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Diese Ortssatzung wurde von der Stadtverordneten-Versammlung am 01.12.1964 beschlossen und trat am 01.01.1965 in Kraft.

 
Inhaltsverzeichnis
 
1. Ortssatzung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf dem Gebiet der Stadt Oschatz
2. Gebührenordnung
3. Anlage 1 – Verzeichnis der durch die VE Stadtreinigung Oschatz zu reinigenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
4. Anlage 2 –
    I.  Besonders zu schützende Bäume und Gehölze sowie unter Naturschutz stehende Objekte
    II. Unter Denkmalspflege gestellte Kulturdenkmäler
5. Anlage 3 – Auszug aus der Friedhofsordnung
6. Anlage 4 – Einteilung für die Erfassung der Küchenabfälle


Werte Einwohner der Stadt Oschatz!

Die Stadtverordneten-Versammlung hat am 1. Dezember 1964 nachstehende Ortssatzung als Grundlage für die Sauberkeit und Ordnung in unserer Stadt beschlossen.
Der umfassende Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik stellt der Stadt Oschatz auf politisch-ökonomischen und kulturellen Gebiet große Aufgaben.
Ein Glasseidenwerk wird neu gebaut, dem sich der Bau des neuen Stadtteiles West und weitere neue Einrichtungen anschließen.
Eine schöne saubere Stadt ist bei dieser Entwicklung von großer Bedeutung.
Deshalb sollen in der Satzung nicht nur grundsätzlich die Pflichten und Rechte de Bürger in unserer Stadt festgelegt werden, sondern jeder Bürger sollte sie als seine eigene Sache betrachten und mithelfen, sie in die Tat umzusetzen.
Die Stadt Oschatz hat ihren traditionellen Ruf als schöne Gartenstadt am Collm zu verteidigen und mit neuen sozialistischen Inhalt zu gestalten.
Ich richte deshalb an alle Bürger und an die Wohnbezirksausschüsse der Nationalen Front die Bitte, die in der Ortssatzung gestellten Aufgaben zu lösen und beizutragen, das unsere Stadt schöner und reicher wird und sich zu einer sozialistischen Stadt entwickelt, die jeder als sein eigenes Heim betrachtet.

gez. Hetschick
Bürgermeister

ORTSSATZUNG
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf dem Gebiet der Stadt Oschatz

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit sowie der ständigen Verschönerung unserer Stadt wird auf der Grundlage der Verordnung vom 19. Februar 1953 über die Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze die nachstehende Ortssatzung erlassen.

 

Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
§1

1.

Alle Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Grundstücken einschl. Baulücken sind verpflichtet, die an den Grundstücken gelegenen Vorgärten, Freiflächen, Fuß- und Radwege einschließlich dem Schnittgerinne zu reinigen.

2.

In die Reinigung sind einbezogen:
a) Die Beseitigung von Gras- und Unkrautwuchs.
b) Die Besprengung mit Wasser zur Bekämpfung der Staubentwicklung.

3. Über die Reinigung der Straßen durch die VE Stadtreinigung siehe §4.

§2

1.

Die Reinigung nach §1 hat in der Regel wöchentlich zweimal zu erfolgen, und zwar in der Mitte und am Ende der Woche.
Außerdem hat sie vor gesetzlichen Wochenfeiertagen zu erfolgen, insbesondere vor solchen, die einen internationalen oder nationalen Charakter haben.

2.

Außergewöhnliche Verunreinigungen, hervorgerufen durch Witterungseinflüsse, Bautätigkeiten und Katastrophen (z.B. Schmutz und Unratanhäufungen durch starke Regengüsse usw.) verpflichten zu sofortiger zusätzlicher Reinigung.

3.

Bauschutt und anderer Abfall, der durch Arbeiten an Grundstücken und Wohnungen anfällt, ist vorübergehend so zu lagern, dass der Verkehr auf den Gehwegen und Fahrbahnen nicht beeinträchtigt wird,
Eine Anhäufung in großen Mengen und eine längere Lagerung ist untersagt. Die Abfuhr ist unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vorzunehmen.
Während der Dunkelheit sind Ablagerungen ausreichend zu beleuchten.
Für Schäden, die durch sie verursacht werden, ist der Grundstückseigentümer bzw. bauausführende Betrieb verantwortlich.

4.

Baustellen sind einzuzäunen bzw. sind solche Maßnahmen anzuwenden, die eine Verunreinigung anliegender Straßen, Plätze und Grundstücke verhindern.
Baumaterialien hat der ausführende Betrieb so zu lagern, dass durch sie keine Verunreinigungen (Verstreuen, Staubentwicklung und desgl.) anliegender Straßen Plätze und Grundstücke eintreten können.

5.

Fahrzeugbenutzer, die durch Verlieren oder Verstreuen von Ladegut die Straße verunreinigen, können durch die Volkspolizei oder die VE Stadtreinigung zur sofortigen Reinigung der Straße veranlasst werden. Wenn sie der Aufforderung nicht nachkommen, haben sie die Kosten der Reinigung zu tragen.

§3

Unrat und Kehricht dürfen nicht ins Schnittgerinne oder auf die Fahrbahn gekehrt und dort liegengelassen werden, sondern sind in jedem Falle vom Gehweg und von der Straße aufzunehmen und zu entfernen.

§4

1.

Für die Reinigung der Fahrbahnen sämtlicher öffentlicher Straßen, Wege und Plätze ist die VE-Stadtreinigung Oschatz zuständig. (siehe Anlage 1)
Ausnahmen von dieser Regelung siehe unter 4.

2.

