Oschatz-damals.de > Geschichte(n) > Chronik (Inhalt) | Sechste Abtheilung







Seit dem Ursprunge der Stadt bis zum Jahre 1478 führte der von den jedesmaligen Markgrafen zu Meißen angestellte Amtsvoigt in den obrigkeitlichen Versammlungen den Vorsitz und das Directorium in Justiz-Angelegenheiten. Die übrigen obrigkeitlichen Personen waren´ihm nun zwar zur Seite und hatten auf die Entscheidung vorkommender Justiz-Fälle, wie es scheint, einigen Einfluß. Denn hätte er, nach dem 10ten Artikel des Sächsischen Weichbilds, in gehegter Gerichtsbank den Vortrag gemacht, so fragte er die 11 Beisitzer um ihre Meinung und der Voigt sprach nach den Stadt-Stauten das Urtheil. Allein wie weit sich dieser Einfluß erstreckte, und wie viel Antheil an gerichtlicher Verhandlungen die Beisitzer nahmen, läßt sich, aus Mangel detaillirter Nachrichten, nicht bestimmen. Die Beisätze, mit denen gerichtliche Verhandlungen in das Stadtbuch niedergeschrieben wurden, machen nur so viel sichtbar, daß Gerichtsfälle immer in Gegenwart der Baisitzer von dem Amtsvoigte verhandelt wurden, und lassen übrigens ihren Einfluß auf die Verhandlungen selbst völlig unentschieden. 1) Daß die Beisitzer in Obergerichtsfällen nicht eigenmächtig verfahren konnten, ist ausgemacht. Ob sie aber in allen oder nur in einigen Untergerichtsfällen frei und von dem Amtsvoigte unabhängig zu handeln vermochten, kann ebenfalls nicht bestimmt werden 2) . Doch ist so viel gewiß, daß schon in jenen Zeiten die Polizei-Angelegenheiten unter ihrer Aufsicht allein standen. Mit dem Jahre 1478 erlangten die Beisitzer oder der Rath die Ober- und Erbgerichte in der Stadt und den Vorstädten pachtweise und im Jahre 1755 erblich. Nach erlangtem Rechte erweiterte der Rath seinen Gerichtsbezirk dadurch, daß er die Erbgerichte, die er auf einigen Gütern und Häusern in den Vorstädten noch nicht hatte, käuflich an sich brachte. Einen solchen Kauf schloß er z.B. am Abend vor der Himmelfahrt 1525 mit Ambrosius und Hans von der Dahme in Oschatz; am Dienstage nach Martini 1543 mit Wolf, Caspar und Melchior von Grünrode, in Bornitz und am 24. März 1614 mit Elias und Hans Georg Truchsaß zu Naundorf.
Vermöge des von dem Herzoge Georg 1534 gegebenen Befehls, waren die Freihäuser und alle diejenigen, worauf kein Schoß gelegt war, von der Gerichtsbarkeit des Raths ausgenommen. Als aber der Rath zu des Churfürsten Johann Georg II. Zeiten im Jahre 1658, die Gerichte von neuem pachtete, so wurden ihm auch die Gerichte über jene Häuser gestattet. Als zu Herzogs Georgs Zeiten das hiesige Amt dem Rathe die Gerichte in den Gassen, Scheunen und Gärten der Vorstädte nicht zugestehen, sondern sich zueignen wollte; so erging, nachdem sich der Rath darüber beschwert und den Brief, worin ihm vom Herzoge die Gerichte, so weit die Gebäude in den Vorstädten seit dem Jahre 1491 gereicht hätten, zugestanden worden waren, eingesandet hatte, an das Amt Montags nach Thomas 1533 der Befehl, den Rath an jener Gerichtsbarkeit nicht weiter zu hindern. Ferner ward dem Amte Sonntags nach Pauli Bekehrung 1534 anbefohlen, sich zur Verhütung aller Irrungen, wegen des Weichbildes mit dem Rathe zu vereinigen und Marksteine, mit des Herzogs und der Stadt Wappen bezeichnet, zu setzen. Diese Vereinigung erfolgte aber wegen eingetretener Hindernisse erst im Jahre 1557, wie bereits gemeldet worden ist 3) . Jetzt ist nur noch das Thalgut in der Strehlaischen Vorstadt nebst den davon abgebauten 4 Häusern dem Amte zuständig. Als im Jahre 1477 das Rathhaus auf dem Markte errichtet worden war, so hielten die Stadtgerichten in der noch jetzt sogenannten Richterstube, und die Bürgermeister mit den übrigen Rathspersonen in der jetzigen Rathsstube ihre Sessionen bis zum Jahre 1727. Seit diesem Jahre aber werden alle Sitzungen allein in der Rathsstube gehalten und die Stadtgerichten sind bei vorkommenden Gerichtsfällen, die ihre Gegenwart erfordern, an diesem Orte zu erscheinen verbunden.

Hier füge ich noch ein Verzeichniß merkwürdiger Gerichtsvorfälle bei, die dem Leser zu manchen interessanten Bemerkungen Veranlassung geben werden.

    1) In der Kämmerei-Rechnung von Michaelis 1488 wird gemeldet, daß der Rath Mittwochs nach Pauli Bekehrung 1489 dem Bürger Jacob Teufel zu seiner Ehre und wegen seiner Redlichkeit den Namen Sorgenfrei beigelegt habe 4). So veränderte er auch den Namen Herrgottsschwager oder Herrgott 5), den ein Rathsglied 1389 führte, in einen andern, der mir aber unbekannt ist. Dieser letzte so auffallende Name wird seit jener Zeit in den Nachrichten von unserer Stadt nicht mehr gefunden.

    2) Ehe sich ein Scharfrichter hiesigen Orts wesentlich niederließ, bediente sich der Rath des Leipziger Scharfrichters bei Hinrichtungen, wobei immer 8 Personen im Harnisch zu erscheinen pflegten und gab ihm dafür eine gewisse Jahresbesoldung 6).
Im Jahre 1503 ward der Goldschmidt Sebastian verbrannt, weil er im Namen des Raths falsche Briefe und Gulden gemacht, auch sonst viel Bosheit verübt hatte. Dabei wurden ein Schock Reißholz für 5 Gr. und für 18 Gr. Scheite verbraucht.
In der Kämmerei-Rechnung vom Jahre 1505 wird ein Schock dem Scharfrichter dafür verschrieben, daß er Dienstags nach Leurentius eine Magd, namens Ottilia, die eine Kindermörderin war, sammt ihrem Kinde, lebendig hatte begraben müssen. Wie dieses zu verstehen ist, kann ich nicht erklären.
Am Sonnabend nach Martini 1526 ward der Stuhlschreiber aus Aberdoma, an der Sahr gelegen, hier enthauptet. Er hatte am Tage Allerheiligen des gedachten Jahres zur Nachtzeit den hiesigen Bürger und Böttcher, Wolf Meyl, in Peter Beykens Hause mit einem Brodmesser meuchelmörderisch erstochen. Meyl war auf der Stelle gestorben. Den Mörder, der augenblicklich in Verwahrung gebracht ward, suchten zwar einige Einwohner dadurch zu retten, daß sie sich an den Herzog Georg wandten und ihm vorstellten, der Streit wäre über Martinische Sachen, d. h. über die Kirchenverbesserung Dr. Martin Luthers entstanden. Allein dieser gab den Befehl, da´der Mörder auf einem Karren mit einem Pferde an dem Gerichtsplatz gebracht und enthauptet werden sollte. Der Ermordete blieb lange unbegraben liegen; Niemand wollte ihn, vermuthlich weil man ihn für einen Ketzer hielt, begraben. Seiner Beerdigung konnte nicht anders, als durch eine besonders für 4 Gr. gedungene Person bewirkt werden.
Am Freitag nach Erhardi 1536 ward Anton Kysewetter, der sein Weib ermordet hatte, gerädert. Das Urtheil hatte ihm zwar die Strafe der Säckung mit einer Katze, einem Hunde, einem Hahne und einer Schlange zuerkannt. Weil aber aus Mangel an tiefem Wasser hier kein geschicklicher Ort zur Säckung gefunden ward, so ward das Urtheil abgeändert und der Verbrecher mit dem Rade hingerichtet.

