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zur Benutzung der Fernsprechanschlüsse – OPD Dresden 1909


Sehen Sie auch unter: Fernsprechteilnehmer-Verzeichnisse

Vorbemerkungen:
1. In dem Verzeichnisse sind die Anschlussnummer, sowie Name, Stand oder Geschäft des Teilnehmers, ferner die Wohn- oder Geschäftsräume u.s.w., in denen sich der Anschluss befindet, aufgeführt.
Die eingeklammerten Zeitvermerke vor der Wohnungsangabe bezeichnen die Geschäfts- oder Sprechzeit des Teilnehmers.
Nebenanschlüsse, die durch Vermittlung des Hauptanschlusses angerufen werden oder anrufen, sind durch Einklammerung der Anschlussnummer gekennzeichnet.

2. Für jeden Hauptanschluß wird ein Abdruck des Verzeichnisses nebst Nachträgen unentgeltlich geliefert. Weitere Abdrucke sind in Dresden durch das Fernsprechamt, in den übrigen Orten durch die betreffende Vermittlugsanstalt zum Preise von 80 Pf. für das Verzeichnis einschließlich der Nachträge zu beziehen.
Die Teilnehmerverzeichnisse anderer Ober-Postdirektionsbezirke und ausländischer Fernsprechnetze, soweit diese zum Sprechbereiche von Fernsprechnetzen des Ober-Postdirektionsbezirkes Dresden gehören, können in Dresden durch Vermittelung des Fernsprechamts gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werden.

3. Die vorkommenden Zeichen und Abkürzungen bedeuten:

W.
S.
V.
= Werktags
= Sonntags
= Vormittags
N
7/8
* (Stern)
= Nachmittags
= im Sommer 7 Uhr, im Winter 8 Uhr
= der Teilnehmer hat die Pauschgebühr bezahlt

4. Anträge auf Einrichtung, Verlegung und Aufhebung von Anschlüssen, auf Änderung oder Erweiterung der technischen Einrichtungen bestehender Sprechstellen, auf Änderung der Eintragungen im Teilnehmerverzeichnisse sind schriftlich und frankiert an die zuständige Verkehrsanstalt zu richten.
Anträge auf Verlegung sind so früh wie möglich zu stellen, damit die Leitung und die sonstigen Einrichtungen für den neuen Anschluß rechtzeitig hergestellt werden können. Den Anträgen ist die Genehmigung des Hauseigentümers zur Aufstellung von Gestängen usw. auf dem Gebäude, in dem die Sprechstelle eingerichtet werden soll, beizuzufügen. Formulare zu solchen Genehmigungserklärungen werden auf Wunsch von den Verkehranstalten verabfolgt.

5. Die Orte, mit denen der Sprechverkehr zugelassen ist, und die Gesprächsgebühren sind bei der Vermitteliungsanstalt zu erfragen. Übersichten dieser Orte und Gesprächsgebühren sind in Dresden bei dem Kaiserl. Fernsprechamte, in den übrigen Orten bei den Orts-Postanstalten gegen Erstattung der Kosten zu beziehen.
Von den im Teilnehmerverzeichnis aufgeführten Orten mit Vemittlungsanstalt stehen zu einander
Im Nachbarortsverkehr:
Dresden und Loschwitz
Im Vorortsverkehr:
Dresden, Deuben-Potschappel, Kötzschenbroda, Loschwitz, Mügeln (Bz. Dresden, Niedersedlitz, Pirna, Radeberg und Radebeul- Oberlößnitz,

6. Sprechverkehr mit Österreich. Ferngespräche mit Gesellschaftsanschlüssen (Bezeichnung in den Österreichischen Teilnehmerverzeichnissen z.B. 461/VIII sind auf 3 Minuten beschränkt.

7. Die Übertrgung eines Fernsprechanschlusses auf eine andere Person (den Geschäftsnachfolger, usw.) ist ohne Genehmigung des Telegraphenverwaltung unstatthaft. Der erste Inhaber des Anschlusses ist so lange für die Zahlung der Gebühren haftbar, als eine rechtsgültige Übertragung auf eine andere Person noch nicht erfolgt ist.

8. Unfallmeldegespräche können zwischen Teilnehmerstelen, zwischen öffentlichen Sprechstellen sowie zwischen Teilnehmerstellen und öffentlichen Sprechstellen außerhalb der Dienststunden gewechselt werden, sofern die Betriebs- und örtlichen Verhältnisse die Herstellung der Verbindungen ermöglichen. Die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle zu Unfallmeldegesprächen wird während der Nacht nur solchen Personen gestattet, die dem Verwalter der Stelle bekannt sind; sie kann ausgeschlossen werden, wenn der Apparat im Schlafzimmer untergebracht oder die Verwaltung der öffentlichen Sprechstelle einer weiblichen Person übertragen ist. Solche Empfänger von Unfallmeldungen, die keinen Fernprechanschluß haben, werden, sofern es die örtlichen Verhältnisse gestatten, zur öffentlichen Sprechstelle herangerufen.