Die VE Stadtreinigung reinigt die Straßen usw. nach einem vom Rat der Stadt, Abt. örtliche Versorgungswirtschaft, zu genehmigenden Kehrplan unterschiedlich oft (je nach Bedeutung der Ortslage), und zwar bestimmte Straßen ein oder zweimal wöchentlich oder einmal monatlich.

3.

Für die Straßenreinigung erhebt die VE Stadtreinigung von den Anliegern (Eigentümern, Besitzern, Verwaltern) Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung der Ortssatzung.

4.

Die Anlieger der Straßen in den Außenbezirken Kleinforst, Altoschatz und Striesa sowie Haackestraße, Windmühlenweg, Feldweg, Pestalozziweg, Schillerstraße sind verpflichtet, die Straßen selbst zu reinigen (siehe §2),
Die Reinigung hat bis zur Straßenmitte, bei Plätzen bis zur Hälfte einer Straßenbreite zu erfolgen.

§5

1.

Papierabfälle, Obstreste und dgl. sind in die Abfallbehälter an den Straßen, Plätzen und Grünanlagen zu werfen.

2.

Das Ausgießen von Flüssigkeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist untersagt.
Das Einführen von Fäkalien und Haushaltsabwässern in fließende oder stehende Gewässer ist im Stadtgebiet untersagt.

3.

Das Ausschütteln und Reinigen von Betten, Decken, Läufern, Teppichen, Polstern, Matratzen, Tüchern, Kehrbesen und anderen Hausrat auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in offenen nach der Straßenseite zu liegenden Fenstern, Balkonen, Terrassen und Dächern oder vor den Türen nach der Straßenseite ist untersagt.

4.

Das Trocknen von Wäsche und Kleidungsstücken auf Balkonen und in offenen Fenstern zur Straßenseite ist untersagt.

5.

Das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist untersagt.

Verhalten bei Frost, Schneefall und Eisglätte

§6

1.

Bei Schneefall und Eisglätte sind die Anlieger (in Übereinstimmung mit §1) verpflichtet, Gehbahnen und Radwege vom Schnee zu räumen und mit Sand oder einem anderen geeigneten abstumpfenden Mittel (außer Asche und Auftausalz) so oft und so dicht zu bestreuen, dass die Sicherheit für den Verkehr gewährleistet ist. Ist ein Fußweg (Gehbahn) nicht besonders abgegrenzt, so gilt als Fußweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang des Grundstückes.
Die gleiche Verpflichtung obliegt der VR Stadtreinigung für die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und für die in der Anlage 1 aufgeführten Orte,
In dem im §4 unter 4. genannten Ortsteilen und Straßen obliegt jedoch die Räum- und Streupflicht auch auf den Fahrbahnen den Anliegern.

2.

Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auf die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.

3.

Die Beschaffung der Streumittel und deren Ablagerung, möglichst in geeigneten Behältern, ist Sache der Streupflichtigen. Ablagerungen in losen Haufen auf den Gehbahnen, Fahrbahnen und Radwegen sowie an Hydranten und Absperrschiebern ist verboten (außer VE Stadtreinigung).

4.

Die Lagerung von Schneemassen, die durch die Räumung der Geh- und Radfahrwege entstehen, hat auf den Bordkanten des Schnittgerinnes bzw. zwischen Gehbahn und Radweg zu erfolgen, doch darf dadurch der Verkehr nicht behindert werden.

5.

Die Schnittgerinne mit ihren Regen- und Tauwassereinlässen sind von Ablagerungen freizuhalten.

6.

Währen der Frost- und Schneeperiode sind durch die Anlieger die Absperrschieber für Grundstücksanschlüsse (ggf. durch Anwendung von Tausalz) freizuhalten.

7.

Zur besseren Sicherheit der Gas- und Wasserabsperrschieber sind an den Grundstücken, einheitlich in Höhe und Format, Hinweisschilder anzubringen.

Schutz der öffentlichen Grünanlagen

§7

1.

Die öffentlichen Grünanlagen werden unter besonderen Schutz gestellt. Untersagt ist deshalb in den öffentlichen Grünanlagen
a) das Betreten von Rasenflächen, Gehölzen und Blumenanlagen, auch bei Vorhandensein einer Schneedecke.
    Für Rasenspiele und das Rodeln werden besondere Plätze ausgewiesen und kenntlich gemacht.
b) das Fahren mit Handwagen, Fahrrädern und Motorfahrzeugen außerhalb der dafür freigegebenen Wege.
c) das Wegwerfen von Papier und Abfällen jeder Art.
d) das Entfernen von Zweigen und Ästen, das Sammeln von Holz, Kräutern und Früchten, das Abpflücken von Blumen.
e) das Beschädigen und Verunreinigen von Brunnen, Gewässern und künstlichen Wasseranlagen, das Angeln von Fischen
f) das Beschädigen und Beschmutzen von Gebäuden, Einfriedigungen, Denkmälern und Beschilderungen.
g) das Beschädigen von Einrichtungen und Spielgeräten auf den Kinderspielplätzen.
h) das Beschädigen von Beleuchtungseinrichtungen und Ruhebänken, von Sitzbänken und Einrichtungen im Musikpavillon.

2.

Die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Spiel- und Ruhplätze und der Einrichtungen am Musikpavillon geschieht auf eigene Gefahr.

3.

Im Stadtpark und öffentlichen Grünanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Bissigen Hunden ist ein Maulkorb anzulegen.

4.

Die in den Parks und Anlagen gehaltenen Tiere sind zu schonen. Misshandlungen, mutwillige Belästigungen sind verboten. Verboten ist auch das Füttern durch Privatpersonen, dabei sind die Anweisungen des Tierpflegers oder des städtischen Personals zu befolgen.
 