     3) Die Verweisung aus der Stadt, den Gerichten und aus dem Lande, war ehedem eine sehr gewöhliche Strafe, welche Mördern, Dieben und andern gröbern Verbrechern zuerkannt ward. und welche sich nach der Größe des Verbrechens bald auf die ganze Lebenszeit, bald nur auf gewisse Jahre ersteckte. Der Sträfling mußte eidlich versichern, daß er sich so lange entfernt halten wollte, als ihm aufgelegt ward. Den Beispielen von Verweisungen, welche bereits an andrer Stelle aufgeführt worden sind, mögen hier noch einige folgen. Im Jahre 1527 ward dem Bürger, Veit Mittag, wegen eines ungenannten Vergehens aufgelegt, die Stadt zu meiden und deshalb einen Eid zu leisten. Weil er aber dessen ungeachtet wieder in die Stadt kam, so erkannte ihm das eingeholte Urtheil die Strafe zu, daß ihm 2 Finger abgehauen und er zur Staupe geschlagen werden sollte. Doch verschonte ihn der Rath mit dieser Strafe, weil er nur eine Hand hatte.
Urtheil und Recht verweisen im Jahre 1541 Blasius Heinze's Ehefrau wegen eines schändlichen Vergehens an ihrem Manne, nebst einer Tuchscheererin, Apollonia, die ihr dazu gerathen hatte, auf 10 Jahre aus den Gerichten der Stadt. Wie diese Personen wieder in die Stadt kamen und darin aufgenommen wurden, davon giebt die 171 folg. Seite mehrere Nachricht.
Am Tage Innocentius 1559 ward ein Gotteslästerer aus der Stadt und am Tage Aegidius desselben Jahres ein Aepfeldieb aus dem Amts- und Stadtgerichten verwiesen. Endlich war ein gewisser Georg von Dölen des Landes verwiesen worden; als er aber eidbrüchig geworden war, so ging am Freitag nach Margaretha von Wittenberg das Urtheil hier ein, daß ihm die 2 Finger, womit er geschworen habe, abgehauen werden sollten.

     4) Nächst diesen waren auch Gefängnißstrafen sehr gewöhnlich, welche bald in der Frohnveste 7). bald im schwarzen Sacke, bald in dem, in der Stadtmauer hinter dem Kloster befindlichen, Thurme, bald in den Behältnissen über den Thoren vollstreckt wurden. Im Jahre 1543 saß Ludwig Hellbrun aus Ulm einige Zeit in dem soeben genannten Stadtmauerthurma, weil er in Benedict Schelholze's Hause einem verstorbenen Soldaten den Mittelfinger der rechten Hand abgeschnitten, und damit viel Unfug und Narrentheidung getrieben hatte, ward aber daraus Dienstags nach Cantate, nach geschworenem Urfrieden, wieder entlassen.
Dienstags nach Judica 1560 gab der Lehrbursche Caspar Scheumer, welcher die Fenster auf dem Rathause eingeworfen hatte, nicht nur ein Schock Strafe, sondern mußte auch für den Staupenschilling, den er verdient hatte. 2 Wochen im Gefängniß sitzen, nach deren Verlauf er Urfrieden schwur und entlassen ward.
Im Jahre 1542 versprachen Andreas Köhler und Franz Maudrich, wenn sie wieder Doppelspiel treiben würden, ohne Widerrede in den schwarzen Sack zu gehen.

     5) Ferner war es gewöhnlich, daß Mörder, außer der anderweit aufgelegten Strafe, an den Orten, wo sie den Mord verübt hatten, steinerne Kreuze errichten mußten. Zwei Beispiele, davon die Protocolle noch vorhanden sind, setzen dies außer Zweifel. Im Jahre 1483 war Andreas Schönberg von Georg Cleeblatt erschlagen worden. Zur Strafe mußte der Mörder nicht nur außer allen gewöhnlichen Seelgeräthen an Vigilien, Wachse und dergleichen noch 100 andere Vigilien und 100 Seelmessen halten und sich in das ewige Buch allhier einschreiben lassen, sondern er mußte auch das Arztgeld erlegen, den Freunden des Ermordeten zwei silberne Schock Groschen zur Zehrung und seinen hinterlassenen Kindern in gewissen Terminen 13 silberne Schock Groschen oder 39 rheinische Gulden zum Manngelde und zur Ergötzung geben, eine Fahrt nach Rom thun, und endlich ein steinernes Kreuz setzen.
Im Jahre 1485 An Dienstag Severinus verglichen sich Conrad und Hans Teubner mit Thomas Osterland wegen des Todschlags, welchen dieser an ihrem Bruder, Nicol. Teubner, begangen hatte, wörtlich also: „Es soll sich Osterland setzen in alle Gerichte, geistlich und weltlich, und in alle Gerichtskosten, es sei an Vorreder-, Schreiber- oder Schöppengelde, oder woran es ist, nichts ausgeschlossen, den Teubnern auch ihre Zehrung legen, mit dem Bader oder Balbierer sich vertragen, und 200 Vigilien und 200 Seelmessen halten lassen, das Dreisigste ausrichten, ein steinernes Kreuz setzen lassen, einen halben Stein Wachs auf's neue Jahr kaufen, und Simon Schrot übergeben, der es nach ihrem Entpfehl verordnen würde, eine Romfahrt, eine Achtfahrt thun oder bestellen, sich in das ewige Buch zur Pfarre schreiben lassen, und 20 silberne Schock Groschen zum Manngelde geben.“ Eins von diesen steinernen Kreuzen, steht noch jetzt, wie bereits gemeldet ist, an der Ecke des Pfundischen Gartens in der Strehlaischen Vorstadt. Wenn diese Gewohnheit, steinerne Kreuze zur Strafe für eine begangene Mordthat zu setzen, aufgekommen ist, läßt sich nicht bestimmen, aber doch das Ende derselben in die Zeiten der Reformation setzen.

    6) Von den Geldstrafen führe ich aus den Kämmerei-Rechnungen nur solche an. die dazu dienen, den Geist der Justiz in vergangenen Zeiten zu beurtheilen. An Strafen wurden erlegt: 1482 5 Schock für einen Mord mit dem Brodmesser; 5 Gr. von jeder der 17 Personen, die dem Verbote des Raths zuwider, lange Messer getragen und gezogen hatten; 1486 30 Gr. wegen eines unvorsätzlichen Mordes; 1488 4 Gr. von einem Bürger, der einen andern einen Wend geschimpft hatte; 1536 Dienstags nach Pauli Bekehrung 2 Schock 27 Gr. von einem Auswärtigen für den Frevel, daß er seinen Hut gespitzt und aufgesetzt hatte und in dieser Positur dem Bischof von Meißen in dem Gasthofe zum weißen Schwan entgegengegangen war, um ihn zu verspotten; 1537 21 Gr. für ungebührliches Verhalten gegen dem Richter, daneben der Strafbare noch ein Jahr lang die Bierhäuser meiden mußte; 1546 4 Schock für eine Verwundung, aus welcher der Tod erfolgte und 25 gute Schock Manngeld für die nachgelassenen unmündigen Kinder; 1549 10 Schock 30 Gr. für die Schwängerung einer Magd von einem Wittwer, davon aber 20 Gulden, den Kindern zum Besten, wieder zurückgegeben wurden; 1550 wurde von einem Bürger, der einen andern mit der Zündbüchse, aus Unvorsichtigkeit, entleibt hatte, 1 Schock Strafe, 1 Schock in das Georgen-Hospital und 1 Schock in das Hospital zum fernen Siechen zum Seelgeräthe des Entleibten erlegt.

