er hat besondere Kassenbücher zu führen,
Mahnungen an die Säumigen zu erlassen und für zinsbare Anlegung der
Vereinsgelder Sorge zu tragen. Dem Vereinsvorsteher oder dessen
Stellvertreter hat er jederzeit eine Prüfung des Kassenwesens zu
gestatten. Am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres sind von ihm die
Kassenbücher abzuschließen und bis zum 20, Januar ist der geprüfte
Rechnungsabschluss dem Vorstand zu unterbreiten.
Das Rechnungsjahr
läuft vom 1. Januar bis mit 31. Dezember.
c) Schriftführer.
§ 33
Der Schriftführer oder dessen Stellvertreter hat in allen Vorstands- und
Mitgliederversammlungen eine Niederschrift abzufassen, die Stammrolle
und das Verzeichnis über das Vermögen des Vereins, soweit nicht
Kassenangelegenheiten in Frage kommen, zu führen und die Akten, sowie
das Archiv des Vereins in Ordnung zu halten; auch het er den
Jahresbericht anzufertigen und alle sonstigen schriftlichen Arbeiten,
sofern sie nicht vom Vorsteher übernommen werden, zu erledigen.
2. Von den Versammlungen des Vereins.
§ 34
Versammlungen werden von Fall zu Fall einberufen.
§ 35
Die ordentliche Hauptversammlung soll möglichst
im Monat Januar eines jeden Jahres stattfinden.
Ihr steht zu:
1.
die Wahl a) der Vorstandsmitglieder, b) der Rechnungsprüfern c) der
Abgeordneten zur Bezirksversammlung,
2. die endgültige Prüfung der
Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
3. die Bewilligung
besonderer, in der Vereinssatzung nicht vorgesehener Ausgaben,
4. die
Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder, sowie gegen die gemäß § 25
Absatz 1 gefassten Beschlüsse
5. die Beschlussfassung über Ergänzungen und über Änderungen der
Satzung, sowie über die Auflösung des Vereins,{6. über eingebrachte
Anträge zu beraten und abzustimmen,
Außerordentliche Hauptversammlungen, die gleichfalls zur
Beschlussfassung über die vorstehends aufgeführten Angelegenheiten
zuständig sind, müssen dann einberufen werden, wenn der Vorstand es für
erforderlich erachtet, sowie dann, wenn von mindestens dem fünften Teile
der Mitglieder schriftlich darauf angetragen wird.
§ 36
Die ordentliche, sowie jede außerordentliche Hauptversammlung
muss, abgesehen von dem im nächsten Absatze erwähnten Falle, durch
einmalige, mindestens vier Tage zuvor zu veröffentlichende
Bekanntmachung, worin die Tagesordnung aufzunehmen ist, einberufen
werden,
Zu derjenigen Hauptversammlung, in der über die Auflösung des
Vereins Beschluss gefasst werden soll, ist dreimal, das erste Mal
mindestens 14 Tage, das zweite Mal mindestens 8 Tage und das dritte Mal
höchstens 2 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich
einzuladen.
§ 37
Jede gültig einberufene Versammlung des Vereins ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Zur Gültigkeit
der Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; Stimmengleichheit ist
daher, abgesehen von Wahlen, gleichbedeutend mit Ablehnung.
Wahlen
erfolgen in der Regel schriftlich; jedoch kann eine Hauptversammlung
Stimmeneinhelligkeit auch beschließen, das eine Wahl durch Zuruf
vorgenommen werde. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen
das Los, das durch den Vorsitzenden gezogen wird.
V. Rechnungsprüfer
§ 38
Die in § 35 Absatz 2 erwähnte Rechnungsprüfer werden für die
Dauer eines Jahres gewählt; sie haben die Pflicht, die
Jahresrechnung mit sämtlichen Belegen zu pr¨¨ufen und in der
Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.