Naturschutz, Kulturdenkmäler

§8

1.

Naturschutz ist nicht allein eine Kulturaufgabe und zeugt von Kultursinn, sondern die gepflegte Natur erfüllt im Leben der Städte bestimmte wichtige Zwecke, wie Windschutz für einzelne Stadtteile oder trägt zur Regulierung des Wasserhaushaltes bei usw.
Einzelne Bäume und Gehölze bilden einen wirksamen Schmuck, wenngleich sie auch nicht alle Voraussetzungen für die Bestimmung und Eintragung als Naturdenkmal erfüllen kann.

2.

Die in der Anlage 2 Abschnitt I zusammengestellten Bäume, Gehölze, Grünanlagen und Gebiete sind durch die Bürger zu schützen; ebenso stehen die in der Anlage 2 Abschn. II zusammengestellten Naturdenkmäler unter Denkmalspflege.

3.

Der Rechtsträger hat die geschützten Objekte zu erhalten und zu pflegen.

4.

Vor Veränderung ist die Zustimmung des Rates der Stadt, der sie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Naturschutzbeauftragten und den für die Denkmalspflege zuständigen übergeordneten Stellen erteilt, einzuholen.

5.

Beim Auftreten einer Gefahr, infolge Vorhandenseins der geschützten Objekte nach Anlage 2, Abschnitt I und II ist der Rat der Stadt vom Rechtsträger rechtzeitig zu unterrichten. Der Rat der Stadt entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.

Badeverbot

§9

1.

Das Baden ist nur in der städtischen Badeanstalt erlaubt. Die jährliche Eröffnung und Schließung derselben wird bekanntgegeben.

2.

Die Benutzer der städtischen Badeanstalt haben die vom Rat der Stadt aufzustellende Badeordnung einzuhalten.

Verhalten auf dem städtischen Friedhof

§10

Für das Verhalten gilt die Friedhofsordnung (siehe Auszug Anlage 3)

Schutz der öffentlichen Bedürfnisanstalten

§11

1.

Die öffentlichen Bedürfnisanstalten sind Volkseigentum. Sie sind von den Bürgern zu schützen.

2.

Die Benutzer der Anstalten haben die Einrichtung pfleglich zu behandeln. Beschädigungen der Einrichtungen oder das Besudeln der Wände und Beschilderungen sind untersagt und von den Schadensverursachern sofort auf eigene Kosten reparieren bzw. entfernen zu lassen.

3.

Alle Benutzer der Anstalten sind verpflichtet, vorgefundene Defekte wie Rohrbrüche, Schäden an Bewässerungs- und elektrischen Anlagen sofort der Volkspolizei oder dem Rat der Stadt - Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft - anzuzeigen.

Bestimmungen für Produktionsbetriebe

§12

1.

Das Einführen von Fäkalien oder industriellen Abwässern in fließende oder stehende Gewässer ist im Stadtgebiet untersagt.

2.

Im Interesse der Gesunderhaltung der Bürger sind die Produktionsbetriebe verpflichtet, ihre Produktionseinrichtungen so zu gestalten bzw. zu verbessern oder zu vervollkommnen, dass jede Verunreinigung des Stadtgebietes durch Ascheregen oder Rußniedergang auf Wohngebiete verhindert wird. Ebenfalls haben die Betriebe dafür zu sorgen, dass die Luft in den Wohngebieten nicht durch Schwelgase oder andere gesundheitsschädliche oder lästige Dämpfe u. dgl. verunreinigt wird.

Bestimmungen für Tierhalter

§13

1.

Beim Treiben und Führen von Tieren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten.

2.

Verunreinigungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch das Halten von Tieren - insbesondere von Federvieh und anderen Kleintieren in den ländlichen Randgebieten der Stadt - sind von den Tierhaltern sofort zu beseitigen.
Kommen die Tierhalter diesbezüglichen Anweisungen der Volkspolizei oder der VE Stadtreinigung nicht nach, tragen sie die Kosten der Straßenreinigung.

3.

Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen, bissigen Hunden ist ein Maulkorb anzulegen.

Beleuchtung

§14

1.

Die Grundstückseigentümer, Besitzer oder Verwalter haben für die Beleuchtung der Hausflure und Treppenhäuser vom Einbruch der Dunkelheit bis 22.00 Uhr zu sorgen. Wenn es die Örtlichkeit erfordert, müssen auch die Grundstückszu- und -eingänge beleuchtet werden.

2.

Die Verpflichtung der Beleuchtung der Eingänge, Hausflure und Treppenhäuser kann vor 22.00 Uhr enden, wenn die Häuser bzw. Grundstücke früher verschlossen werden. Sie endet frühestens zum Zeitpunkt des Verschlusses.

3.

Die öffentlichen Einrichtungen der Straßen-, Platz- und Wegebeleuchtung sind zu schützen. Beschädigungen sind untersagt. Vorgefundene Beschädigungen sind sofort der Volkspolizei bzw. dem Rat der Stadt - Abt. Versorgungswirtschaft - zu melden.

Instandhaltung und Veränderungen von Grundstücken

§15

1.

Die an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gelegenen Zäune müssen sich ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Stacheldrahteinfriedigungen und Glasscherben auf Mauern sind, soweit es nicht die öffentliche Sicherheit erfordert, verboten.

2.

Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind so zu pflegen und zu beschneiden, dass der Verkehr nicht behindert ist.
Die Verpflichtung besteht sowohl für die Anlieger als private Eigentümer oder Besitzer von Bäumen, Sträuchern und Hecken als auch für den Rat der Stadt, Abteilung Gärtnerei, für die vom Rat der Stadt angepflanzten Bäume usw.