     7) Mit dem Steintragen, das schon oben erwähnt worden ist, ward 1543 eine Frau bestraft, die sich mit Schimpfreden vergangen hatte.
An dem Pranger oder Schandstein wurden gemeiniglich solche Verbrecher ausgestellt, die Andern zur Warnung dienen sollten, daher auch die Ursache dieser Bestrafung auf einem angehefteten Zettel angegeben war.
Mit dem Sitzen im Korbe, im Korbpranger, oder Narrenhäuschen wurden 1560 ein Aepfeldieb, der noch außerdem 4 Tage Gefängniß hatte, und 1600 ein Mehldieb bestraft.
Außerdem kommen in den Jahren 1575, 1580, 1594 und 1666 Beispiele vor, daß der Knecht des Scharfrichters Huren mit der Gerichtstrommel öffentlich zur Stadt hinaus gebracht habe.


Der hiesige Rath hat das Recht zur Polizei-Verwaltung, das ihm von seinem ersten Ursprunge an zustand, von jeher ausgeübt. Das beweisen nicht nur die ältesten Nachrichten, sondern auch die Statuten und Willküren, die von ihm aufgesetzt und davon mehrere in diesem Abschnitte unter Nr. 4 aufgeführt worden sind. Denn diese Willküren enthalten nichts anders als die Grundgesetze unserer Stadtpolizei. Die Hauptgegenstände einer guten Polizei sind aber: Sittlichkeit und Wohlstand der Einwohner, Sicherheit ihres Lebens und Eingenthums und die dazu nöthige Sorge für ihre Gesundheit und für äußerliche Ruhe und gute Ordnung, Hülfe bei drohenden Gefahren oder bei eingetretenen Uebeln, die Versorgung der Armen, Zulänglichkeit und Güte der Nahrungsmittel, richtiges Maß und Gewicht bei dem bürgerlichen Gewerbe. Was die Obrigkeit unserer Stadt für diese Polizei-Angelegenheiten von jeher geleistet hat, das soll hier in einigen Beispielen anschaulich gemacht werden. Da zur Beförderung der Sittlichkeit vor allen Dingen gute Erziehungsanstalten nöthig sind, so sorgte schon lange vor der Reformation die Stadtobrigkeit dafür, durch die Stiftung der Knabenschule und gleich nach der Reformation durch die Gründung der beiden Mädchenschulen. Aus diesen Erziehungsanstalten sind schon viele Tausende herausgetreten, denen ein sittliches Betragen zur ehrenvollsten Zierde gereichte. Für Personen, denen die Sittsamkeit erst durch strenge Maßregeln empfohlen werden muß, hat man schon in frühern Zeiten einen eigenen Polizei-Diener gehalten, der auf Vorgänge, die den guten Sitten zuwider waren, genaue Aufsicht führen, und sie nach Beschaffenheit der Umstände, auch wohl auf der Stelle ahnden mußte und den man daher mit dem besondern Namen des Züchtigers belegte. Unter zeitgemäßen Modifikationen dauert diese Aufsicht noch jetzt fort.
Um die Ruhe in der Nacht vor dem Weihnachtsfeste zu erhalten und gewisse bekannte Leichtigkeiten zu verhüten, ging ehemals der Stadtrichter nebst 6 Dienern in der Stadt umher. Die Sorge für Erhaltung der nöthigen Ruhe und Ordnung auf den Jahrmärkten war im 15. Jahrhundert 6 Wächtern übergeben, die, mit Spießen versehen, gleichsam in einem Kreislauf oder Zirkel beständig in der Stadt umherzogen, und davon den Namen Zirkeler bekamen. In der Folge hieß man sie Schildwächter. Seitdem die Stadt eine ständige Garnison erhalten hat, sorgt eine militärische, von der Hauptwache ausgehende, Patrouille an jenen Handelstagen für Ruhe und Ordnung. Jene Wächter werden indessen noch immer bei Jahrmärkten in den Thoren mit der Anweisung angestellt, keine verdächtigen Personen einzulassen; zwei von ihnen haben außerdem ihren Stand bei dem regierenden Bürgermeister und Stadtrichter, um bei nöthigen Verfügungen wider polizeiwidrige Auftritte sogleich bei der Hand zu sein. Außer den Jahrmärkten wechselte sonst Tag und Nacht eine erforderliche Anzahl Wächter auf den Gassen und dem Thurme so lange ab, bis besondere Nachtwächter, und in der Person des Thürmers, der sonst der Hausmann genannt ward, eine beständige Thurmwache angestellt wurden. Die Zahl der Nachtwächter ist vor zwei Jahren mit 3 neuen vor den Thoren vermehrt worden.
a in Rücksicht auf die Gesundheit eine wohleingerichtete Apotheke kein geringes Erforderniß ist, so war dem Rathe die Aufsicht über die Apotheke nicht nur besonders anbefohlen, sondern er sorgte auch selbst dafür, eine eigene, oben beschriebene, zu etabliren. Als späterhin die jetzige priveligirte Löwen-Apotheke entstand, so führte er jederzeit die sogfältigste Aufsicht darüber. Er übertrug nicht nur den ersten, im Jahre 1511 mit 4 Schock 12 Gr. Besoldung angenommenen Stadt-Physicus die Revision derselben, sondern verschrieb auch aus andern Städten Aerzte und Apotheker zu seinem Beistande. So wurden z.B. der Apotheker in Wurzen, Christoph Canzler, den 19. September 1652, der 3 Tage hier verweilte, Dr. Johann Michaelis aus Leipzig, den 29. September 1659; der Apotheker aus Döbeln, Martin Hinkelmann, den 11. Februar 1675; der Apotheker aus eben dieser Stadt 1710; der Apotheker aus Mutschen, Berthold, 1728 zu dieser Revision eingeladen. Auch übergab der Rath dem Stadt-Physicus die Aufsicht über das Geschäft der Hebammen. Durch Verlegung des Kirchhofs aus der Stadt vor das Hospital-Thor im Jahre 1526 sorgte er nicht nur für einen größern Begräbnißplan, sondern zugleich auch für die Gesundheit der Stadtbewohner. Seine Sorgfalt bei ansteckenden Krankheiten beweisen die vielen Vorkehrungen, die er traf, und der Kostenaufwand, den er machte, und der oben bei Beschreibung der Pestzeiten bemerkt worden ist. Daß er es auch einer nähern Untersuchung werth achtete, wenn Personen an einer vermuthlichen Vergiftung starben, liegt folgender Vorfall vor Augen. Den 23. Januar 1762 hatte die Magd des in der Strehlaischen Gasse wohnenden Bäckermeister Thomas, aus Haß gegen ihre Herrschaft das Essen vergiftet. Den 28. Januar starb ein Sohn von 3 und eine Tochter von beinahe 7 Jahren. Die letzte ward auf Verordnung  des Raths in dem Garten am Hause geöffnet, wo man denn fand, daß sie an Gift gestorben sei. Den 31. Januar starb auch die Thomas, noch nicht völlig 27 Jahre alt, nachdem sie 2 Tage vorher mit einem Sohne entbunden worden war, der aber auch kurz nach erlangter Taufe verschied. Den 3. Februar ward auch der letzte Sohn, der 4 Monate über 5 Jahre alt war, ein Opfer der Vergiftung. Der Vater blieb allein am Leben, mußte aber bis an sein Ende, das nur vor einigen Jahren erfolgte, das in seinem Körper schleichende Gift aussiechen. Die Magd entwich am 6. Februar nachdem sie noch vorher mehrere weibliche Kleidungsstücke und Wäsche, über 100 Rth. an Werth entwendet hatte. Dadurch lud sie den Argwohn auf sich, daß sie die Vergiftung verursacht habe, was sich auch, als sie in dem Stiftsamte Meißen, anderer Vergehungen wegen, eingezogen ward, offenbarte. Im J. 1768 erhielt sie zu Boritz mit glühenden Zangen und dem Rade die gerechte Strafe ihrer Verbrechen.
