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§ 1 Straßenreinigung |
1 |
Zur Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Hygiene in der Stadt ist es die Pflicht aller Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer bzw. Verwalter
sowie der Leiter von Betrieben, Genossenschaften, Institutionen sowie Einrichtungen, die um ihr Grundstück angrenzenden Straßen und Wege regelmäßig zu reinigen bzw. ihre Reinigung sichern. Die Anliegerpflichten
erstrecken sich dabei jeweils bis zur Straßenmitte. Diese Reinigung hat nach Erfordernis bzw. Dringlichkeit, mindestens jedoch einmal wöchentlich sowie vor Sonn- und Feiertagen, zu erfolgen Sie erfasst auch die
Unkrautbekämpfung sowie die Gestaltung und Pflege der Vorgärten. Besonderes Augenmerk isr dabei der Reinigung der Fuß- und Radwege zu widmen, wobei die Schnittgerinne und Gullieinläufe ebenfalls freizuhalten sind. |
2 |
In den Wohn- und gemischt genutzten Grundstücken volkseigener Rechtsträger und in den vom VEB Gebäudewirtschaft Oschatz verwalteten Grundstücken
privater Eigentümer sind alle Mieter, einschließlich der sozialistischen Handelseinrichtungen bzw. anderer Mieter oder Nutzer angehalten, sich in einem wöchentlichen Turnus anteilmäßig der genutzten Flächen oder nach
gesonderter Vereinbarung an der Sauberhaltung der Gebäude, angrenzenden Wege, Straßen und Plätze bzw. Asche- und Restfuttererfassung zu beteiligen. Privaten Eigentümern wird empfohlen, diese Regelung sinngemäß anzuwenden. |
3 |
Für die über die in Abs. 1 festgelegten Anliegerpflichten hinausgehenden, vom VEB DLK Stadtwirtschaft durchzuführenden Maßnahmen auf dem Gebiet der stadtwirtschaftlichen
Dienstleistungen, sowie Straßendienst, Unterhaltung der Straßenbeleuchtung, maschinelle Kehrleistungen, Reinigungen der Straßeneinläufe, wird von allen Anliegern auf der Grundlage der bestätigten Gebührenordnung eine
Kommunalgebühr erhoben. Mit dem Einzug dieser Gebühr wird der VEB DLK Stadtwirtschaft beauftragt, Bei starkem Laubfall sind die Anliegergehwege nach Erfordernis, mindestens zweimal wöchentlich zu säubern. |
4 |
Der VEB DLK Stadtwirtschaft führt die Stadtreinigung auf der Grundlage des vom Rat der Stadt bestätigten Kehr- und Reinigungsplanes durch. Zu den
Aufgaben des VEB DLK Stadtwirtschaft gehören im Rahmen der Stadtreinigung – Kehren und Sprengen der festgelegten Straßen und Plätze, – Abfuhr von Unrat bei Abschluss von Straßenwinterdienst- und
Pflegeverträgen, – Unkrautbekämpfung auf städtisch abgestimmten Flächen und Schwerpunktflächen, – Aufstellen und Entleeren von Papierkörben, – Mitwirkung bei der Durchführung des
Straßenwinterdienstes, – Reinigung der Oberflächenwassereinläufe im öffentlichen Verkehrsraum, – Durchführung von Sperrmüllaktionen auf festgelegten Standorten, – an den Hauptwegen sind in Parks und
Friedhöfen Papierkörbe anzubringen |
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§ 2
Aufgaben der Betriebe und Einrichtungen sowie Bürger bei starken Verschmutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen |
1 |
Betriebe, Genossenschaften, Institutionen, sonstige Einrichtungen und Bürger, die über das normale Maß hinausgehende Verschmutzungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
verursachen, heben diese sofort eigenverantwortlich zu beseitigen. Das gilt insbesondere für die Verunreinigung durch herabfallendes oder auslaufendes Ladegut bzw. durch verschmutzte Fahrzeuge. Massenschuttgüter, wie Baustoffe, Bauschutt,
Bodenaushub, Kohlen, landwirtschaftliche Produkte und anderes, dürfen nur so transportiert werden, dass keine Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen eintreten. Festgelegte Transportwege sind unbedingt einzuhalten. |
2 |
Gleitspuren, die durch auslaufendes Öl, oder andere Stoffe, welche ein sicheres Führen von Fahrzeugen ausschließen und darüber hinaus die Bremswege übermäßig verlängern, sind
vom Verursacher sofort mit abstumpfenden Material zu bestreuen, Im Interesse der Sicherheit ist bei Feststellen von Öl- und anderen Gleitspuren jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, den Verursacher auf die Gefährdung des nachfolgenden
Verkehrs aufmerksam zu machen bzw. den übrigen Verkehr in geeigneter Weise zu warnen. Der Rat der Stadt, Abteilung VEUWE, oder die nächstliegende VP-Dienststelle ist sofort zu verständigen. Bei nicht mehr feststellbaren
Verursachern von Gleitspuren ist die Beseitigung durch den VEB DLK Stadtwirtschaft zu veranlassen. |
3 |
Baubetriebe und Auftraggeber von Bauleistungen sind für die regelmäßige Säuberung der angrenzenden Verkehrsflächen für die Dauer der Bauausführung verantwortlich. |
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§ 3 Sauberhaltung von Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs |
1 |
Für die Sauberhaltung und Wartung des Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs – außer Busbahnhof – wie Wartehallen, Haltestellen u.a., ist im
Territorium der Kreisstadt, einschließlich der Ortsteile, der Rat der Stadt Oschatz verantwortlich. Dazu können Pflegeverträge abgeschlossen werden. |
2 |
Für die Sauberhaltung und Wartung der technischen Einrichtungen auf und in den Verkehrsflächen sind die jeweiligen Rechtsträger verantwortlich. |
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§ 4 Ordnung und Sauberkeit in und vor Handelseinrichtungen aller Eigentumsformen |
1 |
Handelsbetriebe aller Eigentumsformen sind verantwortlich für die Ordnung und Sauberkeit auf den an ihre Handelseinrichtung angrenzenden öffentlichen
Verkehrsflächen, d.h. der Bürgersteig und das Schnittgerinne, auf der Grundlage abgeschlossener Mietverträge überdurchschnittliche Verschmutzungen sind zwischenzeitlich zu beseitigen. |
2 |
Jeder, der auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in Grünanlagen mit Genehmigung des Rates der Stadt einen Verkaufsstand des ambulanten
Handels oder einen Kiosk betreibt, hat die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Nach Schließung, nötigenfalls auch während der Betriebszeit, ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Behälter
regelmäßig zu entleeren und die verunreinigten Flächen zu säubern. |
3 |
Nach Abschluss des Verkaufs oder der Veranstaltung sind die Verkaufsstände bzw. Kioske innerhalb von 45 Stunden abzubauen und der Standort
gründlich zu säubern. Für eventuelle auftretende Schäden wir der Veranstalter regresspflichtig gemacht. Objektiv erforderliche Sonderregelungen sind durch den Rat der Stadt genehmigen zu lassen. |
4 |
Leergut darf vor Verkaufsstellen nicht gelagert werden. Sind trotzdem zwingende Gründe zur zeitweiligen Lagerung vorhanden, ist sie so vorzunehmen,
dass der Verkehr nicht behindert wird und keine Schäden auftreten können. Bei genehmigter Lagerung von Leergut außerhalb der Verkaufsstelle ist die geschützte Aufbewahrung vor Witterungseinflüssen zu sichern und vor
Verunreinigungen durch Tiere zu vermeiden. Das Leergut muss frei von Lebensmittelresten und frei von losem Verpackungsmaterial sein. |
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§ 5 Verunreinigungen öffentlicher Wege, Plätze und Verkehrsanlagen |
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Das Verunreinigen der öffentlichen Wege, Plätze und Verkehrsanlagen, insbesondere durch das Wegwerfen von Scherben, Plasteerzeugnissen, Papier,
Verpackungsmaterial, Fahrscheine, Druckerzeugnisse, Obst, Tabakreste, usw. sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten, das Ablagern von Küchenabfällen oder sonstigen Unrat ist untersagt. Alle Bürger haben bei
der gegenseitigen Erziehung mitzuwirken und die wiederverwendbaren Rohstoffe den Sekundärrohstoffannahmestellen zuzuleiten. Das Reinigen von Haushaltsgegenständen, wie Betten, Decken, Teppichen, Matratzen, Polstermöbel u.a. auf
öffentlichen Verkehrsflächen, Wegen und Plätzen, am offenen Fenster, auf Balkonen, Terrassen, Dächern oder vor Türen an öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht gestattet. |
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§ 6 Lagern von Baustoffen und Baumaterial auf öffentlichen Verkehrsflächen |
1 |
Das Lagern von Bauschutt, Baumaterial, Bodenaushub und sonstigen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, wegen und Plätzen sowie in Grünanlagen darf nur
in Ausnahmefällen erfolgen. Es bedarf der Genehmigung der Abt. VEUWE, bei Grünflächen der Abt. ÖVW beim Rat der Stadt Oschatz und ist gebührenpflichtig. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Auflagen
hinsichtlich der Lagerflächenbegrenzung und -sicherung des Lagergutes u.a. verbunden werden. Auch für Baugerüste, Baufahrzeuge (Bauwagen), Mischer und sonstiges Bauzubehör ist eine Genehmigung zur
Inanspruchnahme der oben angeführten Flächen einzuholen. Der unter Absatz 1 erwähnten Gebührenerhebung bei Inanspruchnahme 6öffentlicher Verkehrsflächen, liegt die Verordnung über die staatliche Verwaltungsgebühr vom
28.10.1955 zugrunde. Nach Festlegung des Rates der Stadt beträgt der Gebührensatz für je 10 m² Verkehrsfläche 5 Mark jm Monat, wobei für angefangene weitere 10m² erneut 5 Mark berechnet werden. |
2 |
Unverpackte Baustoffe wie Sand, Schotter, Kalk, Splitt, Steine u.a. dürfen nur auf genehmigten Flächen und innerhalb des genehmigten Zeitraumes gelagert werden,
darüber hinaus sind Ausnahmegenehmigungen zu beantragen. |
3 |
Für betriebseigene Abstell- und Lagerplätze entfällt eine Antragstellung. |
4 |
Abstell- und Lagerplätze sind nach der Nutzung durch den jeweiligen Nutzer sauber und in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen. Für entstandene
Schäden oder Beeinträchtigungen haftet der jeweilige Nutzer, welcher diese auf seine Kosten zu beseitigen hat. |
5 |
Das vorübergehende Lagern von festen Brennstoffen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zum Zwecke des unmittelbaren Weiter- bzw. Abtransportes jn Lager- und
Kellerräume der Bürger und Rechtsträger von Grundstücken wird bis zu 24 Stunden ohne Antragstellung gestattet. Darüber hinaus sind Sondergenehmigungen je nach genutzter Fläche bei oben angeführten Abteilungen zu beantragen. Die
Nutzung der öffentlichen Verkehrsanlagen muss dabei gewährleistet sein. Für eventuell entstandene Schäden, die durch derartige Ablagerungen entstanden sind, haftet der Nutzer. |
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§ 7 Verhalten der Kraftfahrer in Wohngebieten |
In den Wohnkomplexen müssen Verkehrssicherheit, Ruhe und Sauberkeit dominieren.
