Aufgrund des §5 der Postordnung vom 20. März 1900 werden bis auf weiteres nach dem Auslande gerichtete Postkarten mit Abbildung von Städten, Stadtteilen, Ortschaften, Landschaften,
besonders hervorragenden Baulichkeiten, Denkmälern Deutschlands, Österreich-Ungarns, Belgiens, der Türkei und der von den verbündeten deutschen, österreich-ungarischen und türkischen Heeren besetzten feindlichen Gebiete mit nachbezeichneten
Ausnahmen von der Postbeförderung ausgeschlossen, Unter das Verbot fallende Sendungen sind vorkommendenfalls von den Postanstalten an den Absender zurückzugeben oder, wenn dieser nicht bekannt ist, nach den Vorschriften für unbestellbare
Sendungen zu behandeln.
Von dem Verbote werden nicht betroffen:
1.) Postkarten nach Österreich-Ungarn mit Abbildungen von Städten, etc von Österreich-Ungarn und
2.) Postkarten nach der Türkei mit Abbildungen von Städten etc der Türkei,
online gestellt: 02.12.2023 |
|