Welche Anstalten der hiesige Rath in Hinsicht auf Feuersgefahr getroffen hat, lehren folgende Beispiele. Dem ersten Thürmer, der im Jahre 1537 angenommen ward, übergab er sogleich eine rothe Fahne und eine Laterne mit der Anweisung bei bemerkten Feuerunglück jene am Tage und diese des Nachts nach der Unglücksgegend hin auszuhängen. Einer Feuespritze wird in der Kämmerei-Rechnung vom J. 1679 zuerst gedacht. Im J. 1726 ward eine neue angeschafft. Die Kosten wurden von dem Gelde, das für die neuaufgelegte Feuer-Ordung einging, die jeder Bürger mit 1 Gr. 6 Pf. bezahlte, und von der Auflage eines Pfennigs auf jedes gangbare Steuerschock bestritten. Dabei ward auch der Bürgerschaft das wegen feuerlöschenden Maschinen am 8. Aptil 1722 ins Land ergangene Avertissement, nebst der weitern Nachricht vom 29. Mai 1723 von dem Nutzen und Gebrauch jener Maschinen, nochmals vorgelesen. Zu den Feueranstalten glaube ich auch die Annehmung eines eigenen Essenkehrers rechnen zu können. Von 1578 bis 1709 waren die Essen durch Schornsteinfeger aus Mailand und Torgau gereinigt worden. Man fand es rathsamer, einen eigenen anzustellen. Der Nutzen dieser Anstellung ergab sich auch bald, nämlich am 15. Nov. 1731, als eine Esse in Dr. Köhler's Hause neben dem Amtshause brannte. Der damalige, vielleicht erste, Essenkehrer, Carl Friedrich Böttger, trug durch Geschicklichkeit und Eifer das Meiste zur baldigen Dämpfung des Feuers bei. Dies erkannte der Rath und erhöhte seine jährliche Besoldung von 2 auf 5 Fl. Durch die rühmliche Fürsorge des Raths haben die jetzigen Feueranstalten eine durchgängig gute und verfassungsmäßige Einrichtung erhalten, wovon die im J. 1788 gedruckte Feuerordnung eindeutlicher Beweis ist. Vier Feuerspritzen und ein Wasserzubringer sind zu deren Behuf in Gebrauch. Proben davon wurden bei den seit einigen Jahren sich in unserer Stadt öfters ereignenden Feuersbrünsten häufig angelegt und den Verheerungen derselben wurde dadurch, so bald es sich nur immer thun ließ, Einhalt gethan.
Wie sehr sich der Rath die Versorgung der Armen von jeher hat angelegen sein lassen, davon zeugt besonders die Siftung der Hospitäler zu St. Georg und zum fernen Siechen, von denen ich schon einiges angeführt habe, noch mehr aber in dem Abschnitte von den milden Stiftungen beibringen werde. Das Hospital zu St. Georg wird das reiche oder große Allmosen, desgleichen das reiche Spital aus Gegensatz das an Einkünften geringern Hospitals zum fernen Siechen genannt. In jenes reiche Allmosen gab der Rath nach der in den Kämmerei-Rechnungen von den J. 1563bis 1607 befindlichen Nachricht jährlich 7 Schk. oder 20 Gld. Dies waren die Interessen von 400 Gld., die ein Rathsherr, Hanns Schreber, Freitags nach Exaudi 1563 in seinem Testament, als ein Legat, dem reichen Spital vermacht und der Rath einstweilen an sich genommen hatte. Wenn die jetzige Allmosen-Casse ihren Ursprung genommen hat, weiß ich nicht. Nach meiner Vermuthung ist sie nach der Reformation und zwar zu der Zeit entstanden, als beide Hospitäler mit ihren Einkünften an das geistliche Aerarium gekommen sind. So viel finde ich in dem Tagebuche eines hiesigen Bürgers, daß der Rath im Monat Mai 1671 eine Armenordung aufgerichtet habe, wozu eine jede Gesellschaft und ein jedes Handwerk ein gewisses Quantum beitragen mußte und die Kämmerei-Rechnungen melden, daß der Rath 1714 und 1724 wöchentlich 6 Gr. in die Allmosen-Casse entrichtet habe. Als vermöge eines landesherrlichen Befehls von 11. April 1772 die Allmosen-Casse im Lande in einen bessern Zustand gesetzt werden sollten, so dachte ebenfalls auch der hiesige Rath auf Mittel, die Einkünfte des Allmosens zu erhöhen und schlug daher mit hoher Genehmigung unter andern die jährlichen Interessen des Stahlischen und Kronischen Legats dazu. Noch andere Zuschüsse erhält das Allmosen durch das Geld, welches bei Hochzeiten und Kindtaufen gesammelt, bei Schließung der Kauf-, Tausch- und andrer Contracte, auch bei Erlangung des Bürgerrechts und bei Erbtheilungen abgegeben, in das Communion-Becken und in den Nachmittagscymbel eingelegt, bei der Etablirung eines Kaufmanns, Künstlers, oder Handwerkers, desgleichen von jedem angehenden Gesellen und Lehrlinge entrichtet, und bei der monatlichen Einsammlung freiwilliger Beiträge in der Stadt eingenommen wird. Im vorigen Jahre wurden diese Beiträge durch Subscription erhöhet und dadurch dem persönlichen Herumgehen der Stadtarmen abgeholfen. Außerdem ist den Armen das Holzlesen im Walde, jedoch nur an de Mittwoche oder an andern Tagen nur gegen ein erhaltenes Zeichen oder einen Erlaubnißschein verstattet; weder Beil noch Säge dürfen sie aber mit sich führen.
Aus folgenden Beispielen wird erhellen, daß es in unserer Stadt auch nie an genauer Aufsicht auf die nöthigen Nahrungsmittel gefehlt hat. Als die hiesigen Bäckermeister die Stadt mit Brod nicht hinlänglich versorgen konnten, so ersuchte der Rath in der Woche nach Ostern des 1486. Jahres die Stadträthe zu Döbeln, Roßwein und Dahlen, ihre Bäcker und Einwohner dahin zu vermögen, Brod zum Verkauf auf den hiesigen Freimarkte zu bringen; auch ließ er selbst im J. 1589 um den Tag Laurentius von 4 Maltern Mehl Sechser- und Dreierbrode backen. Gleiche Fürsorge bewies er auch, als in der zweiten Hälfte des sechzehnten. Jahrhunderts die hiesigen Fleischhauer die Stadt mit dem nöthigen Fleische nicht zu versehen vermochten. Er bewog die Fleischhauer in Mügeln, Fleisch auf die hiesigen Wochenmärkte zu bringen. Dieß giebt eine Nachricht zu erkennen, worin gemeldet wird, daß sich der hiesige Rathe genöthigt gesehen habe, Freitags nach Mariä Himmelfahrt 1575 den Fleischhauern in Mügeln die Zufuhre des Fleisches in unsere Stadt wegen großer Sterbensgefahr aufzukündigen. Nach der Zeit suchten die Mügelner Fleischhauer bei dem Churfürsten August, um das Privilegium an, Sonnabends und an den Tagen vor den Festtagen Fleischmarkt in Oschatz halten zu dürfen. Es ward ihnen auch den 26. Mai 1581 wirklich ertheilt. Allein wegen des geringen Nutzens und wegen vorgefallener Ungelegenheiten mit den hiesigen Fleischhauern, traten sie es den letzteren am 1. Dec. 1629 ab und begaben sich des Fleischmarktes ganz, worüber im Beisein eines Notarius ein Vergleich aufgesetzt ward. Dem hiesigen Fleischhauerhandwerke ließ der Rath 1547, 1590 und 1619 kleine Fahnen malen, die zur Kenntnis der Käufer auf das finnige Schweinefleisch gesteckt werden sollten, auch setzte er 1614 eine neue Ordnung für dieses Handwerk auf. Es finden sich übrigens in den Kämmerei-Rechnungen viele Geldstrafen, wie wegen des Aufkaufs des Getreides und der Victualien auf den Wochenmärkten, der vor dem Fallen des sogenannten Marktwisches geschehen war, erlegt werden mußten. Vom 4. Aug. bis 2. Sept. 1637 war wegen des starken Abganges, den die zahlreiche Einquartierung verursachte, kein Stadtbier mehr vorhanden und die Bürgerschaft konnte auch, wegen Mangel an Gerste, Hopfen und Holz, nicht sogleich wieder zu Vorrathe gelangen. Der Rath erlaubte daher den Bürgern, fremdes Bier einzulegen, ließ sich jedoch, um sich sein Recht nicht zu vergeben, 15 Gr. von jedem Fasse einlegegeld entrichten.
Zu verkennen ist es endlich nicht, daß die hiesige Stadt-Polizei zu allen Zeiten über Maaß und Gewicht eine genaue Aufsicht geführt hat. Denn der Rath ließ unter andern in der Ober- und Untermühle 1628 einen Malzkasten setzen, worin das zu jedem Gebräude gehörige Malz richtig gemessen werden konnte. Auch ließ er in den Jahren 1516 und 1676 ein Zeichen zum Stempeln der verschiedenen Maaße verfertigen, welches anfangs die Böttcher unter sich hatten, nachher aber den Tischlern übergeben ward. Das General-Accis-Collegium überschickte bald nach seiner Errichtung dem hiesigen Rathe ein kupfernes Scheffelmaaß, ein mit Eisen beschlagenes Viertel, eine Metze, eine kupferne Kanne und ein Nößel, um die Maaße in der Stadt darnach zu aichen. Die Kosten dieser zugesandten Maaße beliefen sich auf 14 Fl. 8 Gr. An das Rathhaus wurden 1541 zwei eiserne Leipziger Ellen mit eisernen Ketten befestiget, um darnach zu entscheiden, wenn beim Aus- und Zumessen eine Irrung vorfiel. An der Neujahrmesse 1517 schickte der Rath hiesiges Gewicht an einen Rothgießer in Leipzig, um es mit dem Leipziger Gewicht zu vergleichen. Das Jahr darauf versuchte er, das sonst hier gewöhnliche Erfurter Gewicht wieder einzuführen, ließ sich auch eine Probe von Leipzig schicken und bleiernes Gewicht danach gießen, zu Einführung desselben konnte aber keine landesherrliche Einwilligung erlangt werden. Daher kauft der Rath 1531 Leipziger Gewicht und übergab es den hiesigen Fleischhauern.