Zur Erfüllung dieser gestellten Aufgaben werden den Verkehrsteilnehmern neben den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung folgende Pflichten auferlegt |
1 |
Das Befahren der Wohnwege darf nur zum Zwecke des Be- und Entladens erfolgen. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Fahrzeuge der Dienstleistungsbetriebe, der Schnellen Medizinischen Hilfe, des Krankentransportes sowie der Feuerwehr im
Einsatzfalle. Auf Wohnwegen hat der Fußgänger das Vorrecht. |
2 |
Das Parken von Fahrzeugen auf Wohnwegen von Neubaugebieten, Grünflächen, Kinderspielplätzen,
Wendestellen, vor Transformationsstationen und Müllstandplätzen ist nicht gestattet. Das Abstellen von Motorrädern und Mopeds im Bereich der Hauszugangswege
ist untersagt. |
3 |
Beim Ablassen von Öl, Kühlwasser, Kraftstoff ist zu sichern, dass Straßen, Wege und Plätze nicht verunreinigt werden. |
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§ 8 Verhalten der Rechtsträger und Verwalter bei Schnee und Eis |
1 |
Bei Schneefall haben Anlieger die Geh- und Radfahrwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee
freizuhalten und sie mit abstumpfenden Material zu bestreuen. Asche, Sägespäne, Salze oder stark schmutzende bzw. ätzende Mittel, die in ihrer Art oder
Konzentration nicht den für den Winterdienst festgelegten Standards entsprechen, dürfen bei Schnee- und Eisbeseitigung nicht verwendet werden. Bei Fehlen
eines Gehweges ist ein 1,5 m breiter Streifen der Fahrbahn entlang der Grundstücke zu räumen und abzustumpfen. |
2 |
Die Beseitigung von Schnee und Eis ist so durchzuführen, dass keine Beschädigung der Geh- und
Fahrbahndecke erfolgen kann. |
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3 |
Es ist gestattet, den abgeräumten Schnee an der Fahrbahnkante auf den Gehwegen zu lagern, soweit
der Verkehr dadurch nicht gefährdet ist. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist die Lagerung auf sonstigen
geeigneten Plätzen vorzunehmen. |
4 |
Schnee und Eis, vermischt mit Streurückständen oder Streugut, dürfen im Interesse der
Erhaltung der Anlagen nicht auf Vegetationsflächen gelagert oder geschüttet werden. |
5 |
Zur Schneeräumungspflicht gehört es, das
Gerinne (Rinnsteinkante) von Schnee und Eis so weit freizuhalten, dass der Schmelzwasserabfluss gesichert
ist. Alle Versorgungseinrichtungen, die von den jeweiligen Grundstücken liegen, insbesondere die
Straßeneinläufe, Hydranten, Absperrschieber und Versorgungsleitungen u. ä. sind von Schnee und Eis freizuhalten. |
6 |
Eisbildungen an Dächern oder
Dachentwässerungen entlang der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind unter Berücksichtigung aller
Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Für die ordnungsgenmäße Absicherung und Beseitigung der Gefahrenstelle ist der Anlieger verantwortlich. |
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§ 9 Anliegerpflichten |
Die Anlieger sind verpflichtet, Verkehrsflächen, die nicht zum öffentlichen Bereich gehören, innerhalb ihrer
Grundstücke, wie Zu- und Abgänge zu den Standorten der Müllgefäße, Gemeinschaftseinrichtungen u. ä. von Schnee und Eis zu beräumen und abzustumpfen. |
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§ 10 Materielle Sicherstellung zur Durchführung der Anliegerpflichten während des Winterhalbjahres |
1 |
Zur materiellen Sicherstellung der Schnee- und Eisbeseitigung haben sich die Leiter von
Betrieben, Genossenschaften, Institutionen sowie Einrichtungen ebenso wie die Rechtsträger, Besitzer und Verwalter von Grundstücken rechtzeitig mit ausreichenden
Mengen an Räumgeräten und zuverlässigen Streumitteln zu bevorraten. Die Abteilung VEUWE beim Rat der Stadt ist beauftragt, zentral gelegene Streugutlagerplätze
rechtzeitig mit Streumaterial zu beschicken, welches von den Rechtsträgern, Besitzern und Eigentümern sowie Verwaltern von Grundstücken selbst abgeholt werden
kann. Diese Streugutlagerplätze werden jährlich vor Eintritt der Frostperiode in der Presse bekanntgegeben.
Neben dem Streumaterial von den Streugutlagerplätzen kann zusätzlich der Sand aus den Sandspielkästen für Streuzwecke durch die Bürger genutzt werden. |
2 |
Zur personellen Sicherstellung der Räum- und Streuarbeiten wird allen Leitern von Betrieben, Genossenschaften, Institutionen,
Einrichtungen sowie Rechtsträgern, Eigentümern und Verwaltern von Grundstücken empfohlen, mit Hausgemeinschaften und Bürgern Vereinbarungen zur Mithilfe zu treffen. |
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§ 11 Wintersport auf öffentlichen Grünflächen |
Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf gestalteten Anlagen darf keinerlei Wintersport ausgeübt werden. |
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§ 12 Straßenwinterdienst |
1 |
Der VEB Stadtwirtschaft ist auf der Grundlage des vom Rat der Stadt bestätigten Räum- und
Streuplanes für den Straßenwinterdienst dafür verantwortlich, dass bei Schneefall oder Glatteis die festgelegten öffentlichen Fahrbahnen gefahrlos befahren
werden können. |
2 |
Mit der winterdienstmäßigen Betreuung der Fahrbahnen, Wohnstraßen, Zufahrten zu
Versorgungseinrichtungen u. ä. kann der Rat der Stadt auch andere Betriebe beauftragen. |
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§ 13 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Witterungserscheinungen |
Bei dringenden Notständen, wie außergewöhnlich starker Schneefall, starker Eisbildung
oder bei besonderen Gefahren für den Arbeiterberufs- und Versorgungsverkehr, die durch den Rat der Stadt oder die Deutsche Volkspolizei bekanntgegeben werden, haben die
Anlieger durch die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte freizuhalten. |
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ABSCHNITT II Aufgaben zur Gewährleistung der Stadthygiene |
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§ 14 Grundsätze der Abproduktenbeseitigung |
1 |
Für die schadlose Ablagerung (Deponie) von Abprodukten sind die Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, Rechtsträger und Bürger voll verantwortlich. |
2 |
Alle Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen, Institutionen sowie Rechtsträger, bei denen Abprodukte anfallen, haben von der Ablagerung
dieser Produkte bei der zuständigen Stelle beim Rat des Kreises einen Antrag „Antrag und Entscheidung“ auf genehmigte Ablagerung, einschließlich der Zuweisung einer Deponiestelle zu stellen. |
3 |
Alle Sekundärrohstoffe und Küchenabfälle sind den jeweiligen Erfassungsstellen weiterzuleiten. |
4 |
Die Rückstandsbeseitigung aus Benzin-, Öl- und Fettabscheidern ist der zuständigen Abteilung
beim Rat des Kreises anzuzeigen und auf deren Erfassung zu veranlassen. |
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§ 15 Müllabfuhr |
1 |
Hausmüll wird vom VEB DLK Stadtwirtschaft nur dann abgefahren, wenn von den Rechtsträgern, Genossenschaften, Eigentümern, Besitzern
und Verwaltern von Grundstücken Sorge dafür getragen wird, dass dieser sich in den standardisierten Müllgefäßen befindet. Die Entsorgung des Stadtgebietes erfolgt auf der Grundlage eines abgestimmten
Tourenplanes. Die Anzahl der Müllbehälter muss in Abstimmung mit dem VEB DLK Stadtwirtschaft bei dem jeweiligen Rechtsträger oder Verwalter von Grundstücken in ausreichender Menge vorhanden sein. |
2 |
Den Beauftragten des VEB DLK Stadtwirtschaft ist, soweit sich das zur ordnungsgemäßen Müllabfuhr notwendig macht, Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren. |
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§ 16 Beschaffenheit der Mülltonnen und Standflächen |
1 |
Der Standort der Müllgefäße und die Anlage der Transportwege müssen bei Neubauten und baulichen Rekonstruktionsmaßnahmen eine ebenerdige
Gefäßübernahme bzw. -entleerung gewährleisten sowie den staatlichen Standards und weiteren verbindlichen Festlegungen entsprechen. |
2 |
Die Aufstellung von Müllgefäßen auf anderen als den festgelegten Standorten ist nicht gestattet. Die Nutzer sind zur ständigen Sauberhaltung
der Standflächen von Müllgefäßen verpflichtet. |
3 |
Grober Verunreinigungen, die bei der Entleerung der Müllgefäße entstehen, sind sofort durch den Verursacher zu beseitigen. |
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§ 17 Grundsätze der Beschickung von Mülltonnen |
1 |
In die Müllbehälter dürfen nur Haushalts- und Betriebsabfälle sowie Asche, Schlacke, Kehrricht, Ruß geworfen werden. Jedes Feststampfen des Inhalts ist zu
unterlassen. Unter anderem dürfen nicht in die Müllbehälter: – sperrige Materialien (Sperrmüll) wie Matratzen, Möbelstücke, Autoreifen, größere Mengen Verpackungsmaterial, Kartonagen – Flüssigkeiten