3.

Gepflegte Bäume usw., an den Straßen und Plätzen dienen nützlichen Zwecken (vgl. §8[1]). Sie sind daher zu schützen.

§16

1.

Das selbständige Anbringen von An- und Aufbauten (Vorhäuser, Balkone, Logien, Terrassen) an den Straßenfronten ist untersagt. Ausnahmen genehmigt die Staaatliche Bauaufsicht beim Rat der Stadt.

2.

Bei der gleichen Stelle sind Veränderungen von Fassaden, Aufrichten von Mauern und Zäunen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen u. a. entsprechend den Bestimmungen der DBO genehmigungspflichtig.

Vorbeugender Brandschutz in Wohnstätten

§17

1.

Die Eigentümer bzw. Verwalter und die Mieter oder Nutzer der Wohnstätten, werden auf ihre Pflichten im vorbeugenden Brandschutz nach der Brandschutzanordnung Nr. 4 für Wohnstätten(Gbl 1, Nr, 43 vom 8.8.60, S. 438)hingewiesen.

2.

Die Eigentümer bzw. Verwalter von Wohnhäusern werden darüber hinaus verpflichtet, den Namen des Eigentümers bzw. Verwalters des Wohnhauses und den Namen des Brandschutzverantwortlichen durch Aushang bekanntzugeben.

3.

Die Bekanntgabe dieses Personenkreises sowie aller Mieter getrennt nach Stockwerken und nach Vorder-, Hof-, oder Nebengebäude erfolgt zweckmäßigerweise an der Haustafel.

Werbung und Plakatierung, Straßenbeschilderung

§18

1.

Das Anbringen von Hinweisschildern, Werbeplakaten, Schaukästen und dgl. an öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen bedarf der schriftlichen Genehmigung; Anträge sind an den Rat der Stadt Abt. örtliche Versorgungswirtschaft zu richten. Die Abteilung registriert die Anträge, bearbeitet sie in Zusammenarbeit mit der Volkspolizei und der Staatlichen Bauaufsicht, erteilt danch die Genehmigung oder verweigert sie.

2.

Für alle am Tage des Inkrafttretens dieser Ortssatzung, an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bereits vorhandenen Werbungen jeglicher Art, ist die Genehmigung binnen einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist können alle nicht genehmigten Objekte auf Kosten des Aufstellers durch den Rat der Stadt entfernt werden.

3.

Die Benutzer bzw. Träger der Genehmigung sind für die ansprechende Ausgestaltung der Werbeobjekte verantwortlich.

4.

Der Rat der Stadt, Abt. Örtl.Versorgungswirtschaft, hat der Dewag-Werbung im Stadtgebiet die Litfaßsäulen und bestimmte Werbetafeln vertraglich nach Nutzung zu überlassen.
Die Dewag-Werbung unterliegt für diese Objekte nicht der Pflicht der Nachgenahmigung nach 2., sie hat jedoch die Pflicht, der Unterhaltung der übernommenen Objekte nach 3.

5.

Genehmigte Werbeobjekte sind von den Bürgern zu schützen.

§19

1.

Die Straßenbeschilderung, die vom Rat der Stadt angebrachten Hinweistafeln und Verkehrspläne, die Verkehrszeichen und die Schilder der öffentlichen Verkehrsmittel sind von den Bürgern zu schützen. Beschädigungen oder Beschmutzungen sind verboten.

öffentliche Veranstaltungen

§20

1.

Die Straßenbeschilderung, die vom Rat der Stadt angebrachten Hin- [hier fehlt wohl eine ganze Zeile]
stalter bis zum 1. eines jeden Monats die Termine dem Rat der Stadt, Abt. Kultur, mitzuteilen

2.

Vergnügungsparks, Zirkusse u. dgl. haben vor Beginn der Veranstaltung mit dem Rat der Stadt, Abt. örtl. Versorgungswirtschaft, eine vertragliche Vereinbarung abzuschließen.

3.

Um eine Reinigung nach Großveranstaltungen (Demonstrationen, Volksfesten usw.) zu gewährleisten, haben sich die Veranstalter rechtzeitig mit dem Rat der Stadt, Abt. Örtl. Versorgungswirtschaft, in Verbindung zu setzen,

4.

Die Bedingungen zwischen dem Rat der Stadt und den zugelassenen Wochenmarkthändlern bzw. Ausstellern einerseits sowie der Genannten untereinander sind durch die Abt. Örtl. Versorgungswirtschaft in einer Marktordung festzulegen.

5.

über die Reinigungspflicht hat die Marktordnung festzulegen: Bei Wochenmärkten haben die Händler bzw. Aussteller ihren Platz vor Verlassen des Marktes gründlich zu säubern. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung tragen sie die Kosten für die von der Stadtreinigung oder deren Beauftragten nachgeholte Reinigung.

Müllabfuhr, wertlose und verwertbare Abfälle

§21

1.

Die Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Grundstücken und Betrieben können sich zur Müllabfuhr entweder der VE Stadtreinigung, privater Fuhrbetriebe oder eigener Kräfte und Fahrzeuge bedienen.
Die VE Stadtreinigung leert Müll aus Spezialkübeln und fährt ihn ab. Sie erhebt für ihre Leistungen Gebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Unter Müll, der in Spezialkübeln aufbewahrt werden kann, ist zu verstehen:
Asche, Ofenschlacke, Hauskehricht u. dgl.
Nicht hierunter fallen: Verwertbare Haus- und Küchenabfälle, Steine, Ziegelbruch, Erde, Gartenabfälle, metallischer Schrott, größere Menden Glas, Steingut und Porzellan, menschliche und tierische Ausscheidungen, Kadaver und Teile davon, Abfälle des Krankenhauses, der Polikliniken und Arztpraxen in Form von größeren Mengen Verbandsmaterial und Gipsteilen.