Die Quellen der Kämmerei-Einkünfte waren am Anfange dürftig, wurden im Fortgange ergiebiger, geriethen aber späterhin durch widrige Zeitläufe in Abnahme, aus der sie sich nur erst seit einigen Jahren wieder haben erheben können. Von der Gründung der Stadt an bis zum J 1478 erlangte die Kämmerei durch die Fürsorge der Landesherren und der Obrigkeit Zuflüsse, die ihren Zustand zwar nicht glänzend machten, sie aber in den Stand setzten, die nöthigen Ausgaben bestreiten zu können. Dazu gehörten Schoss, Erbzins, Schutzgeld, Lehnwaare von neuangekommenen Bürgern, Kalkverkauf, Pflastergeleite, Waagegeld, Pechschlag, Salzschank, das auf den Jahrmärkten einkommende Stättegeld und dergleichen. Den Schoß legte die Obrigkeit nach ihrem Ermessen auf; den Erbzins suchte sie durch Kapitalien, die sie an Bürger auslieh, zu erlangen 8), oder kaufte ihn von andern 9). Mit dem Pflastergeleite belehnte die Stadt Markgraf Wilhelm I. 1404, mit dem Waagegelde ebenderselbe 1381, mit den Stättegeldern auf den Jahrmärkten eben dieser 1394, und Markgraf Friedrich der Sanftmüthige 1451.
Sobald der Rath im J. 1478 die Stadtgerichte in Pacht erhielt und der Einfluß des Amtsvoigts in die Stadtangelegenheiten aufhörte, so wandte er seine Sorgfalt unter andern vorzüglich auf die Verbesserung des Kämmereiwesens. Er brachte die Rechnungen, die zeither nur in einer kurzen Tabelle bestanden hatten, nicht nur unter zweckmäßige Rubriken, sondern suchte auch von 1478 an bis zu dem großen Brande 1616 die Einkünfte möglichst zu erhöhen. In dieser Hinsicht legte er in das 1477 erbaute erste Rathhaus am Markte den Bier- und Weinkeller nebst der Waage; bewirkte um das Jahr 1478 die Röhrwasserleitung; erbaute die Garküche in den J. 1492, 1517 und 1586; die Schleifmühle 1480; das Färbehaus im Zwinger ums J. 1508; die Ziegelbrennerei auf der Viehweide ums J. 1486 und nachher bei Pappenheim 1529; die beiden Windmühlen 1581, die Gottesackerkirche 1584. Ueberdieß kauft er von 1480 bis 1535 die Fleischbänke, die Obermühle theilweise von 1488 bis 1556, die Mittelmühle ebenfalls theilweise von 1488 bis 1526 und so auch die Hälfte der Untermühle von 1488 bis 1506, das Commun-, Malz- und Brauhaus zwischen 1508 und 1514; das Niedermalzhaus 1499; einige Gärten und wüste Scheunenstellen zur Erweiterung des Kirchhofs zu St. Georg von 1552 bis 1618, das Kloster und dessen Kirche 1553. Am bedeutendsten wurden die Kämmerei-Einkünfte durch den Ankauf des Schäfereigutes 1496; des Vorwerks Striesa 1515; des Vorwerks im Rosenthal bei Altoschatz 1519, und des rothen Vorwerks 1528 vermehrt. In diesem Zeitraume kaufte der Rath auch das Schulzenholz.
An allen diesen Verbesserungen genügte es ihm jedoch noch nicht, sondern er wendete auch allen Fleiß an, die Erbgerichte, Lehne, Zinsen und Hofarbeiten, die in der Stadt und den Vorstädten auf den Feldern und Gärten fremden Personen zustanden, durch Kauf an sich zu bringen. Dadurch erhielten nicht nur die Gerechtsame sondern auch die Kämmerei-Einkünfte einen ansehnlichen Zuwachs, wie dieß die darüber ausgefertigten Urkunden, das im J. 1773 revidirte Erbzins-Register und die Kämmerei-Rechnungen selbst beweisen, worin jene Käufe in folgender Ordnung angemerkt sind. Im J. 1526 kaufte der Rath von Hanns und Georg von Schleinitz, Wolfs von Schleinitz auf Ragewitz hinerlassenen Söhnen, und von ihrem Vormund, dem Bischof Johann zu Meißen, nebst einigen Geld- und Malzzinsen auf der Ober- und Mittelmühle auch Zinsen, Dienste und Gerechtigkeiten auf etlichen Häusern auf dem Thale und den Feldern in Neußlitz für 565 Rhfl. 6 Gr. 8 Pf. Im J. 1579 brachte er von dem gedachten Bischof Johann die von einigen Feldbesitzern unsrer Stadt jährlich ins Amt Mügeln zu entrichtenden Korn- und Haferzinsen unter der Bedingung käuflich an sich, daß statt dieses Getreides jährlich 6 Schk. 18 Gr. Geld in das genannte Amt gereichet werden sollten. Im J. 1413 kaufte er von Titzmann von Grünrode auf Borna 3 Schk. jährlichen Zins auf dem Vorwerke Praschwitz oder dem sogenannten rothen Vorwerke und im J. 1525 von Ambrosius und Hanns von der Dahme die auf einigen Gütern in der Brüder- Vorstadt und auf dem Stadtfelde liegenden Erbgerichte, Lehen, Zinsen und Hofarbeiten für 135 Fl.; ingleichen von den Altaristen zu Kiebitz gewisse Ackerzinsen zu Praschwitz, Gorau, Neußlitz, Blumberg und Kunersdorf. Im J. 1497 kaufte er die Erbzinsen, die Henning Funkens Vorwerke vor dem Brüderthore oder dem rothen Vorwerke in Praschwitz, Neußlitz, Kunersdorf und in den Lohgärten zuständig waren, auch die von zwei Hufen auf dem Thale zu entrichtenden Ackerzinsen, nebst der Lehn von Donat Kanitz; ferner kauft er im J. 1543 von Wolf, Caspar und Melchior von Grünrode auf Bornitz und von ihrem jüngsten Bruder und Mündel Dietrich Geldzinsen, Kapphähne, Eier und Hofedienste, nebst der Lehn, den Erbgerichten und andern Gerechtigkeiten für 721 Fl. 15 Gr. Endlich brachte er im J. 1614 von Elias und Hans Georg Truchfaß auf Naundorf 65¼ Acker, 25 Ruthen Holz, einige Unterthanen vor dem Brüderthore mit den Geldzinsen, Kappaunen, Eiern und Hofdiensten nebst der Lehn und den Erbgerichten durch Kauf an sich
10).
Auf den Kauf dieser Güter und Zinsen verwendete der Rath theils die ansehnlichen Summen, die er von dem Hospital zu St. Georg besonders dazu borgte, theils die Stamm-Kapitale, welche die Stifter der Altäre und Legate bei ihm gegen einen Zins niedergelegt hatten, von welchem er die Altäre nebst ihren Dienern zu erhalten und die Legate auszuzahlen verbunden war. Diese Kapitale betrugen überhaupt 5150 Fl.
11), und die Interessen 309 Fl. Da es in jenen Zeiten als ein verdienstliches Werk angesehen war, Kapitale für fromme Stiftungen an sich zu nehmen und zu verzinsen, so ist es um so weniger zu verwundern, daß der Rath in vorkommenden Fällen die Annahme keineswegs verweigerte. Nach der Reformation, welche die Verehrung der Heiligen an besondern Altären aufhob, wurden die Kapitale mit ihren Zinsen dem geistlichen Aerarium zugeschlagen.

