| |
Sauberhaltung der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze §1 |
1. |
Alle Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Grundstücken
einschl. Baulücken sind verpflichtet, die an den Grundstücken
gelegenen Vorgärten, Freiflächen, Fuß- und Radwege
einschließlich dem Schnittgerinne zu reinigen. |
| 2. |
In die Reinigung sind einbezogen: a) Die Beseitigung von
Gras- und Unkrautwuchs. b) Die Besprengung mit Wasser zur
Bekämpfung der Staubentwicklung. |
| 3. |
Über die Reinigung der Straßen durch die VE Stadtreinigung
siehe §4.
|
§2 |
| 1. |
Die Reinigung nach §1 hat in der Regel
wöchentlich zweimal zu erfolgen, und zwar in der Mitte und am
Ende der Woche. Außerdem hat sie vor gesetzlichen
Wochenfeiertagen zu erfolgen, insbesondere vor solchen, die
einen internationalen oder nationalen Charakter haben. |
| 2. |
Außergewöhnliche Verunreinigungen,
hervorgerufen durch Witterungseinflüsse, Bautätigkeiten und
Katastrophen (z.B. Schmutz und Unratanhäufungen durch starke
Regengüsse usw.) verpflichten zu sofortiger zusätzlicher
Reinigung. |
| 3. |
Bauschutt und anderer Abfall, der durch Arbeiten an
Grundstücken und Wohnungen anfällt, ist vorübergehend so zu
lagern, dass der Verkehr auf den Gehwegen und Fahrbahnen nicht
beeinträchtigt wird, Eine Anhäufung in großen Mengen und eine längere
Lagerung ist untersagt. Die Abfuhr ist unmittelbar nach
Abschluss
der Arbeiten vorzunehmen. Während der Dunkelheit sind
Ablagerungen ausreichend zu beleuchten. Für Schäden, die
durch sie verursacht werden, ist der Grundstückseigentümer bzw.
bauausführende Betrieb verantwortlich. |
| 4. |
Baustellen sind einzuzäunen bzw. sind solche Maßnahmen
anzuwenden, die eine Verunreinigung anliegender Straßen, Plätze
und Grundstücke verhindern. Baumaterialien hat der
ausführende Betrieb so zu lagern, dass durch sie keine
Verunreinigungen (Verstreuen, Staubentwicklung und desgl.)
anliegender Straßen Plätze und Grundstücke eintreten können. |
| 5. |
Fahrzeugbenutzer, die durch Verlieren oder Verstreuen von
Ladegut die Straße verunreinigen, können durch die Volkspolizei
oder die VE Stadtreinigung zur sofortigen Reinigung der Straße
veranlasst werden. Wenn sie der Aufforderung nicht nachkommen,
haben sie die Kosten der Reinigung zu tragen.
|
§3 |
Unrat und Kehricht dürfen
nicht ins Schnittgerinne oder auf die Fahrbahn gekehrt und dort
liegengelassen werden, sondern sind in jedem Falle vom Gehweg
und von der Straße aufzunehmen und zu entfernen.
|
§4 |
| 1. |
Für die Reinigung der Fahrbahnen sämtlicher öffentlicher
Straßen, Wege und Plätze ist die VE-Stadtreinigung Oschatz
zuständig. (siehe Anlage 1) Ausnahmen von dieser Regelung
siehe unter 4. |
| 2. |
Die VE Stadtreinigung reinigt die Straßen usw. nach einem
vom Rat der Stadt, Abt. örtliche Versorgungswirtschaft, zu
genehmigenden Kehrplan unterschiedlich oft (je nach Bedeutung
der Ortslage), und zwar bestimmte Straßen ein oder zweimal
wöchentlich oder einmal monatlich. |
| 3. |
Für die Straßenreinigung erhebt die VE Stadtreinigung von
den Anliegern (Eigentümern, Besitzern, Verwaltern) Gebühren nach
Maßgabe der Gebührenordnung der Ortssatzung. |
| 4. |
Die Anlieger der Straßen in den Außenbezirken Kleinforst,
Altoschatz und Striesa sowie Haackestraße, Windmühlenweg,
Feldweg, Pestalozziweg, Schillerstraße sind verpflichtet, die
Straßen selbst zu reinigen (siehe §2), Die Reinigung hat bis
zur Straßenmitte, bei Plätzen bis zur Hälfte einer Straßenbreite
zu erfolgen.