9. Wenn aus Betriebsrücksichten oder aus anderer Veranlassung die Anschlußnummer eines Teilnehmers geändert wird, steht diesem ein Anspruch auf Entschädigung für die ihn daraus etwa entsehenden Nachteile nich zu.

10. Von der Reichs-Telegraphenverwaltung wird jede Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Teilnehmerver- zeichnisses ausdrücklich abgelehnt.

11. Wegen der Trennung von Ortsverbindungen, Verbindungen im Nachbar- Vororts- und Bezirksverkehr zugunsten bereitgestellter Fernverbindungen wird auf die Bemerkung im vierten Absatzunter C, Fernverkehr verwiesen.

12. Die Aufhebung oder Änderung der Zeiten der Dienstbereitschaft bleibt vorbehalten.

13. Das Überkleben der Zimmerleitung der Fernsprechstellen mit Tapete usw. und das Überstreichen der Drähte mit Farbe ist nicht gestattet. Überklebte oder überstrichene Zimmerleitungen werden auf Kosten des Teilnehmers gegen neue ausgewechselt. Die beabsichtigte Erneuerung der Tapeten oder des Anstrichs ist der Vermittlungsanstalt mindestens 3 Tage vorher bekannt zu geben, damit die Zimmerleitungsdrähte zu dem gewünschten Zeitpunkte gegen Erstattung der Selbstkosten abgenommen und wieder angebracht werden können. Anträgen auf verdeckte Führung der Zimmerleitung kann Folge gegeben werden, wenn die Teilnehmer zu dem Zwecke geeignete Isolierrohre auf Ihre Kosten anbringen lassen. Damit die Zimmerleitungsdrähte in den Röhren zugänglich bleiben und e.F. ausgewechselt werden können, müssen die Rohre in angemessenen Abständen, am besten an den Ecken und Winkeln mit herausnehmbaren Einsatzstücken versehen sein.
 
 

Anweisung zur Benutzung der Fernsprechanschlüsse

Allgemeines
Solange die Sprechstelle nicht benutzt wird, muß der Hörapparat (Fernhörer) unbedingt an dem aus dem aus dem Gehäuse hervortretenden beweglichen Haken hängen, da nur so der Wecker anspricht.
Die Induktorkurbel ist beim Anruf u.s.w. langsam einmal herumzudrehen. Mehrmaliges schnelles Drehen kann zu Beschädigungen der Beamten und zu Ersatzansprüchen gegen die Teilnehmer führen.
Es ist deutlich, aber nicht zu laut zu sprechen; der Mund ist möglichst nahe an die Schallöffnung des Mirophons heranzubringen. Der Fernhörer ist für die ganze Dauer der Gesprächsverbindung nicht nur beim Hören, sondern auch beim Sprechen an das Ohr zu halten.
Bei schweren Gewittern im Bereiche des Ortsfernsprechnetzes werden Gesprächsverbindungen nicht hergestellt. Die Fernsprechapparate sind mit empfindlichen Blitzschutzvorrichtungen versehen, die etwaige Entladung atmosphärischer Elektrizität sicher auffangen und ableiten; immerhin wird empfohlen, bei nahen und schweren Gewittern die Fernsprechapparate und Leitungen nicht zu berühren.