3.

Bei der Benutzung der Spezialkübel ist weiter zu beachten:
a) Müll nur im trockenen Zustand einwerfen!
b) Standort der Kübel im Winter schneefrei halten!
c) Kübel wegen Regen und Wind stets geschlossen halten!
d) Abholwege zum Standort der Kübel sind freizuhalten!

4.

Krankenhaus, Polikliniken und Arztpraxen vernichten wertlose Abfälle durch Verbrennen.

5. Tierkadaver und Teile davon sind von den Tierhaltern sofort in die in Oschatz 3 aufgestellten Kadaverkästen zu bringen oder auf dem VEB Schlachthof abzuliefern.
6.

Metallschrott u. a. noch verwertbare Abfälle aus Haushalten und Betrieben (Altpapier, Flaschen, Lumpen, Knochen) sind von den Einwohnern dem VEB Altstoffhandel zuzuführen.

7. Haus- und Küchenabfälle, die als tierisches Futter noch zu verwerten sind, sind in geeigneten, abgedeckten Behältern zu sammeln und den LPG in Oschatz zur laufenden Abholung bereitzustellen.
Die Zuständigkeit der einzelnen LPG für den jeweiligen Wohnbezirk geht aus der Anlage 4 hervor.

§22

Das Eigentumsrecht an Müll und anderen Abfällen geht dem Besitzer mit der Abholung durch die Müllabfuhr verloren.

Müll- und Schuttablagerungsplätze

§23

1.

Für die Ablagerung von Müll und Schutt werden vom Rat der Stadt Plätze eingerichtet, bekanntgegeben und unterhalten. Zur Zeit ist es der Ablagerungsplatz im ehemaligen Quarzbruch Oschatz 3. Die Ablagerung von Müll und Schutt an anderen Plätzen und Orten im Stadtgebiet ist untersagt.

2.

Alle Benutzer des Platzes sind verpflichtet, Müll und Schutt nur an den vorgesehenen Kippstellen abzukippen bzw. abzuladen.

3.

Für die Einhaltung der Ordnung am Müll- und Schuttablagerungsplatz sorgt ein vom Rat der Stadt eingesetzter Platzwärter, der Verstöße dem Rat der Stadt, Abt. Versorgungswirtschaft, zur Anzeige bringt.

4.

Für die Benutzung des Müll- und Schuttablagerungsplatzes wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung zu dieser Ortssatzung erhoben. Der Platzwärter ist berechtigt, die Gebühr gegen Quittung zu erheben. Die VE Stadtreinigung ist von der Entrichtung der Gebühr befreit.

5.

Die Müll- und Schuttablagerung auf dem im Abs. 1 angeführten Ablagerungsplatz darf nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr und sonnabends von 7.00 bis 11.30 Uhr erfolgen. Für die VE Stadtreinigung gelten diese Zeiten nicht.
 

Ordnungsstrafen-Bestimmungen

§24

Zuwiderhandlungen gegen diese Ortssatzung werden nach der Verordnung zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 bestraft, sofern nicht durch andere Verordnungen oder Gesetze höhere Strafen verwirkt sind.
Schadenersatz wird auf jedem Fall gefordert.
Eltern und Erziehungsberechtigte bzw. Aufsichtspersonen haften für ihre Kinder bzw. Aufsichtsbefohlenen.

Inkrafttreten

§25

1.

Diese Ortssatzung tritt am 1. Januar 1265 in Kraft.

2.

Zum gleichen Zeitpunkt sind außer Kraft gesetzt
a) die Satzung des Bürgermeisters der Stadt Oschatz über die Straßenreinigungs- und Streupflicht vom 13.05.1939
b) die Ortssatzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr der Stadt Oschatz vom 20.4.1949

Beschlossen in der Stadtverordneten-Versammlung am 01. Dezember 1964
gez. Kühne      gez. Hetschick
Tagungsleiter      Bürgermeister 
 
GEBÜHREN-ORDNUNG

Entsprechend der Ortssatzung vom 1. Januar 1965 ist folgende Gebührenordnung erlassen:

§1
Zur Deckung der Kosten, die der VE Stadtreinigung Oschatz durch die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze entstehen, wird von allen bebauten und unbebauten Grundstücken eine jährliche Gebühr als öffentliche Abgabe erhoben.
§2
Als Grundlage für die Bemessung dieser Gebühr der bebauten Grundstücke dient der Jahresfriedensmietwert. Für neu erbaute Gebäudeteile wird zur Berechnung des Jahresfriedensmietwertes die Jahresrohmiete - bei Einfamilienhäusern der Brandkassenwert - zugrundegelegt. Bei unbebauten Grundstücken werden die Gebühren nach der Straßenlänge des Grundstückes errechnet.
§3
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Gebäudes oder der dinglich Nutzungsberechtigte, beim Erbbaurecht der Erbbauberechtigte.
§4
Von der Gebühr bleiben befreit:
1. Grundstücke die öffentlichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Mietwohnteile dieser Grundtücke
2. Schulen und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude und Museen.
3. Gebäude die religiösen Zwecken oder kirchlicher Arbeit dienen.
4. Als Waisen- oder öffentliche Krankenhäuser benutzte Gebäude.

§5
1. Die Gebühr beträgt bei bebauten Grundstücken 1½ vom Hundert des Jahresfriedensmietwertes.
2. bei unbebauten Grundstücken werden die Gebühren nach der Straßenlänge pro lfd m. mit je 0,35 MDN jährlich festgelegt.