|
§5 |
| 1. |
Papierabfälle,
Obstreste und dgl. sind in die Abfallbehälter
an den Straßen, Plätzen und Grünanlagen zu werfen. |
| 2. |
Das Ausgießen von Flüssigkeiten auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen ist untersagt. Das Einführen von Fäkalien
und Haushaltsabwässern in fließende oder stehende Gewässer ist
im Stadtgebiet untersagt. |
| 3. |
Das Ausschütteln und Reinigen von Betten, Decken, Läufern,
Teppichen, Polstern, Matratzen, Tüchern, Kehrbesen und anderen
Hausrat auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in offenen
nach der Straßenseite zu liegenden Fenstern, Balkonen, Terrassen
und Dächern oder vor den Türen nach der Straßenseite ist
untersagt. |
| 4. |
Das Trocknen von Wäsche und Kleidungsstücken auf Balkonen
und in offenen Fenstern zur Straßenseite ist untersagt. |
| 5. |
Das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen ist untersagt.
|
Verhalten bei Frost, Schneefall und
Eisglätte |
§6 |
| 1. |
Bei Schneefall und Eisglätte sind die Anlieger (in
Übereinstimmung mit §1) verpflichtet, Gehbahnen und Radwege vom
Schnee zu räumen und mit Sand oder einem anderen geeigneten
abstumpfenden Mittel (außer Asche und Auftausalz) so oft und so
dicht zu bestreuen, dass die Sicherheit für den Verkehr
gewährleistet ist. Ist ein Fußweg (Gehbahn) nicht besonders
abgegrenzt, so gilt als Fußweg ein Streifen von 1,5 m Breite
entlang des Grundstückes. Die gleiche Verpflichtung obliegt
der VR Stadtreinigung für die Fahrbahnen der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze und für die in der Anlage 1
aufgeführten Orte, In dem im §4 unter 4. genannten Ortsteilen
und Straßen obliegt jedoch die Räum- und Streupflicht auch auf
den Fahrbahnen den Anliegern. |
| 2. |
Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auf die Zeit von
6.00 bis 20.00 Uhr. |
| 3. |
Die Beschaffung der Streumittel und deren Ablagerung,
möglichst in geeigneten Behältern, ist Sache der
Streupflichtigen. Ablagerungen in losen Haufen auf den
Gehbahnen, Fahrbahnen und Radwegen sowie an Hydranten und
Absperrschiebern ist verboten (außer VE Stadtreinigung). |
| 4. |
Die Lagerung von Schneemassen, die durch die Räumung der
Geh- und Radfahrwege entstehen, hat auf den Bordkanten des
Schnittgerinnes bzw. zwischen Gehbahn und Radweg zu erfolgen,
doch darf dadurch der Verkehr nicht behindert werden. |
| 5. |
Die Schnittgerinne mit ihren Regen- und Tauwassereinlässen
sind von Ablagerungen freizuhalten. |
| 6. |
Währen der Frost- und Schneeperiode sind
durch die Anlieger
die Absperrschieber für Grundstücksanschlüsse (ggf. durch
Anwendung von Tausalz) freizuhalten. |
| 7. |
Zur besseren Sicherheit der Gas- und Wasserabsperrschieber
sind an den Grundstücken, einheitlich in Höhe und Format,
Hinweisschilder anzubringen.
|
Schutz der öffentlichen Grünanlagen |
§7 |
| 1. |
Die öffentlichen Grünanlagen werden unter besonderen Schutz
gestellt. Untersagt ist deshalb in den öffentlichen Grünanlagen
a) das Betreten von Rasenflächen, Gehölzen und Blumenanlagen,
auch bei Vorhandensein einer Schneedecke.