A. Ortsverkehr
I. Teilnehmer A wünscht mit Teilnehmer B zu sprechen
A nimmt den Fernhörer von dem Haken, hält ihn mit der Schallöffnung ans Ohr und dreht die Anrufkurbel langsam einmal herum.
Auf die Antwort der Vermittlungsanstalt "Hier Amt" nennt A durch Hereinsprechen in das Mikrophon die Nummer von B, z.B.: "Nummer zwei (Nummer der Fernsprechstelle in dem Teilnehmerverzeichnisse)". Die Vermittlungsanstalt ist berechtigt, ausnahmsweise auch die Angabe des Namens von B zu beanspruchen.
Der Beamte der Vermittlungsanstalt wiederholt die gewünschte Nummer und gibt zurück: "Bitte rufen"*) oder er sagt "Besetzt, bitte später nochmals rufen". In letzterem Falle erwidert A: "Verstanden" und hängt den Fernhörer wieder an den Haken.
Auf die Meldung der Vermittlungsanstalt: "Bitte rufen" dreht A die Kurbel langsam einmal herum, behält aber den Fernhörer am Ohr. Auf die Gegenmeldung "Hier B" beginnt A die Unterredung mit: "Hier A". Die Beendigung des Gesprächs ist zweckmäßig durch "Schluß" zu bezeichnen.
Im Laufe einer Unterredung darf die Kurbel nicht gedreht werden. Pausen sind während der Unterredung tunlichst zu vermeiden, wie überhaupt die Dauer der Benutzung der Anschlüsse nach Möglichkeit zu beschränken ist. Falls eine kurze Unterbrechung des Gesprächs nicht zu vermeiden ist, muß gleichwohl der Teilnehmer, der die Fortsetzung des Gesprächs erwartet, den Fernhörer daurnd am Ohre behalten. Beim Eintritt einer längeren ist von beiden Teilnehmern das Schlußzeichen zu geben und zur Fortsetzung der Unterredung die Vermittlungsanstalt von neuem anzurufen.
Nach Beendigung des Gesprächs hängen beide Teilnehmer ihren Fernhörer und geben beide durch dreimaliges Drehen der Kurbel um je ¼ Umdrehung das Schlußzeichen. Die genaue Befolgung dieser Vorschrift ist für einen ordnungsmäßigen Betrieb unerläßlich.
Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für die mit selbsttätiger Schlußzeichengebung versehenen Fernsprechnetze in Dresden, Bischofswerda, Deuben-Potschappel, Freiberg, Großenhain, Kamenz, Kötzschenbroda, Lommatzsch, Loschwitz, Meißen, Mügeln, Neustadt, Niedersedlitz, Pirna, Radeberg, Radebeul-Oberlößnitz, Riesa, Schandau und Sebnitz. Bei den zu diesen Netzen gehörigen Sprechstellen genügt ein einfaches Anhängen des Fernhörers an den Haken, um bei dem Amt ein sichtbares Zeichen der Beendigung des Gesprächs, das sogenannte Schlußzeichen, in die Erscheinung treten zu lassen. Die Teilnehmer in den genannten Fernsprechnetzen werden daher ersucht, bei Beendigung des Gesprächs sich lediglich auf das Anhängen des Hörers an den Haken zu beschränken zur Vermeidung einer vorzeitigen Aufhebung der Verbindung aber bei zeitweiligem Verlassen des Fernsprechapparates während der Unterredung den Fernhörer nicht an den Haken zu hängen, sondern hinzulegen; auch das bloße Bewegen des Hakens veranlaßt vorzeitige Trennung.
Wird nach Schluß einer Unterredung eine andere Verbindung gewünscht, so ist ebenfalls zunächst das Schlußzeichen zu geben – in den oben genannten Fernsprechnetzen mit selbsttätiger Schlußzeichengebung lediglich durch Anhängen des Fernhörers – und dann, aber nicht vor Ablauf einer halben Minute die Vermittlungssstelle von neuem zu rufen.

II. Teilnehmer B wird angerufen
Sobald der Wecker ertönt, hebt. B den Fernhörer von dem Haken, hält ihn an das Ohr und meldet sich mit den Worten: "Hier B". (Drehen der Kurbel als Gegenmeldung ist durchaus unstatthaft und bewirkt vorzeitige Trennung). A nennt hierauf seinen Namen und beginnt die Unterredung.
Wird bei der Hauptstelle die Verbindung mit einer Nebenstelle verlangt, so hat die Hauptstelle die gewünschte Nebenstelle selbst anzurufen

III. Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittlungsanstalt **)
Der Teilnehmer ruft wie gewöhnlich an und sagt: "Ersuch zu schreiben". Auf die Antwort: "Bitte bringen" übermittelt der Teilnehmer die Nachricht und bezeichnet die Beförderungsart durch die Worte: "mit Post" (als Brief oder Postkarte), "durch Eilboten" oder "als Telegramm".

IV Buchstabiertafel
Kann bei der Übermittelung von Eigennamen, einzelnen Buchstaben u.s.w. durch den Fernsprecher genügende Sicherheit auch durch gewöhnliches Buchstabieren nicht erreicht werden, so empfiehlt es sich, die Übermittelung in der Weise zu wiederholen, daß jeder einzelne Buchstabe nach Anleitung der nachfolgenden Übersicht durch ein Wort ausgedrückt wird.

A = Albert G = Gustav M = Marie S = Samuel Y = Ypsilon
B = Berta H = Heinrich N = Nathan T = Theodor Z = Zacharias
C = Cäsar I  = Isidor O = Otto U = Ulrich  
D = David J = Jacob P = Paul V = Viktor Ä = Ärger
E = Emil K = Karl Q = Quelle W = Wilhelm Ö = Ökonom
F = Friedrich L = Ludwig R = Richard X = Xantippe Ü = Überfluß

B Nachbarorts- und Vorortsverkehr
Der rufende Teilnehmer (A) nennt seiner Vermittlungsanstalt (X) den Namen der Vermittlungsanstalt (Y) im anderen Orte und die Nummer des gewünschten Teilnehmers (B), z.B. "Bitte Pirna 657". Die Vermittlungsanstalt X wiederholt: "Pirna 657, ich werde rufen." Nach Herstellung der Verbindung antwortet die Vermittlungsanstalt X dem Teilnehmer A, der den Fernhörer dauernd am Ohre behält: "Sie sind verbunden". A leitet das Gespräch ein, sobald sich B am anderen Orte meldet. Für den weiteren Verlauf gelten die Bestimmungen für den Ortsverkehr.