Bei so ergiebigen Hülfsquellen konnte der Rath, außer den gewöhnlichen Ausgaben auch den schon angeführten besondern und oft ansehnlichen Aufwand leicht bestreiten, welchen landesherrliche Geschenke und Leichenbegängnisse, die Todtenfeier der hiesigen Superintendenten, Rathspersonen und Diaconen, die Unterstützungen studierender Stadtkinder auf Universitäten und bei ihren Promotionen erforderten. In dem Jahre 1615 befand sich der Kämmerei-Fiscus in einem so guten Zustande, daß 1076 Schk. 32 Gr. 8 Pf. baar in Kasse waren.
So hoch aber die Kämmerei-Einkünfte in dem beschriebenen Zeitraume gestiegen waren, so tief sanken sie wieder in dem folgenden, der sich mit dem J. 1616 anfing. Die Schuld lag nicht in einer schlechten Verwaltung, sondern an den höchstdrückenden Zeitumständen. Der Wiederaufbau der bei dem großen Stadtbrande 1616 eingeäscherten zahlreichen Commun-Gebäude kostete, nach der oben eingerückten Berechnung mit Ausschluß des innern Ausbaues 11.403 Schk. 40 Gr. 10½ Pf.  Da diese Kosten mit den gewöhnlichen Einkünften der Kämmerei unmöglich bestritten werden konnten, so sah man sich in die traurige Nothwendigkeit versetzt, Kapitale aufzunehmen, die nach einem schriftlichen Aufsatze 4.679 Schk. betrugen. Der Rath hatte zwar auch ansehnliche Kapitalien ausgeliehen, aber sie gingen nebst den Interessen größtentheils verloren. Zu diesem Geldmangel gesellte der dreißigjährige Krieg noch viele besondere Gelderpressungen und Verwüstungen. War es unter diesen Umständen wohl zu verwundern, daß das Haushaltswesen der Commun, aller möglichen Ersparnisse ungeachtet, endlich ganz zerrüttet ward? Die Gläubiger forderten ihre Kapitale mit den rückständigen Zinsen und wurden, als ihre Forderungen nicht befriedigt werden konnten, bei der hohen Landesregierung klagbar, vor welche dann der Rath in den Jahren 1646, 1650 und 1657 beschieden ward, um sie klaglos zu stellen. Der Bürgermeister Vieweg bekam 1649 Auftrag, die Schulden und Einkünfte des Raths schriftlich aufzusetzen. Die Folge war, daß von den Rathsgütern nach vorausgegangener Sequestration den Gläubigern so viel abgetreten ward, als mit der nothdürftigen Subsistenz der Commun bestehen konnte. Schon im J. 1641 trat der Rath die Windmühle an das Hospital zum fernen Siechen ab. Dem Hospital zu St. Georg überließ er späterhin das Franziscaner-Kloster für 1000 Rhfl. die von dem Kapital und den Zinsen, die er dem Hospital schuldig war, abgerechnet wurden
12). Am 3. November 1678 erhielt das hiesige geistliche Aerarium das rothe Vorwerk nebst dem dazu gehörigen Schäferei-Gute, das Vorwerk Altoschatz und das Vorwerk Striesa für 11.272 Fl. 1 Gr. 6 Pf. wodurch ein ansehnlicher Theil der dem Aerarium schuldigen Kapitale und Zinsen getilget ward. Außerdem erlangte es noch von dem Rathe die oben unter den specificirten Aerarien-Hölzern Nr. 1 bis 7 auch 9, 15 und 16 13). Das rothe Vorwerk, das Schäfereigut und das Holz behielt das geistliche Aerarium für sich, das Vorwerk Altoschatz aber verkaufte es 1679 an den Amtsvoigt Höppner und das Vorwerk Striesa eben in diesem Jahre an Hanns Abraham Bock für 3.000 Fl. Der Kauf geschah im Amte Oschatz den 9. Juli, ward im Ober-Consistorium den 5. und 6. December unterschrieben und den 14. und 31. Januar 1680 confirmirt 14).
So groß auch diese Aufopferungen waren, so reichen sie doch zur völligen Befriedigung des Aerarium nicht hin. Daher mußte es sich der Rath gefallen lassen, unter den sogenannten Competenzgeldern auch noch einige Interessen auf sich zu behalten. Sie sind unter den 70 Fl. mit begriffen, die er jährlich an das geistliche Aerarium entrichtet 15).
Nach dieser lästigen Schuldzeit wurden verschieden Versuche gemacht, dem verfallenen Haushaltungswesen der Commun wieder aufzuhelfen. Dieß geschah nicht durch den, von der Landesregierung getroffenen; in 24 Punkten bestehenden, Vorbeschieds-Receß vom 21. Nov. 1727, sondern durch die Bemühungen des Raths selbst, die, besinders in den neuesten Zeiten dahin gingen, nicht nur die Oekonomie überhaupt zu verbessern, sondern auch inbesonderheit die leeren Commun-Plätze besser, als zeither zu benutzen.
Die Kämmerei-Rechnungen werden übrigens jährlich auf dem Rathhause in Gegenwart des Raths, der Viertelsmeister und Ausschußpersonen, auch mit Zuziehung des hiesigen Justiz-Amtmanns durchgegangen und sodann von einem hohen Finanz-Collegium justificirt.

In den ersten Kämmerei-Rechnungen von 1477 an wird der Schoß nach Marken, deren jede zu 2 Gr. angeschlagen ist, und späterhin bis 1633 16) nach alten Schocken, von 1663 an aber bis 1721 nach Gülden und von dieser Zeit an unverändert nach Thalern gerechnet. Bis zum J. 1538 werden darin die Zahlen mit römischen Buchstaben, nachher aber mit arabischen Ziffern ausgedrückt. In ältern Zeiten ward die Jahresrechnung mit dem Tage Michaelis, seit 1617 aber mit dem Tage Ursula angefangen.
Darin kommen vom J. 1477 bis 1558 einige Male Kuxe vor, die der Rath und einige Bürger in den Bergwerken zu Schneeberg, Annaberg und Gießhübel versteuerten.
Diese Rechnungen erzählen auch, daß im J. 1498 Dienstags nach Arnulphus, der Rath 12 Gr. in den großen und kleinen Glückstopf (vermuthlich das, was man jetzt Lotterie nennt) zu Leipzig gelegt und daß am hiesigen Septuag Markte 1605 ein Glückstöpfer, Abraham Dietz, 3 Schk. Stättegeld gegeben habe. Wie viel, so fragt man sich hier nicht ohne Verwunderung - wie viel mag das Gewerbe der Glückstöpfer damals eingetragen haben, da sie so viel Stättegeld entrichten konnten?
in der Rechnung vom J. 1564 sind zum ersten Male 205 Fl. Pachtgeld von Dienstgeschirr und von einem Klepper, am Leipziger Naujahrsmarkte d. J. an den Kammermeister Hanns Harrer entrichtet. in Ausgabe verschrieben. Diese Ausgabe bedarf einer Erläuterung, da sie noch jetzt entrichtet wird. Wenn in jenen Zeiten der Landesherr für nöthig fand, einen seiner Hofbedienten in Landesangelegenheiten zu versenden, so mußten die Unterthanen sowohl Pferde, als auch Fuhrwerk in Bereitschaft halten, so oft es gefordert ward. Reitpferde dieser Art wurden Lehnklepper, bespannte Wagen aber Dienstgeschirr genannt 17). Nach und nach hörte der wirkliche Dienst mit den Lehnkleppern auf, und ward in einen jährlichen Erbzins verwandelt. Churfürst August war auch bereits auf die Aufhebung des Dienstgeschirrs bedacht. Daher beschied er einige Stadträthe, welche es zu stellen verbunden waren, auf den 6. Januar 1563 nach Leipzig und trug ihnen durch den Rentmeister vor, daß er diesen Dienst nicht weiter verlangen, sondern ihn in ein gewisses jährliches Abtragsgeld verwandeln wollte. Dem Churfürsten Christian I. schien der Natural-Dienst vortheilhafter, als das Aequivalent an Gelde. Daher forderte er, gegen Erlassung des zeitherigen sogenannten Pachtgeldes, im J. 1588 das wirkliche Dienstgeschirr wieder, nahm jedoch auf das Suppliciren der Stadträthe im J. 1591 das Geld dafür wieder an, wobei es denn auch bis jetzt geblieben ist 18). Dem hiesigen Rathe war die Verwandlung des Natural-Dienstes mit dem Lehnklepper in Geld um so lieber, weil bei der wirklichen Dienstleistung immer sehr viel Inconvenienzen vorgefallen und die Klepper mehrmals nicht wieder zurückgesandt worden waren. In den Rechnungen von 1608 an wird auch noch eines neuen Dienstgeschirrgeldes gedacht, was ich nicht anders zu erklären weiß, als daß damal auch die wirkliche Stellung der Heerfahrtswagen, die ehedem in Kriegszeiten erfolgen mußte, aufgehört hatte, und dafür, wie bei dem vorigen Lehnklepper und Dienstgeschirre eine jährliche Abgabe an Geld eingeführt worden war: denn in dem erwähnten Jahre 1608 fing man an, das bekannte Defensionswerk, wie es genannt wird, als das Vorspiel einer stehenden Armee, einzuführen, wobei man den wirklichen Dienst mit den Heerfahrtswagen nicht mehr für nöthig hielt. Wegen der schlechten Zeiten, die der dreißigjährige Krieg herbeiführte, blieb der Rath von Michaelis 1632 bis dahin 1648 jährlich 210 Fl., also zusammen 3.465 Gld. von dieser Abgabe schuldig. Als er daher um Erlaß der Schuld bat, so erklärte sich der Churfürst in einem Befehle an den hiesigen Amtsvoigt vom 23. Mai 1649 das erhöhete Dienstgeschirr-und Lehnkleppergeld an 210 Fl. jährlich auf 110 Fl. und zwar von Ostern 1649 an zu moderiren, so, daß Ostern und Michaelis jedemal 55 Fl. gezahlt werden sollten. An der noch rückständigen Summe wurden 1.575 Fl. erlassen, die übrigen 1.890 Fl. aber, die bis auf beßre Zeiten ausgesetzt waren, wurden am 12. Julius 1651 gegen eingegebene Kammer-Quittungen compensirt und abgerechnet.

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1) In den Zeiten, da die Registratur Lateinisch abgefaßt waren, heißt es z.B. nur immer: judice consistente; cujus rei testes sunt scabini; oder advocati et scabini; coram judice et praefecto; per supradictum judicem et scabinos; judex tunc temporis in Ossechs et scabini; coram praefatis, judice et scabinis; coram judice et scabinis in judicio convrmato; Judex in Ozztecs publicae potestatis, coram praedictis, advocato et scabinis, in judicio bannico coram advocato; doch auch bisweilen: prohibito judice et scabinis. Seit dem Jahre 1360, als man in Deutscher Sprache registrirte, liest man immer die Clausel: vor dem Richter in gehegter Bank    zurück

2) Dr. Christian Gottlob Wabst äußert in seiner historischen Nachricht von des Churfürstenthum Sachsen jetziger Verfassung der hohen und niedern Justiz, aus authentischen Urkunden abgefaßt, Leipzig 1732. Sect.II cap.XI § 12 seine Gedanken über diesen Gegenstand also: Daß den Stadträthen im Churfürstenthum Sachsen, vor alten Zeiten, keine eigentliche Jurisdiction, sondern aliqua auctoritasm, ein besonderes Ansehen, wie etwa den Innungen heutigen Tages, beigelegt und die Jurisdiction durch die Churfürstlichen Schösser administrirt worden, scheint unter andern daher glaublich, weil unterschiedliche Städte jetziger Zeit die Jurisdiction pachtweise exerciren, oder damit beliehen werden, siehe Proceß-Ordnung Tit. 2 verb diejenigen, so mit Gerichten von uns beliehen; obwohl Jahn in Ignograph c.7 n. 1 seqq. die Erbgerichte als eine essentiale und necessarium requistum aller Städte constituirt; nach der Zeit sind die jura der Stadträthe gestiegen und es ist bei denselben, sie mögen nun Schrift- oder Amtssässiger Qualität sein, die Gerichtsbarkeit meistens anzutreffen.
Joh. Gottfr. Weller im Alten aus allen Theilen der Geschichte, Bd. 2, S. 583 zieht aus der Betrachtung einer alten Zwickauer Urkunde vom J. 1303 das Resultat, daß zu Anfang des 14. Jahrhunderts Zwickau und vielleicht auch keine andere Stadt in Meißen, das, was man jetzt die Gerichte nennt, in den alten Zeiten aber der Bann hieß, keineswegs eigentlich besessen haben.
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3) Joh. Bapt. Rappelt, Benedictiner zu Kloster Banz schreibt in seiner praktischen Abhandlung von den Grenzzeichen, Kap. 3, S. 23 und 83. Im Sächsischen werden diese Steine auch Malsteine genannt, von dem Worte Mal, d.i. ein Zeichen oder Gemerke, ingleichen ein Weichbild, ein Bild oder Stock, dem man ausweichen soll. Vor Alters ward das Weichbild durch ein hölzernes an die Grenzen gesetztes Kreuz, worauf eine Hand und ein Schwert stand, angedeutet, auch wurden ehedem die Marksteine oben mit einem Kreuze bezeichnet.    zurück