Für Rasenspiele und das Rodeln werden besondere Plätze
ausgewiesen und kenntlich gemacht. b) das Fahren mit
Handwagen, Fahrrädern und Motorfahrzeugen außerhalb der dafür
freigegebenen Wege. c) das Wegwerfen von Papier und Abfällen
jeder Art. d) das Entfernen von Zweigen und Ästen, das
Sammeln von Holz, Kräutern und Früchten, das Abpflücken von
Blumen. e) das Beschädigen und Verunreinigen von Brunnen,
Gewässern und künstlichen Wasseranlagen, das Angeln von Fischen
f) das Beschädigen und Beschmutzen von Gebäuden,
Einfriedigungen, Denkmälern und Beschilderungen. g) das
Beschädigen von Einrichtungen und Spielgeräten auf den
Kinderspielplätzen. h) das Beschädigen von
Beleuchtungseinrichtungen und Ruhebänken, von Sitzbänken und
Einrichtungen im Musikpavillon. |
| 2. |
Die Benutzung von Einrichtungen der öffentlichen Spiel- und
Ruhplätze und der Einrichtungen am Musikpavillon geschieht auf
eigene Gefahr. |
| 3. |
Im Stadtpark und öffentlichen Grünanlagen sind Hunde an der
Leine zu führen. Bissigen Hunden ist ein Maulkorb anzulegen. |
| 4. |
Die in den Parks und Anlagen gehaltenen Tiere sind zu
schonen. Misshandlungen, mutwillige Belästigungen sind verboten.
Verboten ist auch das Füttern durch Privatpersonen, dabei sind
die Anweisungen des Tierpflegers oder des städtischen Personals
zu befolgen. |
Naturschutz, Kulturdenkmäler |
§8 |
| 1. |
Naturschutz ist nicht allein eine Kulturaufgabe und zeugt
von Kultursinn, sondern die gepflegte Natur erfüllt im Leben der
Städte bestimmte wichtige Zwecke, wie Windschutz für einzelne
Stadtteile oder trägt zur Regulierung des Wasserhaushaltes bei
usw. Einzelne Bäume und Gehölze bilden einen wirksamen
Schmuck, wenngleich sie auch nicht alle Voraussetzungen für die
Bestimmung und Eintragung als Naturdenkmal erfüllen kann. |
| 2. |
Die in der Anlage 2 Abschnitt I zusammengestellten Bäume,
Gehölze, Grünanlagen und Gebiete sind durch die Bürger zu
schützen; ebenso stehen die in der Anlage 2 Abschn. II
zusammengestellten Naturdenkmäler unter Denkmalspflege. |
| 3. |
Der Rechtsträger hat die geschützten Objekte zu erhalten und
zu pflegen. |
| 4. |
Vor Veränderung ist die Zustimmung des Rates der Stadt, der
sie in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Naturschutzbeauftragten und den für die Denkmalspflege
zuständigen übergeordneten Stellen erteilt, einzuholen. |
| 5. |
Beim Auftreten einer Gefahr, infolge Vorhandenseins der
geschützten Objekte nach Anlage 2, Abschnitt I und II ist der
Rat der Stadt vom Rechtsträger rechtzeitig zu unterrichten. Der
Rat der Stadt entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.
|
Badeverbot |
§9 |
| 1. |
Das Baden ist nur in der städtischen Badeanstalt erlaubt.