VI. Gewehrabteilung,
§ 39
Die Gewehrabteilung
besteht aus zwölf Mann und einem Führer, sie erfüllt die in § 13 Absatz
2 vorgesehenen Dienstleistungen, auch hat dieselbe bei sonstigen
Veranstaltungen des Vereins, soweit es der Vorstand für erforderlich
hält, teilzunehmen.
Die Abgebe des Ehrenfeuers bei Beerdigungen von
Feldzugsteilnehmern, die nicht Mitglieder des Königlich Sächsischen
Militär-Vereins-Bundes gewesen sind, ist nicht zulässig
VII. Vereinsbote.
§ 40
Die Pflichten des Vereinsboten und die
Vergütungen, die ihnm für seine Dienstleistungen zu gewähren sind,
werden in einem schriftlichen Vertrage festgesetzt.
VIII. Vereinsvermögen.
§ 41
Das Vereinsvermögen besteht und wird gebildet:
1. aus den
Barbeständen,
2. aus den Eintrittsgeldern,
3. aus den Beiträgen,
4. aus den Außenständen,
5. aus dem Inventar,
6 aus den
Vermächtnissen.
Die Vermächtnisse dürfen nur in dringenden Fällen
angegriffen, müssen aber auf die ursprüngliche Höhe wieder gebracht
werden.
IX. Ergänzung und Abänderung der Satzung
§ 42
Die Ergänzung oder Abänderung der Vereinssatzung kann nur auf Antrag des
Vorstandes in einer satzungsgem6aß einberufenen Hauptversammlung durch
eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Anwesenden beschlossen werden.
X. Auflösung des Vereins.
§43
Falls ein Mitglied kündigt
oder stirbt, oder falls das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet
wird, oder falls ein Gläubiger eines Mitgliedes die Pfändung des Anteils
des letzteren am Vereinsvermögen erwirkt, findet eine Auflösung des
Verein nicht statt.
Die Auflösung kann nur auf schriftlich gestellten
Antag von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und nur in einer
satzungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden; überdies
muss in dieser Versammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sein und eine Mehrheit von drei Vierteilen der Anwesenden für
die Auflösung stimmen.
Die gleichen Vorschriften gelten, wenn die
erste Versammlung nicht beschlussfähig ist, auch für jede spätere
Versammlung.
§ 44
Im Falle der Auflösung des Vereins findet,
soweit nicht ein anderes beschlossen wird, in Ansehung des
Vereinsvermögens die Auseinandersetzung unter den Vereinsmitgliedern in
der Weise statt, dass diese Vermögen nach Tilgung der Vereinsschulden,
jedoch unter Berücksichtigung der von jedem einzelnen Mitgliede
gezahlten Steuern und unter Kürzung bezogener Unterstützungen, unter die
ordentlichen Mitglieder verteilt wird.
Durch den Beschluss auf
Auflösung des Vereins wird an der dem Vereinsvorstande zustehenden
Befugnis zur Geschäftsführung nichts geändert, die Hauptversammlung
müsste denn die Verteilung des Vereinsvermögens besonderen Liquidatoren
übertragen.
XI. Schlussbestimmungen.
§ 45
Die gegenwärtige Satzung tritt mit dem 1, Januar 1908 in Kraft. Zu dem
gleichen Zeitpunkte erlischt das Statut vom 1. Januar 1890 mit allen
Abänderungen
Oschatz, am 28. Dezember 1907.
Friedrich Mühlau, Ehrenvorsitzender
Richard
Lauch, Vorsteher
Wilhelm Schnelle,
Stellvertreter des Vorstehers
Franz Müller,
Kassierer
Gustav Vödisch, Stellvertreter des
Kassierers
Paul Kretzschmar, Schriftführer
Emil Mehrhorn, Stellvertreter des Schriftführers
Friedrich Lauckner, Bezirksvorsteher, Beisitzer
Paul Stephan, Beisitzer
Carl Teichmann,
Beisitzer
Hermann Fritzsche, Beisitzer
Oswald Voigt, Beisitzer
Friedrich Löser,
Beisitzer
Gustav Zapf, Besitzer