§6
Die Gebühren sind entsprechend dem von der VE Stadtreinigung erlassenen Gebührenbescheid zu entrichten.

§7
1. Dem Zahlungspflichtigen steht gegen die Berechnung der Gebühren und Entgelte das Rechtsmittel des schriftlichen Einspruchs innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Betrieb zu.
2. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Beschwerde an den Rat der Stadt Oschatz – Abt. örtl. Versorgungswirtschaft – eingelegt werden, diese entscheidet dann endgültig.
3. Durch Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§8
Der Rat der Stadt wird ermächtigt, die Entgelte in denjenigen Fällen, in denen die Erhebung mit großen Härten bverbunden ist, auf Antrag ganz oder zum Teil gegen Stundungszinsen zu stunden, oder zu erlassen.

§9
Außergewöhnliche oder durch Veranlassung notwendig gewordenen Reinigungsleistungen bei Verunreinigung der Straßen, Wege und Plätze werden durch den volkseigenen Betrieb entsprechend den entstehenden Kosten dem Verursachenden in Rechnung gestellt;

§10
Folgende Entgelte werden für die Mülltonnen-Abfuhr im Stadtgebiet Oschatz erhoben:
1 Kübel Müll     110 l Inhalt    0,80 MDN
Die Rechnungserstellung erfolgt durch die VE Stadtreinigung Oschatz.

§11
Die Benutzung des Müll- und Schuttablagerungsplatzes zur Ablagerung von Müll und Schutt ist gebührenpflichtig.
Im einzelnen ist folgende Gebühr zu entrichten:
0,30 MDN für einen Handwagen Müll oder Schutt
1,00 MDN für ein einspänniges Fuhrwerk Müll oder Schutt
1,50 MDN für ein zweispänniges Fuhrwerk Müll oder Schutt
2,00 MDN für einen LKW bis zu 3t Ladegewicht Müll oder Schutt
3,00 MDN für einen LKW über 3t Ladegewicht Müll und Schutt
Für das Abladen von Bauschutt und Ausschachtungsmassen bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

§12
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.65 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die Ortssatzung über di Erhebung der Straßenreinigungsgebühren vom 20.04.49 außer Kraft gesetzt.
Beschlossen auf der Stadtverordneten-Versammlung am 01.12.64
gez. Kühne      gez. Hetschick
Tagungsleiter      Bürgermeister


 
Anlage 1
VERZEICHNIS
der durch die VE Stadtreinigung zu reinigenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze

Mit dem Multicar und Kehrwalze werden folgende Straßen, Wege und Plätze gekehrt:

Kantstraße Kirchplatz
Am langen Rain August-Bebel-Straße
Borngässchen Am Mühlgraben
August-Stephan-Straße Badergasse
Wermsdorfer Straße Sporerstraße
Platz des Friedens Strehlaer Straße
Heinrich-Mann-Straße An der Döllnitz
Gelbrichtstraße Theodor-Körner-Straße
Gabelsbergerstraße Schmorlstraße
Lazerstraße Ritterstraße
Stübelstraße Nonnengasse
Berufsschulstraße Frohngasse
Freiherr-vom-Stein-Promenade Alexander-Puschkin-Straße
Friedrich-Naumann-Promenade Lutherstraße
Promenade Bahnhofstraße
Dresdner Straße Leipziger Platz
Nossener Straße Leipziger Straße
Straße der Einheit Merkwitzer Straße
Wasserturmstraße Friedensstraße
Burgstraße An der Molkerei
An der Turnhalle Magister-Hering-Straße
Altes Arbeitsamt Käthe-Kollwitz-Straße
Blumenberg Gartenstraße
Naundorfer Straße Lichtstraße
Breite Straße Dornstraße
Am Brühl Industriestraße
Brauhausgasse Hubertusburger Straße
Seminarstraße Mühlberger Straße
Webergasse Am Zschöllauer Berg
Rosmarinstraße Wellerswalder Straße
Leninstraße

Durch die Straßenkehrer werden manuell folgende Straßen, Wege und Plätze gekehrt:
Weststraße Die Gemeinde
Fritz-Heckert-Straße Windhuk
Cunnersdorfer Weg Kutzschestraße
Borngässchen Erich-Vogel-Straße
Grenzstraße Schlachthofstraße
Möbusstraße Wiesenstraße
Rudi-Breitscheid-Straße Talstraße
Sperlingsberg Schulstraße
Lehmannstraße Bauvereinsstraße
Am Stadthaus Terpitzer Weg
Entenfang Karl-Marx-Straße
Lindenstraße Mannschatzer Straße
Steinweg Praschwitzer Weg
Riesaer Straße Hellmichweg
An der Mauer Bergstraße
An der Klosterkirche

Die vorhandenen Ablagerungsplätze für Straßenkehricht Am Entenfang, Klostergässchen und Puschkinstraße sind einzuziehen.
Folgende Ablagerungsplätze werden für die Stadt Oschatz festgelegt:
Oschatz 2: hinter Grundstück Schütze, Mannschatzer Straße
Oschatz: Riesaer Straße - Ecke Stadthaus, Wermsdorfer Straße - Ende der Verbreiterung