Die jährliche Eröffnung und Schließung derselben wird
bekanntgegeben. |
| 2. |
Die Benutzer der städtischen Badeanstalt haben die vom Rat
der Stadt aufzustellende Badeordnung einzuhalten.
|
Verhalten auf dem städtischen Friedhof |
§10 |
Für das Verhalten gilt
die Friedhofsordnung (siehe
Auszug Anlage 3)
|
Schutz der öffentlichen Bedürfnisanstalten |
§11 |
| 1. |
Die öffentlichen Bedürfnisanstalten sind Volkseigentum. Sie
sind von den Bürgern zu schützen. |
| 2. |
Die Benutzer der Anstalten haben die Einrichtung pfleglich
zu behandeln. Beschädigungen der Einrichtungen oder das Besudeln
der Wände und Beschilderungen sind untersagt und von den
Schadensverursachern sofort auf eigene Kosten reparieren bzw.
entfernen zu lassen. |
| 3. |
Alle Benutzer der Anstalten sind verpflichtet, vorgefundene
Defekte wie Rohrbrüche, Schäden an Bewässerungs- und
elektrischen Anlagen sofort der Volkspolizei oder dem Rat der
Stadt - Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft - anzuzeigen.
|
Bestimmungen für Produktionsbetriebe |
§12 |
| 1. |
Das Einführen von Fäkalien oder industriellen Abwässern in
fließende oder stehende Gewässer ist im Stadtgebiet untersagt. |
| 2. |
Im Interesse der Gesunderhaltung der Bürger sind die
Produktionsbetriebe verpflichtet, ihre Produktionseinrichtungen
so zu gestalten bzw. zu verbessern oder zu vervollkommnen, dass
jede Verunreinigung des Stadtgebietes durch Ascheregen oder
Rußniedergang auf Wohngebiete verhindert wird. Ebenfalls haben
die Betriebe dafür zu sorgen, dass die Luft in den Wohngebieten
nicht durch Schwelgase oder andere gesundheitsschädliche oder
lästige Dämpfe u. dgl. verunreinigt wird.
|
Bestimmungen für Tierhalter |
§13 |
| 1. |
Beim Treiben und Führen von Tieren auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen sind die Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung einzuhalten. |
| 2. |
Verunreinigungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze durch
das Halten von Tieren - insbesondere von Federvieh und anderen
Kleintieren in den ländlichen Randgebieten der Stadt - sind von
den Tierhaltern sofort zu beseitigen. Kommen die Tierhalter
diesbezüglichen Anweisungen der Volkspolizei oder der VE
Stadtreinigung nicht nach, tragen sie die Kosten der
Straßenreinigung. |
| 3. |
Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an
der Leine zu führen, bissigen Hunden ist ein Maulkorb anzulegen.
|
Beleuchtung |
§14 |
| 1. |
Die Grundstückseigentümer, Besitzer oder Verwalter haben für
die Beleuchtung der Hausflure und Treppenhäuser vom Einbruch der
Dunkelheit bis 22.00 Uhr zu sorgen. Wenn es die Örtlichkeit
erfordert, müssen auch die Grundstückszu- und -eingänge
beleuchtet werden. |
| 2. |
Die Verpflichtung der Beleuchtung der Eingänge, Hausflure
und Treppenhäuser kann vor 22.00 Uhr enden, wenn die Häuser bzw.
Grundstücke früher verschlossen werden. Sie endet frühestens zum
Zeitpunkt des Verschlusses. |
| 3. |
Die öffentlichen Einrichtungen der Straßen-, Platz- und
Wegebeleuchtung sind zu schützen. Beschädigungen sind untersagt.