aller Art – leicht brennbare Flüssigkeiten – Wundverbände, Tierkadaver, Fäkalien, tierische Exkremente – Sekundärrohstoffe |
2 |
Der Grundstückseigentümer oder Verwalter hat undichte und nicht mehr ordnungsgemäß verschließbare Müllbehälter auszuwechseln oder Ersatzbehälter von der
Handelseinrichtung BHG anzukaufen, bzw. die Auswechslung mit dem VEB DLK Stadtwirtschaft zu vereinbaren. |
3 |
Die Abfuhr ist gebührenpflichtig. |
4 |
Auf der Grundlage von Kommunalverträgen können Betriebe mit dem VEB DLK Stadtwirtschaft Vereinbarungen zur Entsorgung ihrer Abprodukte abschließen. |
5 |
Deponiestandorte sind nach deren Nutzung zu rekultivieren und für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nachnutzung herzurichten. |
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§ 18 Abfuhr von Fäkalien
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1
| Die Abfuhr von Fäkalien aus Betrieben, Einrichtungen und von Bürgern wird durch den VEB DLK Stadtwirtschaft vorgenommen. Erforderliche Entsorgungsleistungen sind
rechtzeitig und schriftlich bei Angabe der Anfallmenge bei obengenannten Betrieb anzumelden. Die Zufahrtswege zur jeweiligen Fäkaliengrube sind freizuhalten. |
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§ 19 Erfassung und Nutzung von Küchenabfällen |
1 |
Für alle Gemeinschaftsküchen des Stadtgebietes werden von der LPG (T) „Thomas Müntzer“ Oschatz nach Abstimmung mit der zuständigen Abteilung
des Rates der Stadt Oschatz auf den festgelegten Sammelplätzen LPG-eigene abdeckbar Sammelbehälter für Küchenabfälle aufgestellt. Die Abholung der Küchenabfälle erfolgt nach einem mit dem Rat der Stadt
abgestimmten Tourenplan. Für die Leerung und anschließende Säuberung, Instandsetzung bzw. Austausch dieser Futtersammelbehälter ist die LPG (T) „Thomas Müntzer“ Oschatz verantwortlich. Die Behälter sind
besonders zu kennzeichnen. |
2 |
Bürger oder Wohngemeinschaften, in deren Wohnbereich keine offiziellen Futtersammelbehälter aufgestellt werden können, sammeln ihre Küchenabfälle in eigenen
abdeckbaren Behältern, die sie reinigen und nach Bedarf selbst auswechseln. |
3 |
Es ist grundsätzlich verboten, in Futterbehälter andere Abfälle als Küchenabfälle abzulagern. |
4 |
Es ist ferner nicht gestattet, Küchenabfälle, die sich in Sammelbehältern befinden, aus diesen zu entnehmen, um sie der individuellen Tierhaltung zuzuführen. |
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§ 20 Sammlung und Erfassung von Sekundärrohstoffen |
1 |
Der Rat der Stadt fordert alle Bürger auf, die anfallenden Sekundärrohstoffe den jeweiligen Erfassungsstellen zuzuführen. Der VEB Sekundärrohstoffwirtschaft ist
verpflichtet, die Initiativen der Bürger, Kinder, und Jugendlichen sowie der Parteien, Massenorganisationen, der Volksbildung und sonstigen gesellschaftlichen Aktivitäten zu unterstützen. Das Annahmenetz
der Erfassungsstellen ist weiter auszubauen und die Öffnungszeiten sind den Bedürfnissen der Bevölkerung weitestgehend anzupassen. |
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§ 21 Schutz des Grund- und Oberflächenwassers |
1 |
Unter Zugrundelegung des geltenden Wassergesetzes ist das Verschmutzen von Gewässern jeglicher Art grundsätzliche verboten. Daher ist das Abladen von Abprodukten und
Sperrmull (abgewohnte Möbel, Strauchwerk und andere sperrige Güter aus Haushalt und Viehhaltung) in Vorfluter, Gräben, Teiche, Seen und auf nicht genehmigten Standorten grundsätzlich verboten. Das gleiche trifft für das Einleiten von
Wasserschadstoffen, wie Öl, Silosickersaft, Benzin, Diesel, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Fäkalien u.ä. zu. |
2 |
Jeder Rechtsträger und Anlieger von Wasserläufen ist für den ungehinderten Wasserabfluss in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich. Er hat das Ausmähen der Böschungen und
das Beseitigen von Schwemmgut aus den Gräben und Vorflutern vorzunehmen, wobei dieses besonders bei Hochwasser zu beachten ist. |
3 |
Alle Leiter von Betrieben, Institutionen und Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften und alle Bürger, sind verpflichtet, mit Trinkwasser sparsam
und rationell umzugehen. |
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§ 22 Abwasseranlagen |
1 |
Die Abwasseranlagen von Betrieben, Genossenschaften, Institutionen sowie von sonstigen Rechtsträgern und Verwaltern von Grundstücken sind zu allen Jahreszeiten funktionsfähig
zu erhalten. |
2 |
Alle häuslichen und industriellen Abwässer sind in das zentrale Entwässerungsnetz bzw. in entsprechende Abwassersammelgruben einzuleiten. Dazu ist bei dem jeweiligen
Rechtsträger eine Einleitungsgenehmigung einzuholen. Die Betrieb haben ihre Abwassergrenzwerte einzuhalten. |
3 |
In Grundstücken, wo Jauche, Gülle oder Silosickersaft anfällt, sind diese Abwässer in abflusslosen Gruben mit ausreichender Stapelkapazität zu sammeln, zu lagern und
entsprechend des örtlichen Bedingungen schadlos auszubringen |
4 |
Das Abwasser, das bei der Reinigung von Betonmischern und Baustelleneinrichtungen anfällt, darf nicht in Straßeneinläufe geleitete werden, ohne dass
sich die Baustoffe (kalk, Zement, Sand) vorher absetzen konnten. |
5 |
Das Anlegen von Erdsilos ist verboten. Liegt ein unbedingtes Erfordernis vor, ist eine Ausnahmegenehmigung bei den zusT6ndigen Stellen (Kreishygieneinspektion, Staatliche
Gewässeraufsicht und zuständige Fachabteilung des Rates des Kreises) einzuholen. |
6 |
Die Instandsetzung von Gebäuden und anderen Anlagen, die das Ufer bilden oder in das Wasserbett hineinreichen, obliegt den Rechtsträgern, Eigentümern, Besitzern, Verwaltern
der anliegenden Grundtücke |
7 |
Das Verändern von Wasserläufen, von Böschungen, das selbständige Errichten von Stauanlagen sowie das Einbauen von Absperrungen in Vorfluter und Gräben zur Verbesserung der
individuellen Wassergeflügelhaltung ist verboten. |
8 |
Zur Sicherung der Wasserversorgung der Bevölkerung sind Wassergewinnungsgebiete (Trinkwasserschutzgebiete) vor Verunreinigungen besonders zu schützen, die Ausschilderung
solcher Gebiete ist durch den Rechtsträger zu sichern. |
9 |
Im Rahmen der jährlichen Flussschauen sind die Zustände und Bedingungen an den Wasserläufen und sonstigen Gewässern auch im Hinblick auf individuelle Beeinträchtigungen
durch die zuständigen Organe des Rates der Stadt zu kontrollieren. |
10 |
Behälter, in denen Schädlingsbekämpfungsmittel transportiert worden sind und Arbeitsgeräte, welche zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet wurden, dürfen
nicht an Gewässern gereinigt werden. Dazu sind die Reinigungsmöglichkeiten in den ACZ-Betrieben bzw. anderen geeigneten Örtlichkeiten zu nutzen |
11 |
Individuelle Kfz-Besitzer sind angehalten, zur Pflege ihres Fahrzeuges vollständig ausgerüstete öffentliche oder betrieblichen Wasch- und Pflegestützpunkte zu nutzen. Die
Betriebe sollten ihren Betriebsangehörigen, sofern dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen, die Nutzung dieser Anlagen gestatten. Kfz-Waschanlagen ohne Öl- und Fettabscheider zu betreiben ist unzulässig, deshalb sind solche Anlagen
umgehend nachzurüsten. |
12 |
Das Waschen von Kraftfahrzeugen mit Schlauch auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Wohnwegen und Grünanlagen ist nicht gestattet. |
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§ 23 Reinhaltung der Luft |
1 |
Zur Reinhaltung der Luft im Stadtgebiet haben alle Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie alle Rechtsträger in der Stadt ihre Heizungs- und
Verbrennungsanlagen so zu betreiben, dass keine übermäßige Rauchentwicklung entsteht. |
2 |
In den Gartenanlagen des Stadtgebietes ist es verboten, stark rußende Abfälle wie Dachpappe, Reifen, Gummiabfälle u.a. zu verbrennen. |
3 |
Das Ab- und Verbrennen von gift- oder schadstoffhaltigen Material auf Deponien und in Heizungsanlagen ist verboten. Eltern haben dementsprechend auf ihre Kinder
einzuwirken. |
4 |
In den Wohngebieten sind die PKW und Kräder auf den vorhandenen Parkflächen so abzustellen, dass der Auspuff möglichst nicht zur Häuserfront zeigt. |
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§ 24 Maßnahmen zur Lärmbelästigung |
1 |
In den Wohngebieten einschließlich deren Straßen ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen. |
2 |
Bestimmte Bereiche der Stadt können auf Beschluss des Rates der Stadt zu Lärmschutzgebieten erklärt werden. |
3 |
Zur Verminderung des Straßenlärms sind die Straßen mit einer hohen Verkehrsdichte sowie deren Kreuzungsbereiche in einem besonders guten baulichen Zustand zu unterhalten.
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§ 25 Grundsätze der Tierhaltung |
Eine Individuelle Tierhaltung ist erlaubt, wenn
– Ordnung, Sauberkeit, Hygiene und die Regeln des Zusammenlebens der Bürger durch den Tierhalter nicht gestört werden,
– der Nachweis über eine ausreichende Futtergrundlage erbracht werden kann,
– die ordnungsgemäße Stapelung und Anbringung von von Stalldung und Jauche gewährleistet ist,
– der Ankauf von Tieren aus gesunden Beständen erfolgt,
– das Halten landwirtschaftlicher Zucht- und Nutztiere ist in Wohngebieten mit geschlossener Bebauung und in Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt des Menschen dienen, nicht gestattet,
– in den Grundstücken, in denen sich Einrichtungen der Lebensmittelherstellung, -lagerung oder -geschäfte, Gaststätten, Großküchen usw. befinden, ist die Haltung landwirtschaftlicher Großtiere grundsätzlich nicht gestattet,
– Für das Halten von Tieren in Kleingartenanlagen ist die Zustimmung des betreffenden Spartenvorstandes einzuholen,
– Das Halten und Züchten von Sporttauben ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Sporttaubenzüchter. |
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§ 26 Maßnahmen zur Verhinderung von Tierkrankheiten |
1 |
Mit verendeten Tieren ist entsprechend der Anordnung über die Tierkörperbeseitigung und -verwertung zu verfahren. Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Rinder sowie Hunde und
Katzen und Wildtiere sind zum Zwecke der Beseitigung entschädigungslos an die zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt abzuliefern. |
2 |
Kleintiere (wie Hühner, Kaninchen) können im eigenen Garten vergraben werden, wobei eine Tiefe von 0,40m einzuhalten ist, In Trinkwassereinzugsgebieten und in der Nähe von
häuslicher Brunnenanlagen ist ein Vergraben verboten. |
3 |
Bei Ausbruch von Tierseuchen oder dem Verdacht auf eine solche ist sofort der Kreistierarzt zu verständigen. |
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§ 27 Hunde- und Katzenhaltung im Stadtgebiet |
1 |
Sämtlichen Hunde in der Stadt Oschatz, die über 3 Monate alt sind, haben Halsbänder zu tragen, die mit einer gültigen Hundesteuermarke versehen sind. Die Nummer der
Steuermarke muss mit der Steuerliste beim Rat der Stadt übereinstimmen. |
2 |
Das Mitführen von Hunden in Wäldern oder Wohngebieten, die in Tollwutsperrgebieten liegen, ausgenommen von öffentlichen Straßen, ist nicht zulässig. |
3 |
Hunde und Katzen, die entgegen den zur Tollwutbekämpfung erlassenen Verboten frei herumlaufen, sind durch die dazu Beauftragten in jedem Fall unschädlich zu machen.
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4 |
Die Regelung gilt nicht für Angehörige der bewaffneten Organe, der Forstwirtschaft und Mitglieder der Jagdgesellschaften, die Hunde aus dienstlichen Gründen
bzw. für die Jagdausführung mit sich führen. |
5 |
In der Stadt streuende oder herrenlose Tiere sind dem Rat der Stadt, Abteilung ÖVW, oder dem VEB DLK Stadtwirtschaft zu melden. Der VEB DLK
Stadtwirtschaft hat diese Tiere maximal 4 Tage in Gewahrsam zu nehmen und bei Abholung durch den Tierhalter oder bis zur anderweitigen Verfügung entsprechend den geltenden Richtlinien sicherzustellen. |
6 |
Jeder Hunde- und Katzenhalter ist für die verursachten Verschmutzungen seiner Tiere im Stadtgebiet voll verantwortlich. Grünflächen und Anlagen dürfen nicht
durch Exkremente der Hunde und Katzen verschmutzt werden. |
7 |
Halter von Hunden und Katzen haben Sorge dafür zu tragen, dass ihre Tiere durch ihre Ausscheidung keine Kinderspielplätze, insbesondere keine Sandkästen
verschmutzen. Der Aufenthalt dieser Tiere ist dort deshalb aus hygienischen Gründen untersagt. |
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§ 28 Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen |
1 |
Zu den Gesundheitsschädlingen werden gerechnet: Ratten, Bettwanzen, Flöhe, Stubenfliegen, Hausmäuse, Schaben, Silberfischchen und Stechmücken. |
2 |
Jeder Eigentümer und Verantwortliche für Grundstücke hat bei Auftraen von Gesundheitsschädlingen auf dem Grundstück Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder durch
einen Schädlingsbekämpfungsbetrieb durchführen zu lassen. Die Anträge zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind an den VEB DLK Stadtbetrieb zu richten. |
3 |
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gegen Ratten und Wanzen sind von einem Schädlingsbekämpfungsbetrieb durchführen zu lassen. |
4 |
Die Eigentümer bzw. Verwalten von Grundstücken sowie Inhaber oder Nutzer von Wohn-, Arbeits- oder sonstigen Räumen haben jeden Befall von Wanzen der
Kreishygieneinspektion zu melden. |
5 |
Die Verantwortlichen für die Grundstücke sowie die Inhaber oder Nutzer von Wohn-, Arbeits- oder sonstigen Räumen haben die Durchführung der notwenigen
Bekämpfungs- und die Kontrollmaßnahmen zu dulden. Zutritt zu gewähren, sachdienliche Auskunft zu geben sowie bei der Durchführung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten die notwenige Unterstützung zu gewähren. |
6 |
Der Rat der Stadt Oschatz kann, wenn ein Eigentümer oder ein Verantwortlicher eines Grundstückes seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
nachkommt, die Vornahme dieser Bekämpfungsarbeiten durch einen Schädlingsbekämpfungsbetrieb auf Kosten der Säumigen anweisen. |
7 |
Der Rat der Stadt Oschatz ist berechtigt, auf Grundstücken Überprüfungen über das Vorhandensein von Gesundheitsschäd-lingen vornehmen zu lassen. |
8 |
Verwilderte Haustauben sind nicht zu füttern. |
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ABSCHNITT III Schutz, Pflege und Erhaltung des städtischen Wohngrüns und die Erhaltung der wildwachsenden Flora und Fauna |
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§ 29 Das städtische Wohngrün |
1 |
Jeder Bürger hat die Pflicht Grün- und Gehölzanlagen zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Dabei haben alle Bürger durch Vorbildwirkung und durch erzieherische
Einflussnahme gegenüber ihren Mitmenschen und Kindern an deren Erhaltung mitzuwirken. |
2 |
Besucher von Sonderanlagen wie Friedhöfe, Bäder, Parks, Sportplätze usw. haben sich nach den fort erlassenen Ordnungen zu richten. Für Natur- und
Landschaftsschutzgebiete gelten besondere gesetzliche Bestimmungen und territorial gefasste Beschlüsse. Den Anweisungen der Mitarbeiter des Naturschutzes ist Folge zu leisten. |
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§ 30 Aufgaben und Pflichten der Rechtsträger bei der Gestaltung des Wohngrüns |
1 |
Die Rechtsträger, Genossenschaften, Eigentümer, Besitzer und Verwalter sind verpflichtet, die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Grünanlagen so zu
gestalten und ordnungsgemäß zu pflegen, dass sie das Stadtbild verschönern. Dazu gehören insbesondere die Gestaltung und Pflege der Außenanlagen an den staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Wohn- und
gesellschaftlichen Bauten, Kleingartenanlagen, Wald- und Erholungsgebiete, Bäume und Gärten sowie Anlagen von Straßen, Wegen und Plätzen. |
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2 |
Die unter Absatz 1 Genannten, die ihren festgelegten Pflichten nicht nachkommen, können vom Rat der Stadt Abteilung ÖVW, Auflagen zur Gestaltung, Pflege und zum
Schutz der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Grünanlagen erteilt werden. |
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§ 31 Schutz öffentlicher Grünanlagen |
1 |
Für die Pflege und den Schutz aller öffentlichen Grünanlagen ist im Auftrage des Rates der Stadt der VEB DLK Stadtwirtschaft, Abteilung Park- und
Gartenwesen, verantwortlich |
2 |
Funktionsänderungen und Umgestaltungen von Grünanlagen im Hauptstraßennetz, Stadtkern und an Gewässern, sind nur in Ausnahmefällen nach vorheriger
Zustimmung durch den Rat der Stadt zulässig. |
3 |
Das Abschlagen der Kastanien von Bäumen, die an öffentlichen Straßen, Wegen und auf öffentlichen Plätzen stehen, wird im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit untersagt. Die Eltern haben dementsprechend auf ihre Kinder einzuwirken. |
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§ 32 Nutzung von Ödland und Freiflächen |
Ungenutzte Ödland- und Freiflächen, insbesondere in der Stadtrandzone, an Bahn- und Industrieanlagen sind durch die Rechtsträger, Eigentümer,
Besitzer und Vrwalter in Abstimmung mit dem Rat der Stadt, Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, schrittweise der land- bzw. forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zuzuführen. |
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§ 33 Einhaltung der festgelegten Zweckbestimmung Grün- und anderer Flächen |
1 |
Grünanlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Den Hinweisen auf Schildern und Anordnungen der Beauftragten des Rates der Stadt ist unbedingt
Folge zu leisten. Um den Schutz der Grünanlagen zu gewährleisten und die Interessen der Erholungssuchenden zu wahren, ist es nicht erlaubt,
– Anpflanzungen, Rasenflächen, Uferböschungen und sonstige Anlagen außerhalb der kenntlich gemachten und freigegebenen Flächen zu betreten,
– Wege, Plätze, Sport- und Rasenflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, sofern die genannten Anlagen nicht für das Befahren freigegeben sind,
– Ausstattungsgegenstände wie Bänke, Spiel- und Sportgeräte, Werke der bildenden Kunst usw. zu beschmutzen, zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder zu zerstören,
– Teiche, Fließe, Wasserbecken, Springbrunnen, Vogeltränken zu verunreinigen oder zu beschädigen,
– zu lärmen oder Bürger auf andere Weise zu belästigen,
– Pflanzen, insbesondere Blumen, Sträucher oder Hecken zu entfernen, zu beschädigen bzw. zu zerstören,
– Schieß- Wurf- und Schleudergeräte zu betätigen,
– an Rasenflächen, Strauch- und Baumgruppen, in Parkanlagen und Wäldern Feuer zu legen,
– vorsätzlich verursachte Schäden an Anlagen, Pflanzungen und Einrichtungsgegenständen sind vom Verursacher zu ersetzen.
– Das Radfahren im Stadtpark ist nur entlang der Döllnitz gestattet.
– Sondergenehmigungen zum Aufstellen von Sichtwerbungen und Reklamen aller Art erteilt der Rat der Stadt, Abteilung Kultur. |
2 |
In den öffentlichen Anlagen sind:
– Ballspiele, Camping, Wintersport usw. nur auf den dafür kenntlich gemachten Flächen gestattet,
– Abfälle in die dafür aufgestellten Papierkörbe bzw. Abfallbehälter zu werfen,
– Kinderspiel-, Sportplätze und Liegewiesen sowie alle anderen Anlagen pfleglich zu behandeln. Die Benutzung der Geräte hat entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu erfolgen und geschieht auf eigene Gefahr.
– Hunde sind an der Leine zu führen, bissigen Hunden ist ein Maulkor umzulegen.
– Volksfest, Sport- und sonstige Veranstaltungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Rat der Stadt, Abteilung Kultur und Sport
zulässig. |
3 |
Sind für Anlagen, wie Friedhöfe, Sportplätze, Stadtbad unw. bestimmte Öffnungszeiten festgelegt, so ist der Aufenthalt oder die Benutzung außerhalb dieser Zeit untersagt.
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§ 34 |
Alle Eigentümer, Rechtsträger, Besitzer und Verwalter von Grundstücken, auf denen sich Bäume und Sträucher befinden oder zu ihrem Anliegerbereich gehören, haben bei deren Pflege die Grundsätze und Festlegungen der Baumschutzordnung
einzuhalten (siehe Anlage 4). |
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§ 35 Schutz der heimischen Flora und Fauna |
Wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere unseres Territoriums sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre Lebensweise nicht zu stören.
Der Schutz gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten erfolgt auf der Grundlage der Artenschutzbestimmung. Jagdbare Tiere dürfen nur von den Mitgliedern der Jagdgemeinschaften gejagt werden. Die persönliche Aneignung und
Haltung solcher Tiere ist verboten |
1 |
In allen Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie Grünanlagen ist es nicht gestattet, geschützte Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu quälen, zu
verletzen zu töten oder in Gewahrsam zu nehmen. Es ist verboten, Eier, Larven oder Puppen dieser Tiere, ihre Brutstätten und Wohnstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. |
2 |
In der Brutzeit der Vögel, vom 15. März bis 31. Juli eines jeden Jahres, ist von Katzenhaltern die Vorsorge zu treffen, dass von ihnen gehaltene Katzen den Vögeln nicht
nachstellen können. Während dieser Zeit ist es den Grundstücksbesitzern gestattet, fremde Katzen auf ihrem Grundstück zu fangen. Das darf nur mit solchen Mitteln und Geräten erfolgen, mit denen die Katzen unversehrt gefangen werden.
Die gefangenen Katzen sind ihrem Besitzer umgehend zurückzugeben. Sind diese unbekannt, können die Katzen schmerzlos getötet werden. |
3 |
In der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober eines jeden Jahres ist, sofern es nicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Nutzflächen erforderlich ist, das Roden von
Gehölzen, das Fällen von Bäumen, auf denen sich Horste von Greifvögeln befinden, oder in denen Höhlenbrüter nisten, das Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Ödländereien und Unland, das Besteigen von Rohr- und Schilfbeständen nicht
gestattet. |
4 |
Es ist nicht gestattet, wildwachsende geschützte Pflanzen auszureißen oder Teile davon abzutrennen sowie Standorte geschützter Pflanzen zu verändern, dass deren Fortbestand
gefährdet ist. |
5 |
Es ist untersagt, wildwachsende geschützte Pflanzen im Handel anzubieten. |
6 |
Zur Lösung der Aufgaben zum Schutze der Pflanzen- und Tierwelt werden ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte eingesetzt. Die Naturschutzbeauftragten haben die Aufgabe, den
Naturschutz zu fördern und dazu unter der Bevölkerung aufklärend, werbend und beratend zu wirken und zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes beizutragen. Im Interesse des Schutzes
der Pflanzen- und Tierwelt ist den Anweisungen der Naturschutzbeauftragten Folge zu leisten. |
7 |
Die Naturschutzbeauftragen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt, Naturschutzgebiete und Flächennaturdenkmäler jederzeit, auch außerhalb der
Wege, zu betreten, geschützte wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen, die in rechtswidriger Weise von ihren Standorten entfernt wurden, und wildlebende Tiere, die von Unbefugten gefangen oder getötet wurden unter
Beachtung der veterinärhygienischen Vorschriften an sich zu nehmen, die zum Einfangen und zum Töten von geschützten wildlebenden Tieren benutzten Gegenstände sicherzustellen, Personalien von Personen festzustellen,
die bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes angetroffen werden. |
8 |
Bürger und Betriebe, die entgegen den Vorschriften und Bestimmungen der Ortssatzung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Grünanlagen,
Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Parks sowie an Naturschutzdenkmälern, geschützte Hecken, Gehölzen und Baumreihe Schäden verursachen oder durch ihr rechtswidriges Verhalten
Aufwendungen notwendig machen, sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zur Rechenschaft zu ziehen. |
9 |
Bei Bauarbeiten an Gebäuden und öffentlichen Grünanlagen sind die Bäume, um Zerstörung bzw. Beschädigung zu vermeiden, einzuschalen.
Verantwortliche Betriebe die dieser Bestimmung und den Auflagen der Abteilung Park- und Gartenwesen nicht Folge leisten und eigenmächtig ohne Zustimmung Bäume entfernen oder beschädigen, sind zum Schadenersatz verpflichtet. |
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ABSCHNITT IV Gestaltung des Stadtbildes |
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§ 36 Grundsätze für das Anbringen von Leuchtwerbung |
1 |
Für die Leuchtwerbung jeder Art sowie für das Anstrahlen von Gebäuden im gesamten Stadtgebiet ist die vorherige Zustimmung des örtlichen Rates einzuholen. |
2 |
Zustimmung kann mit Auflagen über die Gestaltung oder den Inhalt der Leuchtwerbungs- und Anstrahlungsanlagen erteilt werden bzw. versagt werden,
wenn die Anlagen nicht den gesetzlichen oder städtebaulichen Anforderungen entsprechen. |
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§ 37 Gestaltung der Leuchtwerbung |
1 |
Die Elemente der Leuchtwerbung in Gebäuden, auf Straßen und Plätzen sind so zu gestalten, dass die Architektur der Bauwerke und der städtebauliche Zusammenhang nicht beeinträchtigt werden.
Sie dürfen nicht mit Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrssignalen des Straßenverkehrs und der Deutschen Reichsbahn zu verwechseln sein. |
2 |
Die Leuchtwerbung und Schaufenstergestaltung sowie das Anstrahlen von Repräsentationsgebäuden hat unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen so zu geschehen, dass die
Nachtruhe der Bürger nicht gestört wird. |
3 |
Die Leuchtreklame bzw. Anstrahlungsanlagen im gesamten Stadtgebiet sind von den Verantwortlichen in sauberen und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. |
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§ 38 Beleuchtung und Kennzeichnung von Grundstücken |
1 |
Betriebe und Genossenschaften, Institutionen und Einrichtungen haben ihre Firmenbezeichnung am Eingang ihres Betriebsgeländes gut lesbar anzubringen.
Diese Kennzeichnung gilt gleichermaßen für Produktionsgebäude außerhalb des jeweiligen Betriebsgeländes sowie Lagerhallen, Lagerplätze, Bauwagen, Baugerüste, Großgeräte o.a. |
2 | Zur Feststellung der Rechtsträgerschaft von Wohngebäuden hat der Rechtsträger diese mit dem vom
Rat der Stadt Oschatz zugeordneten Hausnummer deutlich lesbar zu versehen. Eigenheime, sowie die zu Wohnzwecken umgebauten Stall- und Wirtschaftsgebäude sind ebenfalls unmittelbar nach deren Bezug durch den
Rechtsträger mit der zugeordneten Hausnummer zu kennzeichnen. |
3 |
Eigentümer, Rechtsträger und Nutzer von Grundstücken sind verpflichtet, für eine den Sicherheitsvorschriften entsprechende Beleuchtung der
Objekte, deren Zugangswege, Hausflure und Treppen zur Verhütung von Unfällen und zur Gewährleistung der Sicherheit zu sorgen. |
4 |
Unbefugten und Kindern ist der Zutritt zu fremden Grundstücken und Anlagen durch Ausschilderung zu verbieten. |
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§ 39 Sichtwerbung durch Plakate, Aushänge und Auhängekästen |
1 |
Plakate und andere Werbemittel dürfen nur mit Zustimmung der Rechtsträger, Genossenschaften, Eigentümer, Besitzer oder Verwalter an den dafür
vorgesehenen Säulen, Aushängekästen, Informationstafeln in Gebäuden sowie anderen für diesen Zweck bestimmten Flächen angebracht werden. An Hauswänden, Mauern, Zäunen und Bäumen ist das Anbringen von Werbemitteln und
sonstigen Veröffentlichungen untersagt. Auf öffentlichen Grünanlagen ist eine Werbung, Sichtagitation und Plakatierung mur in begründeten Ausnahmefällen gestattet. Die Genehmigung dazu ist vom Rat der Stadt,
Abteilung ÖVW, einzuholen. Bedingungen der Sichtfreiheit an Verkehrsknotenpunkten sind zu beachten. |
2 |
Werbemaßnahmen im und am öffentlichen Verkehrsraum bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch den Rat der Stadt, Abteilung VEUWE. Die
Zustimmung kann versagt oder mit Auflagen verbunden werden. |
3 |
Von der Genehmigungspflicht sind ausgenommen: Losungen und Transparente der Parteien und Massenorganisationen der DDR, der Arbeiterklasse und
Fahnen zu besonderen Veranstaltungen politischen, kulturellen und sportlichen Charakters sowie Hinweisschilder staatlicher Institutionen, wenn die Belange der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
gewährleistet sind. |
4 |
Fahnen und andere Sichtwerbungen über Geh- und Fahrbahnen sind in der erforderlichen Sicherheitshöhe unfallsicher anzubringen.
Die Sicherheitshöhe beträgt:
auf Gehbahnen mindestens 2,50 m
auf Fahrbahnen mindestens 5,00 m |
5 |
Spätestens 3 Tage nach Ablauf dieser Anlässe sind die Ausgestaltungselemente zu entfernen. |
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§ 40 Verantwortung der Nutzer und Auftraggeber von Werbungen |
1 |
Die Auftraggeber und Nutzer von Werbungen sind für die Gestaltung und ständige Aktualität der Werbung verantwortlich. Beschädigungen an
den Werbungen sind sofort zu beseitigen. Die Auftraggeber und Nutzer haben dafür zu sorgen, dass die Werbungen und Plakate sofort nach Ablauf der genehmigten Werbezeit oder des angekündigten Ereignisses
ordnungsgemäß entfernt werden. |
2 |
Die Betriebe und Geschäfte des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Einzelhandels sind verpflichtet, die Werbung und
Dekoration in den Schaufenstern niveauvoll, modern und ständig aktuell zu gestalten. |
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§ 41 Erfordernisse bei Maßnahmen, die das Stadtbild beeinträchtigen |
1 |
Für alle Maßnahmen, die das Stadtbild in irgendeiner Form beeinträchtigen oder verändern, einzelne Häuser, Grundstücke, Straßen, Wege und Plätze,
alle Arbeiten, welche darauf gerichtet sind, die Gestaltung der Häuser und Gebäudefassaden zu verändern, dazu gehören die Montage und Veränderungen von Balkonverkleidungen, einschließlich der farblichen
Gestaltung, Trennwände, Windschutzwände sowie das Aufstellen von Kiosken, Kleinstbauten, Schaukästen, Werbeflächen, Schildern und Zäunen, sind dem Rat der Stadt, Stadtbauamt, Unterlagen zur Zustimmung
vorzulegen. Vor Errichtung einer Rundfunk- oder Fernsehantenne außerhalb der gemieteten Wohnung ist die Einwilligung des Vermieters zur Errichtung der Empfangsanlage einzuholen. |
2 |
Gestaltungen mit großflächigen Wandbildern an Fassaden oder Teilen von Fassaden im Stadtzentrum und den angrenzenden Wohngebieten sind
unzulässig. Die altstadtgerechte Gestaltung des Stadtbildes ist beizubehalten. |
3 |
Das Stadtbauamt kann fordern, dass bei Durchführung der unter Punkt 1 genannten Arbeiten Fassaden, Fassadenteile und Balkone mit bestimmten
Farben und Materialien, entsprechend der Farbleitlinie gestaltet werden. Objektiv notwendige Ausnahmeregelungen müssen vom Rat der Stadt genehmigt werden. Er ist berechtigt, Auflagen zu erteilen. |
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§ 42 Baustelleneinrichtung durch Baubetriebe |
1 |
Für die Errichtung von Baustelleneinrichtungen und ähnliches ist die Zustimmung vom Veranlasser beim Rat der Stadt zu beantragen. Die
Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. |
2 |
Durch die Rechtsträger sind die für den Abriss vorgesehenen Gebäude und Anlagen bis zum Abriss ordnungsgemäß zu sichern und als Baustelle zu
bezeichnen. Diese Festlegung bezieht sich gleichfalls auf Gebäude und Anlagen, die durch die Staatliche Bauaufsicht für die weitere Nutzung gesperrt wurden. |
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§ 43 Forderungen des Rates der Stadt nach Beendigung von Baumaßnahmen auf dem genutzten Standort |
1 |
Die Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Verwalter von technischen Anlagen und Fahrzeugen, wie Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen des
Straßen- und Schienenverkehrs, Tankstellen, Lager, Garagen Brücken und Oberwegkonstruktionen, Industriebetriebe sowie Spezialkraftfahrzeuge des Personen- und Güterverkehrs, die das Stadtbild der
Kreisstadt mitbestimmen, sind für regelmäßige Erneuerung, einer zweckmäßigen und modernen Farbgestaltung der genannten Anlagen und Verkehrsmittel auf der Grundlage der dafür vorgesehenen Standards und
anderer Vorschriften verantwortlich. |
2 |
Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Verwalter von Großuhren, die im Stadtbild sichtbar sind, haben für deren Inbetriebhaltung und Regulierung zu sorgen. |
3 |
Die Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Verwalter von Grundstücken haben dafür Sorge zu tragen, das die zur Kennzeichnung von Betrieben und
Einrichtungen an Gebäuden oder Anlagen angebrachten Beschriftungen, installierten Werbungen usw. nach Verlegen oder Auflösung der Betriebe oder Einrichtungen innerhalb von 4 Wochen beseitigt werden. |
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§ 44 Bedingungen für das Aufstellen von Kiosken und anderen transportablen Verkaufseinrichtungen |
1 |
Für das Aufstellen von Kiosken, Verkaufsständen des ambulanten Handels, Ausstellungsvitrinen, Schaukästen, Automaten ist die
Vorherige Zustimmung des Rates der Stadt, Stadtbauamt, einzuholen. |
2 |
Das Aufstellen von Kiosken und Verkaufsständen des ambulanten Handels in Grünanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt,
Abtteilung ÖVW, Standorte an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erfordern die Zustimmung des Rates der Stadt, Abteilung VEUWE. Für die auftretenden Schäden ist der Nutzer der Kioske o.ä. haftbar. |
3 |
Für die Einrichtungen des Lebensmittelhandels ist außerdem die Zustimmung der Kreishygieneinspektion erforderlich. |
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ABSCHNITT V
Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für bauliche Zwecke, ambulanten Handel, Märkte, Volksfaste und andere Veranstaltungen, Baumaßnahmen |
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§ 45 Sondernutzung öffentlicher Straßen und Verkehrseinrichtungen |
1 |
Eine dem Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der öffentlichen Straßenverkehrsanlagen ist Sondernutzung und im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer
genehmigungspflichtig. |
2 |
Die Genehmigung erfolgt auf der Grundlage der Sondernutzungsordnung durch den Rat der Stadt, Abteilung Straßenwesen. |
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§ 46 Erläuterungen zur Sondernutzung |
Sondernutzungen sind: – das Aufstellen und Anbringen sowie der Einbau und Ausbau von Anlagen an, auf, in,
unter oder über Straßenverkehrsanlagen, wie z.B. alle Aufgrabungen bzw. das Aufnahmen der Straßenbefestigung,
– das Anlagen und Unterhalten von Grundstückszugängen und -zufahrten,
– das Aufstellen von Gerüsten, Baustellen- und sonstigen Einrichtungen für gewerbliche und Werbezwecke,
– die Lagerung von Baustoffen, Bodenaushub, Materialien, Leergut und sonstigen Gegenständen,
– die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen infolge der Teilnehmer oder infolge der hohen Fahrtgeschwindigkeit die Straßen in ihrer Benutzung für den öffentlichen Verkehr eingeschränkt werden,
– die Durchführung von Unterhaltungs- und Pflegearbeiten, z.B. an der Fahrbahnbefestigung, an Schäden von Kanälen und an Beleuchtungsanlagen,
– das Be- und Überfahren von Geh- und Radbahnen mit Fahrzeugen, die außerhalb der Zweckbestimmung dieser Anlagen liegen,
– das Befahren der Straßenverkehrsanlagen mit Fahrzeugen, die nach der Straßenverkehrsordnung für den Straßenverkehr nicht zugelassen sind, z.B. Bagger, Planierraupen, Walzen. Kettenfahrzeuge u. ä. |
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§ 47 Sondernutzung von Straßenverkehrsanlagen |
1 |
Sondernutzungen von Straßenverkehrsanlagen dürfen erst begonnen werden, wenn der Rat der Stadt, Abteilung
VEUWE, die dafür erforderliche Genehmigung erteilt hat. |
2 |
Mit Genehmigung der Sondernutzung sind für die Nutzer, unbeschadet besonderer Auflagen, folgende Pflichten verbunden: – Unterhaltung der im
Zuge der Sondernutzung errichteten Anlagen und Überprüfung ihres Zustandes in angemessenen Zeitabständen; das gilt auch bei vorübergehender oder ständiger Außerbetriebsetzung der Anlagen.
– Freihaltung der Zugänge zu Feuermeldern, Hydranten, Netzanschlüssen, Absperrschiebern, Kabelschächten, Straßeneinläufen u. ä.
– mach Abschluss des Arbeitens ist der ursprüngliche Zustand der Straßenverkehrsanlage wieder herzustellen. |
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§ 48 Genehmigung zur Sondernutzung |
Die Genehmigung zur Sondernutzung erlischt mit Ablauf des für die Sondernutzung festgelegten Zeitraumes. Beim Vorliegen zwingender Gründe oder der Überschreitung des festgesetzten Umfanges für die Sondernutzung sowie bei
nicht ordnungsgemäßer Erfüllung erteilter Auflagen kann die Genehmigung jederzeit vom ausstellenden Organ widerrufen werden. Der Widerruf hat gegenüber den Nutzern zu erfolgen und ist schriftlich zu begründen. |
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§ 49 Vorschriften zur Sicherung des Arbeitsschutzes bei Sondernutzungsvorhaben |
Jede Baustelle ist vom Nutzer entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Arbeitsschutzordnung zu kennzeichnen und zu sichern.
Mit der Sondernutzungsgenehmigung kann dem Nutzer das Aufstellen weiterer Verkehrszeichen zur Pflicht gemacht werden. |
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§ 50 Gebührenpflicht bei Sondernutzung von Straßenverkehrsanlagen |
1 |
Sondernutzungen von Straßenverkehrsanlagen sind gebührenpflichtig. |
2 |
Beschädigungen oder über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Verunreinigungen der öffentlichen Straßen, die Ableitung von Abwässern oder
Oberflächenwasser in bzw. auf die öffentlichen Straßen sowie ihre Nutzung, ohne die erforderliche Zustimmung bzw. Genehmigung zu haben, ist unzulässig. Der Verursacher unzulässiger Überschreitungen der
öffentlichen Nutzung hat im Interesse der Verkehrssicherheit Beschädigungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen und bis zur Beseitigung die Verkehrsteilnehmer auf die Beschädigung oder
Verunreinigung hinzuweisen. |
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§ 51 Forderungen bei der Gestaltung von Volksfesten und anderen Veranstaltungen |
1 |
Volksfeste und andere Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen, Straßen usw. sind beim Rat der Stadt, Abteilung Kultur, anzumelden. |
2 |
Für die Erlaubnis der Nutzung der zugewiesenen Flächen bzw. Standplätze sind Gebühren zu zahlen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. |
3 |
Werden öffentliche Verkehrsanlagen beansprucht, ist eine Genehmigung der Abteilung VEUWE und für die Inanspruchnahme von Grünanlagen der
Abteilung ÖVW erforderlich. |
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§ 52 Bedingungen für die Anfuhr, den Aufbau und die Räumung von transportablen Verkaufseinrichtungen |
1 |
Mit der Anfuhr und dem Aufbau der Stand-, Schau- und Fahrgeschäfte auf den zugewiesenen Standorten darf in der Regel erst 4 Tage vor Beginn der Veranstaltung begonnen werden. |
2 |
Der Abbau und der Abtransport der Stände und Einrichtungen hat unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltungen zu erfolgen und muss in der
Regel spätestens 48 Stunden danach beendet sein. |
3 |
Die Rechtsträger bzw. Inhaber der Stand-, Schau- oder Fahrgeschäfte sind verpflichtet, während und nach Beendigung der Veranstaltungen die von
ihm genutzten Flächen zu reinigen und wiederherzustellen. |
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ABSCHNITT VI Baumaßnahmen |
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§ 53 Gebäude und Bauwerke im Stadtgebiet |
1 |
Das Stadtbild wird wesentlich durch seine Gebäude und Bauwerke geprägt. Sie sind zu schützen, zu erhalten und zu gestalten, dass sie den wachsenden
ästhetischen und kulturellen Bedürfnissen der Bürger gerecht werden. |
2 |
Rechtsträger und Nutzer von Gebäuden und Grundstücken haben diese in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Reparaturen und Pflegemaßnahmen sind
rechtzeitig einzuleiten. |
3 |
Einfriedungen von Grundstücken bedürfen der Zustimmung durch den Rat der Stadt, Stadtbauamt, vorhandene Einfriedungen sind in einem ordentlichen
Zustand zu erhalten. |
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§ 54 Grundsätze, die seitens des Rates der Stadt bei der Durchsetzung ihrer Baupolitik verfolgt werden |
Der Rat der Stadt ist verpflichtet, das Einrichten und Verändern von Bauwerken in seinem Territorium in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
staatlichen Baupolitik zu leiten und die Initiative der Bürger zur Verbesserung der Wohnbedingungen, insbesondere der Arbeiterklasse, zu fördern und auf das Erschließen örtlicher Reserven sowie das Erfüllen der Pläne zu
lenken. Der Rat der Stadt ist verpflichtet, die Bürger zu beraten und auf das Errichten und Verändern von Bauwerken, insbesondere auf deren Vorbereitung Einfluss zu nehmen |
1 |
Wer ein Bauwerk auf dem Territorium der Stadt errichten oder verändern will, ist verpflichtet, die Zustimmung beim Rat der Stadt, Stadtbauamt, zu
beantragen Für den Abbruch von Bauwerken ist die Zustimmung zum Abbruch zu beantragen. |
2 |
Eine Zustimmung ist erforderlich für:
a) alle Bauwerke, die mehr als 5 m² Grundfläche haben oder höher als 3 m oder tiefer als 1 m im Erdreich sind
b) das Aufstellen von Bauwerken aus Fertigteilen
c) alle Anbauten an ein bestehendes Bauwerk d) Umbauten, bei denen tragende Bauteile verändert werden
e) Veränderungen an Dachaufbauten oder den Fassaden (z.B. Fenster und Türöffnungen) soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar sind
f) den Einbau von Schornsteinen
g) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen
h) den Abriss von Bauwerken mit mehr als 25 m² Grundfläche oder solchen, die höher als 3 m sind
i) den Abriss von Bauwerken, die einer besonderen Abrissgenehmigung bedürfen, mit Ausnahme des Abrisses von einsturzgefährdeten Gebäuden und Ruinen, Garagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig |
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§ 55 |
Für genehmigungspflichtige Neubauten jeglicher Art ist ein Standortgenehmigungsverfahren notwendig und zu beantragen |
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§ 56 |
1 |
Für unter Denkmalschutz stehende Gebäude, Gebäudeteile bzw. Anlagen gelten die Vorschriften über Denkmalschutz. Rechtsträger, Eigentümern Besitzer und Verwalter
sind verpflichtet, diese einzuhalten. |
2 |
Jeder Bürger der Stadt Oschatz ist verpflichtet, für die Einhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen Sorge zu tragen. |
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ABSCHNITT VII Maßnahmen zur Durchsetzung der Stadtordnung |
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§ 57 |
1 |
Alle Ratsmitglieder und Stadtverordneten der Kreisstadt Oschatz sowie der Stadtinspektor mit seinen ehrenamtlichen Stadtinspektoren sind für die
Durchsetzung der Stadtordnung verantwortlich. |
2 |
Der Stadtinspektor erhält zur Durchsetzung seiner Aufgaben vom Rat der Stadt Oschatz folgende Befugnisse: Durchführung von Kontrollen im Stadtgebiet, einschließlich der
Ortsteile zur Einhaltung der Stadtordnung. Er ist hierbei berechtigt, Grundstücke von Betrieben, Genossenschaften, Institutionen und Einrichtungen zu betreten sowie Wohngrundstücke in Augenschein zu nehmen. Er ist
berechtigt, im Rahmen seiner Dienstausübung, die Personalien von Bürgern festzustellen und bei Verstößen gegen die Stadtordnung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 20 Mark auszusprechen. Die ehrenamtlichen Stadtinspektoren üben ihre
Kontrollen nur in ihrem Wohngebiet aus, und sind berechtigt Verwarnungen mit Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10 Mark auszusprechen. Bei Vergehen größeren Ausmaßes werden die jeweiligen und erforderlichen Gesetze in Anwendung
gebracht, wobei die zuständigen Sicherheits- und Justizorgane hinzugezogen werden. |
3 |
Die Betriebe, Genossenschaften, Institutionen, Einrichtungen, Rechtsträger und Verwalter von Grundtücken sowie die Bürger der Kreisstadt Oschatz
sind zu Einhaltung der Stadtordnung verpflichtet. Erteilte Auflagen des Stadtinspektors sind zu erfüllen und gegebene Anweisungen zu befolgen. |
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ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage 1 Gesetzliche Grundlagen der Stadtordnung |
1 |
Verfassung der DDR vom 6. April 1968, einschließlich der Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7.10.1974 (GBl. Teil I 1974) |
2 |
Landeskulturgesetz vom 14.05.1970 einschließlich seiner Durchführungsverordnung (DVO) und Durchführungsbestimmungen (DB) |
3 |
Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen Sekundärrohstoffverordnung vom 29.12.1980 BGl Teil I 1981) |
4 |
Bodennutzungsverordnung vom 26.02.1981, GBl Nr. 22 |
5 |
Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume (Baumschutzverordnung vom 1.10.1981, GBl. Teil I Nr. 22 |
6 |
Artenschutzbestimmung vom 1.10.1984, GBl. Teil I Nr. 31 vom 29.11.1984 |
7 |
Wassergesetz vom 2.7.1982 |
8 |
Abproduktenordnung des Rates des Kreises Oschatz vom 22.12.1982 |
9 |
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei vom 11.07.1968 |
10 |
Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.03.1984 (GBl. vom 15.05.1984 Teil I Nr. 14 |
11 |
Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 |
12 |
Verordnung über die Erhöhung und Verantwortung der Räte der Stadte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium vom 19.02.1969, GBl. Teil II |
13 |
Berggesetz der DDR vom 19.05.1969 (GBl. Teil I 1969) |
14 |
Anordnung über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen, GBl. Teil II 1971 |
15 |
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen (Verwahrungsordnung vom 19.10.1971, GBl. Teil II 1971) |
16 |
Beschluss zur Ordnung über die Aufgaben der Leiter der Staatsorgane, der wirtschaftsleitenden Organe, der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie
der Genossenschaften und anderen Betriebe unter extremen Witterungsverhältnissen (Winterordnung vom 12.11.1970, GBl. Teil II 1970) |
17 |
Verordnung über die öffentlichen Straßen (Straßenverordnung vom 26.11.1974, GBl. Teil I 1974) |
18 |
Verordnung zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12.12.1978 |
19 |
Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22.8.1974 |
20 |
Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22.08.1974 |
21 |
Straßenverkehrsordnung vom 26.05.1977 |
22 |
Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung, Sperrordnung vom 14. Mai 1984 (GBl. Teil I Nr. 20) |
23 |
Anordnung über die Gebührentarife des Verkehrswesens vom 21.1.1983 (Sonderduck 11188 vom 11.04.1983 |
24 |
Gesetz zur Erhaltung der Denkmäler in der DDR (Denkmalpflegegesetz vom 19.06.1976) |
25 |
Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 30.08.1972 GBl. Teil II 1972 |
26 |
Deutsche Bauordnung vom 2.10.1958, GBl. Sonderdruck Nr. 287 |
27 |
Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 30.07.1981, GBl. Teil I Nr. 26, 1981 |
28 |
Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die
Bevölkerung (Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8.11.1984, GBl. Teil I Nr. 336, 1984) |
29 |
Anordnung über die Tierkörperbeseitigung und -verwertung vom 12.11.1965 |
30 |
Verordnung über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6.12.1968, GBl. Teil II, 1968 |
31 |
Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.06.1975 |
32 |
Katastrophenverordnung vom 13,1,1971 |
33 |
Gesetz über die Breitstellung Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz vom 15.06.1984, GBl. Teil I Nr. 17/84 |
34 |
Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung vom 31.08.1978 GBl. Teil I 40/78 |
35 |
Grundsätze zur Erhaltung und Gestaltung des Stadtzentrums und der angrenzenden Wohngebiete, Beschluss Nr. 40/82 vom 1.10.1982 |
36 |
Anordnung über den Abriss von Gebäuden und baulichen Anlagen - Abrissanordnung vom 8.11.1984 GBl; Teil I Nr. 36/84 |
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Anlage 2 Geologische Naturdenkmäler |
1 |
Auflässiger Steinbruch in Oschatz, Ortsteil Altoschatz, Gestein Quarzporphyr |
2 |
Auflässiger Steinbruch in Oschatz, Ortsteil Lonnewitz, „Kehliger Schieferton“ |
3 |
Gletscherschliff mit Gletscherschrammen auf Quarzporphyr in Oschatz, Flur Altoschatz |
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Anlage 3 Kulturdenkmäler |
1 |
Rathaus mit Freitreppe. Im Torbogen: Brüderköpfe von Oschatz, Schlussstein des unterirdischen Gefängnisses „Der schwarze Sack“ |
2 |
Alte Ratsstube, Turmarchiv mit Reformationsbriefen (Luther, Jonas, Melanchthon, Spalatin), Handschrift des Sachsenspiegels 1382 |
3 |
Siegelhaus der Tuchmacher (Kirchplatz 1) |
4 |
Stadtschreiberwohnung mit schönem Tor am Kirchplatz alte Schule am Kirchplatz mit Gedenktafel der Familie Hering (Musiker, Ärzte) |
5 |
Alte Wache am Platz der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft (jetzt Kreissparkasse) |
6 |
Ratsfronfeste mit Stadtmuseum, mit Wehrturm, Wehrgang und alter Stadtmauer |
7 |
Altes königliches Amtshaus am Platz der DSF |
8 |
Alter Marktbrunnen aus Pirnaer Sandstein 1589 |
9 |
Drei alte Steinkreuze im Garten der LPG „Ernst Thälmann“ |
10 |
Ehrenmal für die sowjetische Armee und der VVN im Stadtpark |
11 |
Sankt Aegidien-Kirche |
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Klosterkirche |
13 |
Friedhofskirche |
14 |
Lenin-Denkmal in der Leninstraße |
15 |
Ernst-Thälmann-Mahnmale Promenade und Manschatzer Straße |
16 |
Platz der DSF (Neumarkt) als einheitlich geschlossenes Ensemble |
17 |
Wüstes Schloss |
18 |
Dorfkirchen der Ortsteile Lonnewitz, Merkwitz, Altoschatz, Schmorkau |
19 |
Denkmal Zschöllau |
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Anlage 4 Information zu den
Landschaftsschutzgebieten |
Laut Beschluss des Rates des Bezirkes sind die Forste Wermsdorf und Hubertusburg, einschließlich des Collmberges mit Wirkung vom 1. Januar 1963 als
Landschaftsschutzgebiet bestätigt. Das Landschaftsschutzgebiet reicht mit seinen östlichen Ausläufern (Waldgrenze von Striesa bis Altoschatz sowie Eulensteg, Stranggrabengebiet u.a.) bis auf das Territorium des Stadtgebietes Oschatz.
Das bedeutet, das alle auf dem Territorium des Stadtgebietes befindlichen Wälder zum Landschaftsschutzgebiet gehören. |
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Anlage 5 Auszug aus der Baumschutzordnung |
1 |
Die Baumschutzordung ist verbindlich für das gesamte Territorium der Stadt Oschatz und gilt für alle Rechts- und Verwaltungsträger. Sie gilt nicht für
den Stadtpark und Produktionsflächen des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Wermsdorf. |
2 |
Geschützt sind sämtliche Bäume im Geltungsbereich. |
3 |
Geschützte Bäume dürfen ohne Genehmigung des Rates der Stadt Oschatz, Abteilung VEUWE, nicht entfernt werden. Sie dürfen weder durch mechanische, chemische, noch
durch Feuereinwirkung geschädigt werden. Im Kronenbereich ist verboten: – die Lagerung schädlicher Stoffe wie Kalk, Zement, Chemikalien, Düngemittel u. a. |
4 |
Anträge zur Standortbestätigung bzw. -genehmigung von Bau-Investitionen müssen als Bestandteil einem Baumstandsplan bzw. einen Baumerhaltungsplan beinhalten. |
5 |
Abgestorbene oder beschädigte äste bzw. Bäume bilden Gefahrenquellen. Sie sind vom VEB DLK Stadtwirtschaft nach vorheriger Absprache mit dem Rat der Stadt,
Abteilung VEUWE, zu entfernen. |
6 |
Bei Befall durch Schädlinge sind durch den Rechtsträger bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Pflanzenschutzmaßnahmen zu veranlassen. |
7 |
Die freiwilligen Natur- und Forstschutzhelfer fördern die Schutz- und Pflegemaßnahmen durch Aufklärung, Meldung zuwiderhandelnden Personen, Beteiligung an
Baumpflanzaktionen sowie Herstellung, Anbringung und Wartung von Schutzvorrichtungen für alle geschützten Bäume und Gehölze. |
8 |
Genehmigungen sind durch den Rat der Stadt, Abteilung VEUWE, schriftlich zu erteilen. |
9 |
Der Verursacher für Entfernen oder Beschädigen von Bäumen hat Ersatz zu leisten. Der Rat der Stadt, Abteilung VEUWE, legt bei der Erteilen von
Genehmigungen fest, in welcher Form die Ersatzleistung vom Verursacher zu erbringen ist (finanziell, Naturalersatz, umpflanzen und anderes). |
10 |
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Baumschutzordnung werden entsprechend des Durchführungs-bestimmungen zum Landeskulturgesetz
geahndet. Die Zahlung einer Ordnungsstrafe befreit nicht von der Ersatzleistung. |