Anlage 2  Abschnitt I

Besonders zu schützende Bäume und Gehölze sowie unter Naturschutz stehende Objekte
a) Bäume und Gehölze
Alexander-Puschkin-Straße 1 Japanischer Schnurbaum (Sophora japonica L.)
  1 Stieleiche (Quercus robur L.)
  2 Sommerlinden (Tilia platyphyllos scopoli)
Bahnhofstraße 1 Japanischer Schnurbaum (Sophora japonica L.)
  1 Winterlinde (Tilia cordata Miller)
  1 Spitzahorn (Acer platanoides L.)
  1 Trompetenbaum (Catalpa bignonioides Walt.)
  1 Gemeine Robinie (Robinia pseudoacacia L.)
1 Rosskastanien (Aesculus hippocastanum L.)
  1 Blutbuche (Fagus sylvatica var. astropurpurea L.)
Brühl 1 Sommerlinde (Tilia platyphyllos scopoli)
Dresdner Straße 1 Stieleiche (Quercus robur L.)
  1 Silberpappel (Populus alba L.)
Freiherr-vom-Stein-Promenade 1 Ginkobaum (Ginkgo biloba L.)
  1 Trompetenbaum (Catalpa bignonioides Walt.)
Friedrich-Naumann-Promenade 1 Japanischer Schnurbaum (Sophora japonica L.)
  1 Feldulme (Ulmus campestris L.)
  1 Bastard Eberesche (Hedlundia hybrida L.)
  1 Schwarzkiefer (Pinus nigricans Host)
Heinrich-Mann-Straße 1 Sommerlinde (Tilia platyphyllos scopoli)
Stadtpark 1 Tulpenbaum (Liriodendron tulipifera L.)
  1 Silberahorn (Acer saccharinium L.)
  1 Edelkastanie (Castanea sativa Miller)
  1 Weymouthkiefer, Strobe (Pinus Strobus L.)
Sporerstraße

1

Winterlinde Tilia cordata Miller)

b) besonders zu schützende Grünanlagen und deren Baumbestände
1. Bahnhofsplatz
2. Bahnhofstraße - Erich-Vogel-Straße
3. Dresdner Straße, an der neuen Brücke
4. Dresdner Straße, Naundorfer Straße
5. Friedhof Altoschatz (36 Linden 1882 gepflanzt)
6. Frohnfeste - Leninstraße
7. Klosterkirche
8. Kreiskulturhaus an der Döllnitz bis an die Gemeindegrenze, Flurschutzpflanzung
9. Naundorfer Styraße - Parkstraße
10. Platz des Friedens - Wermsdorfer Straße
11. Promenade von Leipziger Straße bis Stadtpark
12. Promenade - Erw. Oberschule
13. Riesaer Straße mit historischen Steinkreuzen
14. Schulgarten an der Bahnhofstraße
15. Schulgarten Erw. Oberschule
16.

Stadtpark beiderseits der Parkstraße

c) unter Naturschutz stehende Bäume und Gehölze  
Alexander-Puschkin-Straße 1 Gemeine Robinie (Robinia pseudoacacia L.)
Bahnhofstraße 1 Gemeine Esche (Fraxinus excelsior L.)
  1 Platane (Platanus oriaentalis L.)
Dresdner Straße 1 Flatterulme (Ulmus laevis Pall.)
Leipziger Straße 1 Winterlinde (Tilia cordata Miller)
Riesaer Straße 1 Stieleiche (Quercus robur L.)
     
d) Landschaftsschutzgebiete
Feldgehölz „Krone“ südlich des Hauptbahnhofes Oschatz
Feldgehölz „Altoschatzer Bruch“ südlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Schwedenschanze“ südlich der Stadt Oschatz/td>
Feldgehölz „Sternallee“ am Südzipfel des ehemaligen Oschatzer Stadtwaldes
Feldgehölz „Wüstes Schloss Ostrand, westlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Alter Steinbruch“, Altoschatz
Feldgehölz „Weinberg“, östlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Steinbruch Hutberg“, westlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Katzenberg“ nördlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Schinderteich“, westlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Lindwiesen“, südöstlich der Stadt Oschatz
Feldgehölz „Eichberg“, westlich der Stadt Oschatz


Abschnitt II
Unter Denkmalspflege gestellte Kulturdenkmäler
1. Rathaus mit Freitreppe
im Torbogen: Brüderköpfe von Oschatz, Schlussstein des unterirdischen Gefängnisses „Der schwarze Sack“
Steinerne Flaschen (im Heimatmuseum aufbewahrt)
2. Alte Ratsstube mit Bildern sächsischer Fürsten. Turmarchiv mit Reformatorenbriefen (Luther, Justus, Jonas, Melanchthon), Handschrift des Sachsenspiegels 1383
3. Siegelhaus der Tuchmacher (Kirchplatz 1)
4. Stadtschreiberwohnung mit schönem Tor am Kirchplatz, alte Schule am Kirchplatz mit Gedenktafeln der Familie Hering (Musiker, Ärzte).
5. Alte Wache am Platz der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft (jetzt Kreissparkasse)
6. Ratsfronfeste mit Heimatmuseum
7. Altes königlichen Amtshaus am Platz der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft
8. Alter Marktbrunnen aus Pirnaer Sandstein 1589
9. Drei alte Steinkreuze gegenüber dem Talgut.
10. Ehrenmal für die sowjetische Armee und VVN im Stadtpark.
11. St. Aegidienkirche
12. Klosterkirche, Großes Frescogemälde von Bernhard Müller, Dresden 1929 „Die barmherzige Liebe“
13. Gottesackerkirche, (Georgskirche)
   
Anlage 3
Auszug aus der Ordnung des städtischen Friedhofes

I. Allgemeine Bestimmungen
§1

Der auf dem Flurstück Nr. 659 gelegene Friedhof ist Eigentum der Stadt Oschatz. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Stadt Oschatz oder ihren Aufenthalt in der Stadt Oschatz hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer auf diesem Friedhof liegenden Grabstätte haben. Das Recht auf Benutzung einer Begräbnisstätte ist nachzuweisen. Für andere Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Rates der Stadt.