Vorgefundene Beschädigungen sind sofort der Volkspolizei bzw.
dem Rat der Stadt - Abt. Versorgungswirtschaft - zu melden.
|
Instandhaltung und Veränderungen von Grundstücken |
§15 |
| 1. |
Die an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gelegenen
Zäune müssen sich ständig in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden. Stacheldrahteinfriedigungen und Glasscherben auf
Mauern sind, soweit es nicht die öffentliche Sicherheit
erfordert, verboten. |
| 2. |
Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen sind so zu pflegen und zu beschneiden, dass der
Verkehr nicht behindert ist. Die Verpflichtung besteht sowohl
für die Anlieger als private Eigentümer oder Besitzer von
Bäumen, Sträuchern und Hecken als auch für den Rat der Stadt,
Abteilung Gärtnerei, für die vom Rat der Stadt angepflanzten
Bäume usw. |
| 3. |
Gepflegte Bäume usw., an den Straßen und Plätzen dienen
nützlichen Zwecken (vgl. §8[1]). Sie sind daher zu schützen.
|
§16 |
| 1. |
Das selbständige Anbringen von An- und Aufbauten (Vorhäuser,
Balkone, Logien, Terrassen) an den Straßenfronten ist untersagt.
Ausnahmen genehmigt die Staaatliche Bauaufsicht beim Rat der
Stadt. |
| 2. |
Bei der gleichen Stelle sind Veränderungen von Fassaden,
Aufrichten von Mauern und Zäunen an öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen u. a. entsprechend den Bestimmungen der DBO
genehmigungspflichtig.
|
Vorbeugender Brandschutz in Wohnstätten |
§17 |
| 1. |
Die Eigentümer bzw. Verwalter und die Mieter oder Nutzer der
Wohnstätten, werden auf ihre Pflichten im vorbeugenden
Brandschutz nach der Brandschutzanordnung Nr. 4 für
Wohnstätten(Gbl 1, Nr, 43 vom 8.8.60, S. 438)hingewiesen. |
| 2. |
Die Eigentümer bzw. Verwalter von Wohnhäusern werden darüber
hinaus verpflichtet, den Namen des Eigentümers bzw. Verwalters
des Wohnhauses und den Namen des Brandschutzverantwortlichen
durch Aushang bekanntzugeben. |
| 3. |
Die Bekanntgabe dieses Personenkreises sowie aller Mieter
getrennt nach Stockwerken und nach Vorder-, Hof-, oder
Nebengebäude erfolgt zweckmäßigerweise an der Haustafel.
|
Werbung und Plakatierung, Straßenbeschilderung |
§18 |
| 1. |
Das Anbringen von Hinweisschildern, Werbeplakaten,
Schaukästen und dgl. an öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen
bedarf der schriftlichen Genehmigung; Anträge sind an den Rat
der Stadt Abt. örtliche Versorgungswirtschaft zu richten. Die
Abteilung registriert die Anträge, bearbeitet sie in
Zusammenarbeit mit der Volkspolizei und der Staatlichen
Bauaufsicht, erteilt danch die Genehmigung oder verweigert sie. |
| 2. |
Für alle am Tage des Inkrafttretens dieser Ortssatzung, an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bereits vorhandenen
Werbungen jeglicher Art, ist die Genehmigung binnen einer Frist
von 8 Wochen nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist können alle
nicht genehmigten Objekte auf Kosten des Aufstellers durch den
Rat der Stadt entfernt werden. |
| 3. |
Die Benutzer bzw. Träger der Genehmigung sind
für die ansprechende Ausgestaltung der Werbeobjekte
verantwortlich. |
| 4. |
Der Rat der Stadt, Abt. Örtl.Versorgungswirtschaft, hat der
Dewag-Werbung im Stadtgebiet die Litfaßsäulen und bestimmte
Werbetafeln vertraglich nach Nutzung zu überlassen. Die
Dewag-Werbung unterliegt für diese Objekte nicht der Pflicht der
Nachgenahmigung nach 2., sie hat jedoch die Pflicht, der
Unterhaltung der übernommenen Objekte nach 3. |
5.
|
Genehmigte Werbeobjekte sind von den Bürgern
zu schützen.