C Fernverkehr

Der rufende Teilnehmer meldet seiner Vermittlungsanstalt den Namen des anderen Ortes sowie die Nummer des gewünschten Teilnehmers und fügt, falls er mit Vorrang sprechen will, das Wort "dringend" hinzu, z. B. " Meißen, Nr. 3, dringend." (In Dresden, Freiberg und Riesa wird die Vermittelung des Fernverkehrs durch eine besondere Dienststelle [Fernamt] bewirkt. Die Teilnehmer an den Ortsfernsprechnetzen in Dresden, Freiberg und Riesa haben daher zunächst die Verbindung mit dieser Stelle unter Angabe der gewünschten Anstalt zu verlangen – z. B. "Bitte Fernamt für Leipzig" – und dann dem Fernamte Namen und Anschlußnummer der rufenden Sprechstelle, sowie den Namen des Fernorts und die Nummer des Teilnehmers daselbst zu nennen, z. B. "Hier 250 Siegel, bitte Leipzig, Nr .7560"). – Der Beamte wiederholt die Angaben und fügt hinzu: Bitte hängen Sie an! Sie werden angerufen werden. Hierauf veranlaßt er das weitere und benachrichtigt, sobald die Verbindung ausgeführt werden kann, den rufenden Teilnehmer. Dieser bringt den Fernhörer, den er inzwischen an den Haken gehängt hatte, wieder an das Ohr, empfängt die Mitteilung des Beamten der Vermittlungsanstalt und leitet das Gespräch, nachdem sich der gerufene Teilnehmer gemeldet hat, in gewöhnlicher Weise ein. Für den weiteren Verlauf gelten die Bestimmungen für den Ortverkehr.
Der gewünschte Teilnehmer wird von seiner Vermittlungsanstalt angerufen; diese teilt ihm mit, daß er zu einem Gespräch aufgefordert werde. Der Teilnehmer meldet sich, den Fernhörer am Ohr, in gewöhnlicher Weise.

Wenn währen eines Ferngesprächs Schwierigkeiten entstehen, die eine Vermittelung des Amtes notwendig machen, so hat der Teilnehmer zum Zwecke der Benachrichtigung des Amtes das Schlußzeichen zu geben. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so kann etwaigen nachträglichen Anträgen auf Nichtberechnung oder Ermäßigung der Gebühren ein Erfolg nicht in Aussicht gestellt werden.
Zugunsten bereitgestellter Fernverbindungen werden Ortsverbindungen und Verbindungen im Nachbarorts- Vororts- und Bezirksverkehr getrennt. Die Teilnehmer werden in solchen Fällen durch Eintreten des Beamten in die Verbindung von dem Grunde der Gesprächsunterbrechung kurzer Hand verständigt. Für die gegen Einzelgebühren geführten Gespräche, die in dieser Weise unterbrochen sind, werden Gebühren nicht erhoben.
Die Einheitsdauer eines Ferngesprächs beträgt 3 Minuten. Die Ausdehnung bis zur Dauer von 6 Minuten ist stets zulässig, über die Dauer von 6 Minuten hinaus dann, wenn keine anderen Gesprächsanmeldungen vorliegen. Einer besonderen Erklärung der Teilnehmer über die Ausdehnung eines Gesprächs bedarf es nicht. Daß die Gesprächsdauer von 3 oder 6 Minuten abgelaufen sei, wird dem Teilnehmer nur dann von der Vermittlungsanstalt mitgeteilt, wenn er bei Anmeldung des Gesprächs die Aufhebung der Verbindung nach 3 oder 6 Minuten ausdrücklich verlangt hat. (Weiteres in den Bestimmungen für die Benutzung der Fernsprechanschlüsse", die jedem Anschlußinhaber ausgehändigt werden).
Wünscht ein Teilnehmer, daß ihm die Höhe der entstandenen Fernsprechgebühren gleich nach Beendigung des Gesprächs mitgeteilt wird, so hat er dies bei der Anmeldung der Verbindung zum Ausdruck zu bringen. Die übrigen Anfragen werden beantwortet, sobald es der Betrieb zuläßt; von dem Fernsprechamt Dresden können jedoch derartige nachträgliche Anfragen nur in den verkehrsschwächeren Zeiten (1 - 3 N. und 7 - 9 N.) beantwortet werden.

 


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