§2

Die Verwaltung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt dem Rat der Stadt, es ist jedoch den kirchlichen Stellen überlassen, für die Beisetzungsfeierlichkeiten besondere Ordnungen aufzustellen.

§3

Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch den Beschluss des Rates der Stadt ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Gräber und Grabstätten. Von dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.

 
II. Ordungsvorschriften
§4

Der Friedhof ist für den Besuch täglich geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben.


§5

Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten, den Anordnungen der Aufsichtsperson ist nachzukommen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.


§6
Verboten ist innerhalb des Friedhofes:
a) Das Mitbringen von Tieren
b)

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist. Fahrräder und Roller sind an dem Friedhofseingang aufgestellten Ständer zurückzulassen.
Die geeigneten Wege des Friedhofes können mit Handwagen und Handkarren für Zwecke der Gräberpflege befahren werden.
Jeglicher Durchgangsverkehr mit Handwagen oder Handkarren über den Friedhof ist verboten.

c)

der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungsfeierlichkeiten sowie das Rauchen in der Nähe solcher Feierlichkeiten.

d)

das Lärmen und Umhertollen der Kinder.

e)

das Feilbieten von Druckschriften und Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränzen, sowie das Anbieten gewerblicher Dienst, soweit nicht eine Genehmigung hierfür erteilt ist

f)

das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze.

§7

Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung ausgeführt werden. Die Berechtigung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung durch einen schriftlichen Auftrag der Angehörigen (Grabinhaber) nachzuweisen.

§8

Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeignetem Fuhrgerät gestattet.

§9

Die gewerbsmäßige Ausübung der Grabpflege durch dritte Personen ist verboten; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Rates der Stadt. Werden Gräber durch Nichtangehörige gepflegt, so ist dies der Friedhofsverwaltung zu melden.

 
 
Anlage 4
Einteilung für die Erfassung der Küchenabfälle
Zur Erfassung aller Küchenabfälle in der Stadt Oschatz und zur Unterstützung unserer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften werden folgende Abholungsbereiche festgelegt:

LPG „Ernst Thälmann“  
Abholung aus Großküchen:  
Krankenhaus Oschatz GHG-Lebensmittel
EKO Mitropa
Volkspolizei-Kreisamt Herd- und Ofenbau
Filzfabrik

HO-G „Gasthof Zschöllau“

sowie die Wohnbezirke:  
IV.  
Am Stadthaus Theodor-Körner-Straße 1-5e
Steinweg Entenfang
Riesaer Straße Lindenstraße
Oststraße Schönnewitzer Weg
Dresdner Straße 1 bis Ende  
V.  
Burgstraße Naundorfer Straße
Blumenberg Am Wasserturm
Parkstraße Nossener Straße
Straße der Einheit  
VII.  
Bahnhofstraße 1-7c (ungerade) Lichtstraße
Bahnhofstraße 2-16 (gerade) Erich-Vogel-Straße
Schlachthofstraße Theodor-Körner-Str. 7 bis Ende
Dornstraße Hans-Schmorl-Hof
Gartenstraße  
X.  
Alle Straßen des Ortsteils Zschöllau

 
LPG „Thomas Müntzer“  
Großküchen:  
Oberschule Rat des Kreises
Hausschuhfabrik

 
sowie die Wohnbezirke:  
I.  
Am Brühl August-Bebel-Straße
Breite Straße An der Mauer
Seminarstraße Badergasse
Rosmarinstraße An der Döllnitz
Brauhausgasse Platz der DSF
Freih.-vom-Stein-Promenade Am Mühlgraben
Webergasse Leninstraße
III.  
Am langen Rain Grenzstraße
Fritz-Heckert-Straße Möbusstraße
Weststraße Gelbrichtstraße
Dippolddisplatz Lazerstraße
August-Stephan-Straße Stübelstraße
Kantstraße Gabelsbergerstraße
Wermsdorfer Straße Berufsschulstraße
Cunnersdorfer Weg Lehmannstraße
Am Wüsten Schloss Rudi-Breitscheid-Straße
Borngässchen Platz des Friedens
Heinrich-Mann-Straße
XI.  
Forststraße Querstraße
An der Aue Paul-Schuster-Straße
XII.  
Alle Straßen im Ortsteil Altoschatz

 
LPG „Paul Scholz“  
Großküchen: MTS
VEB Oschatzer Waagenfabrik VEB Zuckerfabrik
Thomas-Müntzer-Haus Postamt
Kindergarten Nahnhofstraße

Schulspeisung Lutherstraße

sowie die Wohnbezirke:  
II.  
Strehlaer Straße Sporerstraße
Schmorlstraße Kirchplatz
Ritterstraße Frohngasse
Promenade An der Klosterkirche
Lutherstraße Klostergässchen
Ernst-Thälmann-Platz Nonnengasse
VI.  
Leipziger Straße Die Gemeinde
Vorwerksgasse Schillerstraße
Merkwitzer Straße 1 bis Ende Neubauernweg
Puschkinstraße Striesaer Weg
Friedrich-Naumann-Promenade Goethestraße
VIII.  
Bahnhofstraße 9-41 (ungerade) Wiesenstraße
Bahnhofstraße 18-62 (gerade) Praschwitzer Weg
Nordstraße Hellmichweg
Friedensstraße Kutzschestraße
Käthe-Kollwitz-Straße Pestalozziweg
Bergstraße Magister-Hering-Straße
Industriestraße Windhuk
IX.  
Feldweg Haackestraße
Windmühlenweg  


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