|
§19 |
| 1. |
Die Straßenbeschilderung, die vom Rat der Stadt angebrachten
Hinweistafeln und Verkehrspläne, die Verkehrszeichen und die
Schilder der öffentlichen Verkehrsmittel sind von den Bürgern zu
schützen. Beschädigungen oder Beschmutzungen sind verboten. |
öffentliche Veranstaltungen |
§20 |
| 1. |
Die Straßenbeschilderung, die vom Rat der Stadt angebrachten
Hin- [hier fehlt wohl eine ganze Zeile] stalter bis zum 1.
eines jeden Monats die Termine dem Rat der Stadt, Abt. Kultur,
mitzuteilen |
| 2. |
Vergnügungsparks, Zirkusse u. dgl. haben vor Beginn der
Veranstaltung mit dem Rat der Stadt, Abt. örtl.
Versorgungswirtschaft, eine vertragliche Vereinbarung
abzuschließen. |
| 3. |
Um eine Reinigung nach
Großveranstaltungen (Demonstrationen, Volksfesten usw.) zu
gewährleisten, haben sich die Veranstalter rechtzeitig mit dem
Rat der Stadt, Abt. Örtl. Versorgungswirtschaft, in Verbindung
zu setzen, |
| 4. |
Die Bedingungen zwischen dem Rat der Stadt und den
zugelassenen Wochenmarkthändlern bzw. Ausstellern einerseits
sowie der Genannten untereinander sind durch die Abt. Örtl.
Versorgungswirtschaft in einer Marktordung festzulegen. |
| 5. |
über die Reinigungspflicht hat die Marktordnung festzulegen:
Bei Wochenmärkten haben die Händler bzw. Aussteller ihren Platz
vor Verlassen des Marktes gründlich zu säubern. Bei
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung tragen sie die Kosten für
die von der Stadtreinigung oder deren Beauftragten nachgeholte
Reinigung.
|
Müllabfuhr, wertlose und verwertbare Abfälle |
§21 |
| 1. |
Die Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Grundstücken und
Betrieben können sich zur Müllabfuhr entweder der VE
Stadtreinigung, privater Fuhrbetriebe oder eigener Kräfte und
Fahrzeuge bedienen. Die VE Stadtreinigung leert Müll aus
Spezialkübeln und fährt ihn ab. Sie erhebt für ihre Leistungen
Gebühren nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
| 2. |
Unter Müll, der in Spezialkübeln aufbewahrt werden kann, ist
zu verstehen: Asche, Ofenschlacke, Hauskehricht u. dgl.
Nicht hierunter fallen: Verwertbare Haus- und Küchenabfälle,
Steine, Ziegelbruch, Erde, Gartenabfälle, metallischer Schrott,
größere Menden Glas, Steingut und Porzellan, menschliche und
tierische Ausscheidungen, Kadaver und Teile davon, Abfälle des
Krankenhauses, der Polikliniken und Arztpraxen in Form von
größeren Mengen Verbandsmaterial und Gipsteilen. |
| 3. |
Bei der Benutzung der Spezialkübel ist weiter zu beachten:
a) Müll nur im trockenen Zustand einwerfen! b) Standort der
Kübel im Winter schneefrei halten! c) Kübel wegen Regen und
Wind stets geschlossen halten! d) Abholwege zum Standort der
Kübel sind freizuhalten! |
| 4. |
Krankenhaus, Polikliniken und Arztpraxen vernichten wertlose
Abfälle durch Verbrennen. |
| 5. |
Tierkadaver und Teile davon sind von
den Tierhaltern sofort in die in Oschatz 3 aufgestellten
Kadaverkästen zu bringen oder auf dem VEB Schlachthof
abzuliefern. |
| 6. |
Metallschrott u. a. noch verwertbare Abfälle aus Haushalten
und Betrieben (Altpapier, Flaschen, Lumpen, Knochen) sind von
den Einwohnern dem VEB Altstoffhandel zuzuführen. |
| 7. |
Haus- und Küchenabfälle, die als tierisches Futter noch zu
verwerten sind, sind in geeigneten, abgedeckten Behältern zu
sammeln und den LPG in Oschatz zur laufenden Abholung
bereitzustellen. Die Zuständigkeit der einzelnen LPG für den
jeweiligen Wohnbezirk geht aus der Anlage 4 hervor.
