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Chronik (Inhalt) |
Sechste Abtheilung |
Seit Erbauung der Stadt bis zum Jahre 1478 bestand dieses Collegium erstlich aus dem
landesherrlichen Justiz-Beamten, der ursprünglich seinen Sitz in der in den Keilgärten errichteten und bereits beschriebenen Burg hatte, in der
Folge aber in die Stadt zog, wo er in dem obrigkeitlichen Collegium den Vorsitz bekam, weil er im Namen des Landesherrn die Justiz ausübte.
Da er die Gerichtsbarkeit über die zur Burgwart geschlagenen Dorfschaften beibehielt, so wird er, wenn er unter den übrigen
obrigkeitlichen Personen aufgeführt wird, bald Villicus, bald Advocatus provinciae, das ist der oberste Gerichtsvoigt über den
ganzen Bezirk, genannt, woraus der deutsche Name Amtsvoigt entstanden ist. Nach ihm kam der Stadtvoigt, Schultheiß oder
Stadtrichter, der den Polizei-Anstalten der Stadt vorstand und den man, ehe die deutsche Sprache in den Gerichten eingeführt
ward, mit lateinische Namen Advocatus. Judex universitatis, Capitaneus bezeichnete. Seit des Markgraf Heinrich des Erlauchten
Zeiten
1)
hieß er Magister consulum, