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Sechste Abtheilung |
Seit dem Ursprunge der Stadt bis zum Jahre 1478 führte der von den
jedesmaligen Markgrafen zu Meißen angestellte Amtsvoigt in den obrigkeitlichen Versammlungen den Vorsitz und das
Directorium in Justiz-Angelegenheiten. Die übrigen obrigkeitlichen Personen waren´ihm nun zwar zur Seite und hatten auf
die Entscheidung vorkommender Justiz-Fälle, wie es scheint, einigen Einfluß. Denn hätte er, nach dem 10ten Artikel des
Sächsischen Weichbilds, in gehegter Gerichtsbank den Vortrag gemacht, so fragte er die 11 Beisitzer um ihre Meinung und
der Voigt sprach nach den Stadt-Stauten das Urtheil. Allein wie weit sich dieser Einfluß erstreckte, und wie viel Antheil
an gerichtlicher Verhandlungen die Beisitzer nahmen, läßt sich, aus Mangel detaillirter Nachrichten, nicht bestimmen. Die
Beisätze, mit denen gerichtliche Verhandlungen in das Stadtbuch niedergeschrieben wurden, machen nur so viel sichtbar, daß
Gerichtsfälle immer in Gegenwart der Baisitzer von dem Amtsvoigte verhandelt wurden, und lassen übrigens ihren Einfluß auf
die Verhandlungen selbst völlig unentschieden.
1)
Daß die Beisitzer in Obergerichtsfällen nicht eigenmächtig verfahren konnten, ist ausgemacht. Ob sie aber in
allen oder nur in einigen Untergerichtsfällen frei und von dem Amtsvoigte unabhängig zu handeln vermochten, kann ebenfalls nicht bestimmt
werden
2)
. Doch ist so viel gewiß, daß schon in jenen
Zeiten die Polizei-Angelegenheiten unter ihrer Aufsicht allein standen. Mit dem Jahre 1478 erlangten die Beisitzer oder
der Rath die Ober- und Erbgerichte in der Stadt und den Vorstädten pachtweise und im Jahre 1755 erblich. Nach erlangtem
Rechte erweiterte der Rath seinen Gerichtsbezirk dadurch, daß er die Erbgerichte, die er auf einigen Gütern und Häusern
in den Vorstädten noch nicht hatte, käuflich an sich brachte. Einen solchen Kauf schloß er z.B. am Abend vor der
Himmelfahrt 1525 mit Ambrosius und Hans von der Dahme in Oschatz; am Dienstage nach Martini 1543 mit Wolf, Caspar und
Melchior von Grünrode, in Bornitz und am 24. März 1614 mit Elias und Hans Georg Truchsaß zu Naundorf.
Hier füge ich noch ein Verzeichniß merkwürdiger Gerichtsvorfälle bei, die dem Leser zu manchen interessanten Bemerkungen Veranlassung geben werden. 1) In der Kämmerei-Rechnung von Michaelis 1488 wird gemeldet, daß der Rath Mittwochs nach Pauli Bekehrung 1489 dem Bürger Jacob Teufel zu seiner Ehre und wegen seiner Redlichkeit den Namen Sorgenfrei beigelegt habe 4). So veränderte er auch den Namen Herrgottsschwager oder Herrgott 5), den ein Rathsglied 1389 führte, in einen andern, der mir aber unbekannt ist. Dieser letzte so auffallende Name wird seit jener Zeit in den Nachrichten von unserer Stadt nicht mehr gefunden. 2) Ehe sich ein Scharfrichter hiesigen Orts
wesentlich niederließ, bediente sich der Rath des Leipziger Scharfrichters bei Hinrichtungen, wobei immer 8 Personen im
Harnisch zu erscheinen pflegten und gab ihm dafür eine gewisse Jahresbesoldung 6). 3) Die Verweisung aus der Stadt, den
Gerichten und aus dem Lande, war ehedem eine sehr gewöhliche Strafe, welche Mördern, Dieben und andern gröbern Verbrechern
zuerkannt ward. und welche sich nach der Größe des Verbrechens bald auf die ganze Lebenszeit, bald nur auf gewisse Jahre
ersteckte. Der Sträfling mußte eidlich versichern, daß er sich so lange entfernt halten wollte, als ihm aufgelegt ward.
Den Beispielen von Verweisungen, welche bereits an andrer Stelle aufgeführt worden sind, mögen hier noch einige folgen.
Im Jahre 1527 ward dem Bürger, Veit Mittag, wegen eines ungenannten Vergehens aufgelegt, die Stadt zu meiden und deshalb
einen Eid zu leisten. Weil er aber dessen ungeachtet wieder in die Stadt kam, so erkannte ihm das eingeholte Urtheil die
Strafe zu, daß ihm 2 Finger abgehauen und er zur Staupe geschlagen werden sollte. Doch verschonte ihn der Rath mit dieser
Strafe, weil er nur eine Hand hatte. 4) Nächst diesen waren auch Gefängnißstrafen
sehr gewöhnlich, welche bald in der Frohnveste 7). bald im schwarzen Sacke, bald in dem, in der Stadtmauer hinter dem
Kloster befindlichen, Thurme, bald in den Behältnissen über den Thoren vollstreckt wurden. Im Jahre 1543 saß Ludwig
Hellbrun aus Ulm einige Zeit in dem soeben genannten Stadtmauerthurma, weil er in Benedict Schelholze's Hause einem
verstorbenen Soldaten den Mittelfinger der rechten Hand abgeschnitten, und damit viel Unfug und Narrentheidung getrieben
hatte, ward aber daraus Dienstags nach Cantate, nach geschworenem Urfrieden, wieder entlassen.
5) Ferner war es gewöhnlich, daß Mörder, außer
der anderweit aufgelegten Strafe, an den Orten, wo sie den Mord verübt hatten, steinerne Kreuze errichten mußten. Zwei
Beispiele, davon die Protocolle noch vorhanden sind, setzen dies außer Zweifel. Im Jahre 1483 war Andreas Schönberg von
Georg Cleeblatt erschlagen worden. Zur Strafe mußte der Mörder nicht nur außer allen gewöhnlichen Seelgeräthen an Vigilien,
Wachse und dergleichen noch 100 andere Vigilien und 100 Seelmessen halten und sich in das ewige Buch allhier einschreiben
lassen, sondern er mußte auch das Arztgeld erlegen, den Freunden des Ermordeten zwei silberne Schock Groschen zur Zehrung
und seinen hinterlassenen Kindern in gewissen Terminen 13 silberne Schock Groschen oder 39 rheinische Gulden zum Manngelde
und zur Ergötzung geben, eine Fahrt nach Rom thun, und endlich ein steinernes Kreuz setzen.
6) Von den Geldstrafen führe ich aus den Kämmerei-Rechnungen nur solche an. die dazu dienen, den Geist der Justiz in vergangenen Zeiten zu beurtheilen. An Strafen wurden erlegt: 1482 5 Schock für einen Mord mit dem Brodmesser; 5 Gr. von jeder der 17 Personen, die dem Verbote des Raths zuwider, lange Messer getragen und gezogen hatten; 1486 30 Gr. wegen eines unvorsätzlichen Mordes; 1488 4 Gr. von einem Bürger, der einen andern einen Wend geschimpft hatte; 1536 Dienstags nach Pauli Bekehrung 2 Schock 27 Gr. von einem Auswärtigen für den Frevel, daß er seinen Hut gespitzt und aufgesetzt hatte und in dieser Positur dem Bischof von Meißen in dem Gasthofe zum weißen Schwan entgegengegangen war, um ihn zu verspotten; 1537 21 Gr. für ungebührliches Verhalten gegen dem Richter, daneben der Strafbare noch ein Jahr lang die Bierhäuser meiden mußte; 1546 4 Schock für eine Verwundung, aus welcher der Tod erfolgte und 25 gute Schock Manngeld für die nachgelassenen unmündigen Kinder; 1549 10 Schock 30 Gr. für die Schwängerung einer Magd von einem Wittwer, davon aber 20 Gulden, den Kindern zum Besten, wieder zurückgegeben wurden; 1550 wurde von einem Bürger, der einen andern mit der Zündbüchse, aus Unvorsichtigkeit, entleibt hatte, 1 Schock Strafe, 1 Schock in das Georgen-Hospital und 1 Schock in das Hospital zum fernen Siechen zum Seelgeräthe des Entleibten erlegt. 7) Mit dem Steintragen, das schon oben
erwähnt worden ist, ward 1543 eine Frau bestraft, die sich mit Schimpfreden vergangen hatte.
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Der hiesige Rath hat das Recht zur Polizei-Verwaltung, das ihm von seinem
ersten Ursprunge an zustand, von jeher ausgeübt. Das beweisen nicht nur die ältesten Nachrichten, sondern auch die
Statuten und Willküren, die von ihm aufgesetzt und davon mehrere in diesem Abschnitte unter Nr. 4 aufgeführt worden sind.
Denn diese Willküren enthalten nichts anders als die Grundgesetze unserer Stadtpolizei. Die Hauptgegenstände einer guten
Polizei sind aber: Sittlichkeit und Wohlstand der Einwohner, Sicherheit ihres Lebens und Eingenthums und die dazu nöthige
Sorge für ihre Gesundheit und für äußerliche Ruhe und gute Ordnung, Hülfe bei drohenden Gefahren oder bei eingetretenen
Uebeln, die Versorgung der Armen, Zulänglichkeit und Güte der Nahrungsmittel, richtiges Maß und Gewicht bei dem
bürgerlichen Gewerbe. Was die Obrigkeit unserer Stadt für diese Polizei-Angelegenheiten von jeher geleistet hat, das soll
hier in einigen Beispielen anschaulich gemacht werden. Da zur Beförderung der Sittlichkeit vor allen Dingen gute
Erziehungsanstalten nöthig sind, so sorgte schon lange vor der Reformation die Stadtobrigkeit dafür, durch die Stiftung
der Knabenschule und gleich nach der Reformation durch die Gründung der beiden Mädchenschulen. Aus diesen
Erziehungsanstalten sind schon viele Tausende herausgetreten, denen ein sittliches Betragen zur ehrenvollsten Zierde
gereichte. Für Personen, denen die Sittsamkeit erst durch strenge Maßregeln empfohlen werden muß, hat man schon in frühern
Zeiten einen eigenen Polizei-Diener gehalten, der auf Vorgänge, die den guten Sitten zuwider waren, genaue Aufsicht
führen, und sie nach Beschaffenheit der Umstände, auch wohl auf der Stelle ahnden mußte und den man daher mit dem
besondern Namen des Züchtigers belegte. Unter zeitgemäßen Modifikationen dauert diese Aufsicht noch jetzt fort.
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Die Quellen der Kämmerei-Einkünfte waren am Anfange dürftig, wurden
im Fortgange ergiebiger, geriethen aber späterhin durch widrige Zeitläufe in Abnahme, aus der sie sich nur erst seit
einigen Jahren wieder haben erheben können. Von der Gründung der Stadt an bis zum J 1478 erlangte die Kämmerei durch die
Fürsorge der Landesherren und der Obrigkeit Zuflüsse, die ihren Zustand zwar nicht glänzend machten, sie aber in den Stand
setzten, die nöthigen Ausgaben bestreiten zu können. Dazu gehörten Schoss, Erbzins, Schutzgeld, Lehnwaare von
neuangekommenen Bürgern, Kalkverkauf, Pflastergeleite, Waagegeld, Pechschlag, Salzschank, das auf den Jahrmärkten
einkommende Stättegeld und dergleichen. Den Schoß legte die Obrigkeit nach ihrem Ermessen auf; den Erbzins suchte sie
durch Kapitalien, die sie an Bürger auslieh, zu erlangen 8), oder kaufte ihn von
andern 9). Mit dem Pflastergeleite
belehnte die Stadt Markgraf Wilhelm I. 1404, mit dem Waagegelde ebenderselbe 1381, mit den Stättegeldern auf den
Jahrmärkten eben dieser 1394, und Markgraf Friedrich der Sanftmüthige 1451.
In den ersten Kämmerei-Rechnungen von 1477 an wird der Schoß nach Marken,
deren jede zu 2 Gr. angeschlagen ist, und späterhin bis 1633 16) nach alten Schocken, von 1663 an aber bis 1721 nach Gülden
und von dieser Zeit an unverändert nach Thalern gerechnet. Bis zum J. 1538 werden darin die Zahlen mit römischen
Buchstaben, nachher aber mit arabischen Ziffern ausgedrückt. In ältern Zeiten ward die Jahresrechnung mit dem Tage
Michaelis, seit 1617 aber mit dem Tage Ursula angefangen. 1) In den Zeiten, da die Registratur Lateinisch abgefaßt waren, heißt es z.B. nur immer: judice consistente; cujus rei testes sunt scabini; oder advocati et scabini; coram judice et praefecto; per supradictum judicem et scabinos; judex tunc temporis in Ossechs et scabini; coram praefatis, judice et scabinis; coram judice et scabinis in judicio convrmato; Judex in Ozztecs publicae potestatis, coram praedictis, advocato et scabinis, in judicio bannico coram advocato; doch auch bisweilen: prohibito judice et scabinis. Seit dem Jahre 1360, als man in Deutscher Sprache registrirte, liest man immer die Clausel: vor dem Richter in gehegter Bank zurück
2) Dr. Christian Gottlob Wabst äußert in seiner historischen Nachricht von des Churfürstenthum Sachsen jetziger Verfassung der hohen und niedern
Justiz, aus authentischen Urkunden abgefaßt, Leipzig 1732. Sect.II cap.XI § 12 seine Gedanken über diesen Gegenstand also: Daß den Stadträthen im
Churfürstenthum Sachsen, vor alten Zeiten, keine eigentliche Jurisdiction, sondern aliqua auctoritasm, ein besonderes Ansehen, wie etwa den
Innungen heutigen Tages, beigelegt und die Jurisdiction durch die Churfürstlichen Schösser administrirt worden, scheint unter andern daher
glaublich, weil unterschiedliche Städte jetziger Zeit die Jurisdiction pachtweise exerciren, oder damit beliehen werden, siehe Proceß-Ordnung
Tit. 2 verb diejenigen, so mit Gerichten von uns beliehen; obwohl Jahn in Ignograph c.7 n. 1 seqq. die Erbgerichte als eine
essentiale und necessarium requistum aller Städte constituirt; nach der Zeit sind die jura der Stadträthe gestiegen und es ist bei denselben, sie
mögen nun Schrift- oder Amtssässiger Qualität sein, die Gerichtsbarkeit meistens anzutreffen. 3) Joh. Bapt. Rappelt, Benedictiner zu Kloster Banz schreibt in seiner praktischen Abhandlung von den Grenzzeichen, Kap. 3, S. 23 und 83. Im Sächsischen werden diese Steine auch Malsteine genannt, von dem Worte Mal, d.i. ein Zeichen oder Gemerke, ingleichen ein Weichbild, ein Bild oder Stock, dem man ausweichen soll. Vor Alters ward das Weichbild durch ein hölzernes an die Grenzen gesetztes Kreuz, worauf eine Hand und ein Schwert stand, angedeutet, auch wurden ehedem die Marksteine oben mit einem Kreuze bezeichnet. zurück 4) Heumann in dissert. de claris diabolis, In Poecil. tom. 1, p. 452 führt einen ähnlichen Vorfall an. zurück 5) In der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts lebte noch in der Diöces Weimar ein Pfarrer, der den Namen Hergott führte. Diesen wunderbaren Namen hatte auch ein ehemaliger Lehrer der Theologie auf der Universität Wittenberg, nach Heumanni Poecil. tom. II, p. 426, degleichen ein Buchhändler in Leipzig, der im J. 1524 lebte. zurück 6) In einem Verzeichnisse des Beitrags v. J. 1534 den jedes Amt und jede Stadt im Lande Meißen zu Herzog Georgs Zeiten zur Unterhaltung des Scharfrichters in Leipzig jährlich geben mußte, ist Oschatz mit 5 Gulden angesetzt. zurück 7) Die Frohnveste war aber in jenen Zeiten nicht, wie jetzt, blos zu einem Gefängnisse bestimmt, sondern es ward in ihr auch die Tortur, welche bekanntlich erst durch unsern jetzigen König (Friedrich August, gestorben den 5. Mai 1823) abgeschafft worden ist, an den Inquisiten vollzogen. zurück
8) Von dieser Art, Erbzinsen zu erlangen, die man in jenen Zeiten den Zinskauf nannte, und wobei man das Kapital, daß man auslieh, als das
Kaufgeld, die Zinsen aber als die Waare, die dafür erlangt ward, ansah (Wellers Altes aus allen Theilen der Geschichte, Bd. 2 S. 266); finde ich
im Anhange des ältesten Stadtbuches 4 Beispiele. Im J. 1375 am Freitage nach Weihnachten bezeugt der Rath, daß er einigen Bürgern und ihren Erben
auf ihr Erbe und ihre Güter 39 Schk. gute neue Freiberger Groschen gegen einen jährlichen Zins von 30 Gr. geliehen habe. Im J. 1377 am Tage
Severus wird eine ähliche Versicherung über 2 Schk. Zinsgroschen für ein Darlehn von 20 Schk. gegeben und 1378 am Sonntage vor Quasimodogeniti
wird von 4 Schk. Kapital 3 Gr. Erbzins und 1401 am Sonntage Seragesima von 20 Schk. Kapital 2 Schk. Erbzins erwähnt. 9) So kaufte der Rath z.B. von den Brüdern, Christoph und Albrecht von Langenau, 4 Schk. 40 Gl. jährlichen Zins auf den Aeckern zu Gorau, Blumberg, Neußlitz und etlichen Aeckern in der Aue für 210 Fl. am Donnerstage Pauli Bekehrung (den 25. Januar) 1481. zurück 10) Die Zinsen an Naturalien und die Hoftage wurden zu Gelde angeschlagen und zwar bei denen, die vor 1600 erkauft waren, ein Kapphahn mit 2 Gl., ein Schk. Eier mit 2 Gl. 8 Pf. und ein Hoftag mit 1 Gl. 4 Pf. angesetzt; bei den nachher erkauften aber ward ein Kapphahn zu 5 Gl.; ein Schk. Eier ebenfalls zu 5 Gl.; 1 Hoftag zu 3 Gl. ; 1 Scheffel Korn Oschatzer Maaß zu 12 Gl.; 1 Scheffel Hafer zu 6 Gl. angeschlagen. zurück 11) Davon gehörten 1500 Fl dem Stifte U. L. Frauen, 600 Fl. dem Altar des h. Valentin; 700 Fl. dem Altar der h. Anna; 350 Fl. dem Altar des h. Severus; 200 Fl dem Altar Florian und Sebastian; 200 Fl. dem Altar des h. Kreuzes; 300 Fl. dem Gestifte des Predigtstuhls; 25 Fl. dem Altar der h. drei Könige; 300Fl. dem Altar des h. Jacob; 10 Fl dem Gestifte salve regina; 100 Fl. dem Altar Trinitatis; 150 Fl. dem geistl. Einkommen; 100 Fl. zu Bastian Oertels und 300 Fl. zu Matth. Simons Legate. zurück 12) Der Receß darüber ward vom Ober-Consistorium den 26. Oct. 1655 getroffen, der Kauf selbst aber am 21. März 1656 durch Uebergabe des Klosters völlig in Richtigkeit gebracht. zurück 13) Ueber das Creditwesen des Raths geben des Amtes Oschatz Acten, die Sequestration, Subhastation und Adjudikation des Raths Commungüter betr. com J. 1671 bis 1675 in 5 Vol I. mehrere Auskünfte. zurück 14) Amts Oschatz Kauf- und Handelsbuch Vol. III f. 186 ff zurück 15) Des Amtes Oschatz angezogene Acten das Creditwesen des Raths betr. Vol. III B f. 189 b. Die 70 Fl. Erbzinsen werden daselbst folgendermaßen specifizirt: 2 Fl. 3 Gl. vom dem Altar Barbara und des h. Kreuzes zu Michaelis gefällig; 15 Gl.von 3 Fleischbänken; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf. von dem Altar Exulxum; 2 Fl. 3 Gl. Walüp. gefällig von dem Altar Barbara und des h. Kreuzes 6 Gl. von 1 Fleischbank; 1 Gl. vom Rosenkranz; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf. wegen des Altars oder Pfarrlehns Exulum; 2 Fl. von 1¾ Stein Unschlitt; 20 Gl. von 2 Fleischbänken; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf., zu Weihnachten und eben so viel zu Johannis wegen des Altars Peter Paul, 1 Fl. 14 Gl 7½ Pf., zu Michael und eben so viel zu Walp. zum Altar der drei Könige wegen Bartel Prebius; 2 Fl. 10 Gr. 6 Pf. Michael wegen des Altars Barbara; 1 Fl. 13 Gl. wegen des Stifts zu Wurzen; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf. Weihnachten; 2 Fl. 10 Gl. 6 Pf. Walp, und 2 Fl. 1 Gl. 6 Pf. Johannis. wegen des Altars Barbara; 13 Gl 1½ Pf Walp. und eben so viel Joh. wegen des Altars Trinitatis; 7 Fl. 3 Gl. 5 Pf Mich. und eben so viel Walp. die ehemals den Franziscaner Mönchen zuständig gewesen, nachher aber zu Kirchen und Schulen gewidmet worden sind; 13 Gl 1½ Pf. wegen Hanns Hoffmanns Gestifte. zurück 16) In dem J. 1545 werden indessen auch schon die Thaler, jedoch nur ein einziges Mal erwähnt. zurück 17) Sammlung zur Sächs. Geschichte, Bd. VII, S. 285 bis 287 zurück 18) Ebend. S. 287 und 288 zurück |
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