|
§22 |
Das Eigentumsrecht an
Müll und anderen Abfällen geht dem Besitzer mit der Abholung
durch die Müllabfuhr verloren.
|
Müll- und Schuttablagerungsplätze |
§23 |
| 1. |
Für die Ablagerung von Müll und Schutt werden vom Rat der
Stadt Plätze eingerichtet, bekanntgegeben und unterhalten. Zur
Zeit ist es der Ablagerungsplatz im ehemaligen Quarzbruch
Oschatz 3. Die Ablagerung von Müll und Schutt an anderen Plätzen
und Orten im Stadtgebiet ist untersagt. |
| 2. |
Alle Benutzer des Platzes sind verpflichtet, Müll und Schutt
nur an den vorgesehenen Kippstellen abzukippen bzw. abzuladen. |
| 3. |
Für die Einhaltung der Ordnung am Müll- und
Schuttablagerungsplatz sorgt ein vom Rat der Stadt eingesetzter
Platzwärter, der Verstöße dem Rat der Stadt, Abt.
Versorgungswirtschaft, zur Anzeige bringt. |
| 4. |
Für die Benutzung des Müll- und Schuttablagerungsplatzes
wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung zu dieser Ortssatzung
erhoben. Der Platzwärter ist berechtigt, die Gebühr gegen
Quittung zu erheben. Die VE Stadtreinigung ist von der
Entrichtung der Gebühr befreit. |
| 5. |
Die Müll- und Schuttablagerung auf dem im
Abs. 1 angeführten Ablagerungsplatz darf nur werktags in der
Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr und sonnabends von 7.00 bis 11.30
Uhr erfolgen. Für die VE Stadtreinigung gelten diese Zeiten
nicht. |
Ordnungsstrafen-Bestimmungen |
§24 |
Zuwiderhandlungen gegen diese Ortssatzung
werden nach der Verordnung zur Sauberhaltung öffentlicher
Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 bestraft, sofern
nicht durch andere Verordnungen oder Gesetze höhere Strafen
verwirkt sind. Schadenersatz wird auf jedem Fall gefordert.
Eltern und Erziehungsberechtigte bzw. Aufsichtspersonen haften
für ihre Kinder bzw. Aufsichtsbefohlenen.
|
Inkrafttreten |
§25 |
| 1. |
Diese Ortssatzung tritt am 1. Januar 1265 in Kraft. |
| 2. |
Zum gleichen Zeitpunkt sind außer Kraft gesetzt a) die
Satzung des Bürgermeisters der Stadt Oschatz über die
Straßenreinigungs- und Streupflicht vom 13.05.1939 b) die
Ortssatzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr der
Stadt Oschatz vom 20.4.1949
|
| Beschlossen in der Stadtverordneten-Versammlung
am 01. Dezember 1964 |
gez. Kühne gez. Hetschick
Tagungsleiter Bürgermeister |
| |
GEBÜHREN-ORDNUNG
|
Entsprechend der Ortssatzung
vom 1. Januar 1965 ist folgende Gebührenordnung erlassen:
|
| §1 |
| Zur Deckung der Kosten, die der VE Stadtreinigung
Oschatz durch die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze entstehen, wird von allen bebauten und unbebauten
Grundstücken eine jährliche Gebühr als öffentliche Abgabe
erhoben. |
| §2 |
| Als Grundlage für die Bemessung dieser Gebühr
der bebauten Grundstücke dient der Jahresfriedensmietwert. Für
neu erbaute Gebäudeteile wird zur Berechnung des
Jahresfriedensmietwertes die Jahresrohmiete - bei
Einfamilienhäusern der Brandkassenwert - zugrundegelegt. Bei
unbebauten Grundstücken werden die Gebühren nach der
Straßenlänge des Grundstückes errechnet. |
| §3 |
| Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des
Gebäudes oder der dinglich Nutzungsberechtigte, beim Erbbaurecht
der Erbbauberechtigte. |
| §4 |
Von der Gebühr bleiben befreit: 1.