4) Heumann in dissert. de claris diabolis, In Poecil. tom. 1, p. 452 führt einen ähnlichen Vorfall an.  zurück

5) In der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts lebte noch in der Diöces Weimar ein Pfarrer, der den Namen Hergott führte. Diesen wunderbaren Namen hatte auch ein ehemaliger Lehrer der Theologie auf der Universität Wittenberg, nach Heumanni Poecil. tom. II, p. 426, degleichen ein Buchhändler in Leipzig, der im J. 1524 lebte.    zurück

6) In einem Verzeichnisse des Beitrags v. J. 1534 den jedes Amt und jede Stadt im Lande Meißen zu Herzog Georgs Zeiten zur Unterhaltung des Scharfrichters in Leipzig jährlich geben mußte, ist Oschatz mit 5 Gulden angesetzt.    zurück

7) Die Frohnveste war aber in jenen Zeiten nicht, wie jetzt, blos zu einem Gefängnisse bestimmt, sondern es ward in ihr auch die Tortur, welche bekanntlich erst durch unsern jetzigen König (Friedrich August, gestorben den 5. Mai 1823) abgeschafft worden ist, an den Inquisiten vollzogen.    zurück

8) Von dieser Art, Erbzinsen zu erlangen, die man in jenen Zeiten den Zinskauf nannte, und wobei man das Kapital, daß man auslieh, als das Kaufgeld, die Zinsen aber als die Waare, die dafür erlangt ward, ansah (Wellers Altes aus allen Theilen der Geschichte, Bd. 2 S. 266); finde ich im Anhange des ältesten Stadtbuches 4 Beispiele. Im J. 1375 am Freitage nach Weihnachten bezeugt der Rath, daß er einigen Bürgern und ihren Erben auf ihr Erbe und ihre Güter 39 Schk. gute neue Freiberger Groschen gegen einen jährlichen Zins von 30 Gr. geliehen habe. Im J. 1377 am Tage Severus wird eine ähliche Versicherung über 2 Schk. Zinsgroschen für ein Darlehn von 20 Schk. gegeben und 1378 am Sonntage vor Quasimodogeniti wird von 4 Schk. Kapital 3 Gr. Erbzins und 1401 am Sonntage Seragesima von 20 Schk. Kapital 2 Schk. Erbzins erwähnt.
Die auf diesem Wege erlangten Erbzinsen beliefen sich am Ende des 15. Jahrhunderts auf 13 Schk. 15 Gl. 6 Pf. oder 33 Thlr. 3 Gl. 6. Pf. darunter sind nur 27 Gl. von Einwohnern in der Vorstadt, welches daher kommt, weil dem Rathe damals noch nicht die ganzen Vorstädte zugehörten.
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9) So kaufte der Rath z.B. von den Brüdern, Christoph und Albrecht von Langenau, 4 Schk. 40 Gl. jährlichen Zins auf den Aeckern zu Gorau, Blumberg, Neußlitz und etlichen Aeckern in der Aue für 210 Fl. am Donnerstage Pauli Bekehrung (den 25. Januar) 1481.    zurück

10) Die Zinsen an Naturalien und die Hoftage wurden zu Gelde angeschlagen und zwar bei denen, die vor 1600 erkauft waren, ein Kapphahn mit 2 Gl., ein Schk. Eier mit 2 Gl. 8 Pf. und ein Hoftag mit 1 Gl. 4 Pf. angesetzt; bei den nachher erkauften aber ward ein Kapphahn zu 5 Gl.; ein Schk. Eier ebenfalls zu 5 Gl.; 1 Hoftag zu 3 Gl. ; 1 Scheffel Korn Oschatzer Maaß zu 12 Gl.; 1 Scheffel Hafer zu 6 Gl. angeschlagen.    zurück

11) Davon gehörten 1500 Fl dem Stifte U. L. Frauen, 600 Fl. dem Altar des h. Valentin; 700 Fl. dem Altar der h. Anna; 350 Fl. dem Altar des h. Severus; 200 Fl dem Altar Florian und Sebastian; 200 Fl. dem Altar des h. Kreuzes; 300 Fl. dem Gestifte des Predigtstuhls; 25 Fl. dem Altar der h. drei Könige; 300Fl. dem Altar des h. Jacob; 10 Fl dem Gestifte salve regina; 100 Fl. dem Altar Trinitatis; 150 Fl. dem geistl. Einkommen; 100 Fl. zu Bastian Oertels und 300 Fl. zu Matth. Simons Legate.    zurück

12) Der Receß darüber ward vom Ober-Consistorium den 26. Oct. 1655 getroffen, der Kauf selbst aber am 21. März 1656 durch Uebergabe des Klosters völlig in Richtigkeit gebracht.    zurück

13) Ueber das Creditwesen des Raths geben des Amtes Oschatz Acten, die Sequestration, Subhastation und Adjudikation des Raths Commungüter betr. com J. 1671 bis 1675 in 5 Vol I. mehrere Auskünfte.    zurück

14) Amts Oschatz Kauf- und Handelsbuch Vol. III f. 186 ff    zurück

15) Des Amtes Oschatz angezogene Acten das Creditwesen des Raths betr. Vol. III B f. 189 b. Die 70 Fl. Erbzinsen werden daselbst folgendermaßen specifizirt: 2 Fl. 3 Gl. vom dem Altar Barbara und des h. Kreuzes zu Michaelis gefällig; 15 Gl.von 3 Fleischbänken; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf. von dem Altar Exulxum; 2 Fl. 3 Gl. Walüp. gefällig von dem Altar Barbara und des h. Kreuzes 6 Gl. von 1 Fleischbank; 1 Gl. vom Rosenkranz; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf. wegen des Altars oder Pfarrlehns Exulum; 2 Fl. von 1¾ Stein Unschlitt; 20 Gl. von 2 Fleischbänken; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf., zu Weihnachten und eben so viel zu Johannis wegen des Altars Peter Paul, 1 Fl. 14 Gl 7½ Pf., zu Michael und eben so viel zu Walp. zum Altar der drei Könige wegen Bartel Prebius; 2 Fl. 10 Gr. 6 Pf. Michael wegen des Altars Barbara; 1 Fl. 13 Gl. wegen des Stifts zu Wurzen; 2 Fl. 1 Gl. 8 Pf. Weihnachten; 2 Fl. 10 Gl. 6 Pf. Walp, und 2 Fl. 1 Gl. 6 Pf. Johannis. wegen des Altars Barbara; 13 Gl 1½ Pf Walp. und eben so viel Joh. wegen des Altars Trinitatis; 7 Fl. 3 Gl. 5 Pf Mich. und eben so viel Walp. die ehemals den Franziscaner Mönchen zuständig gewesen, nachher aber zu Kirchen und Schulen gewidmet worden sind; 13 Gl 1½ Pf. wegen Hanns Hoffmanns Gestifte.    zurück

16) In dem J. 1545 werden indessen auch schon die Thaler, jedoch nur ein einziges Mal erwähnt.  zurück

17) Sammlung zur Sächs. Geschichte, Bd. VII, S. 285 bis 287    zurück

18) Ebend. S. 287 und 288    zurück




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