Grundstücke die öffentlichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der
Mietwohnteile dieser Grundtücke 2. Schulen und andere zum
öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude und Museen. 3.
Gebäude die religiösen Zwecken oder kirchlicher Arbeit dienen.
4. Als Waisen- oder öffentliche Krankenhäuser benutzte Gebäude.
|
| §5 |
1. Die Gebühr beträgt bei bebauten Grundstücken
1½ vom Hundert des Jahresfriedensmietwertes. 2. bei
unbebauten Grundstücken werden die Gebühren nach der
Straßenlänge pro lfd m. mit je 0,35 MDN jährlich festgelegt.
|
| §6 |
Die Gebühren sind entsprechend dem von der VE
Stadtreinigung erlassenen Gebührenbescheid zu entrichten.
|
| §7 |
| 1. |
Dem Zahlungspflichtigen steht gegen die Berechnung der
Gebühren und Entgelte das Rechtsmittel des schriftlichen
Einspruchs innerhalb von einem Monat nach Zustellung des
Bescheides beim zuständigen Betrieb zu. |
| 2. |
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Erhalt der schriftlichen Beschwerde an den Rat der Stadt Oschatz
– Abt. örtl. Versorgungswirtschaft – eingelegt werden, diese
entscheidet dann endgültig. |
| 3. |
Durch Einlegung des Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
|
| §8 |
Der Rat der Stadt wird ermächtigt, die Entgelte
in denjenigen Fällen, in denen die Erhebung mit großen Härten
bverbunden ist, auf Antrag ganz oder zum Teil gegen
Stundungszinsen zu stunden, oder zu erlassen.
|
| §9 |
Außergewöhnliche oder durch Veranlassung
notwendig gewordenen Reinigungsleistungen bei Verunreinigung der
Straßen, Wege und Plätze werden durch den volkseigenen Betrieb
entsprechend den entstehenden Kosten dem Verursachenden in
Rechnung gestellt;
|
| §10 |
| Folgende Entgelte werden für
die Mülltonnen-Abfuhr im Stadtgebiet Oschatz erhoben: |
| 1 Kübel Müll
110 l Inhalt 0,80 MDN |
Die Rechnungserstellung
erfolgt durch die VE Stadtreinigung Oschatz.
|
| §11 |
Die Benutzung des Müll- und
Schuttablagerungsplatzes zur Ablagerung von Müll und Schutt ist
gebührenpflichtig. Im einzelnen ist folgende Gebühr zu
entrichten: |
|
0,30 MDN für einen Handwagen Müll oder Schutt 1,00 MDN
für ein einspänniges Fuhrwerk Müll oder Schutt 1,50 MDN für
ein zweispänniges Fuhrwerk Müll oder Schutt 2,00 MDN für
einen LKW bis zu 3t Ladegewicht Müll oder Schutt 3,00 MDN für
einen LKW über 3t Ladegewicht Müll und Schutt |
Für das Abladen von
Bauschutt und Ausschachtungsmassen bleiben besondere
Vereinbarungen vorbehalten.
|
| §12 |
Diese Gebührenordnung tritt
am 01.01.65 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die
Ortssatzung über di Erhebung der Straßenreinigungsgebühren vom
20.04.49 außer Kraft gesetzt. Beschlossen auf der
Stadtverordneten-Versammlung am 01.12.64 |
gez. Kühne gez. Hetschick
Tagungsleiter Bürgermeister
|
| Anlage 1 |
VERZEICHNIS der durch die
VE Stadtreinigung zu reinigenden öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze
|
| Mit dem Multicar und
Kehrwalze werden folgende Straßen, Wege und Plätze gekehrt: |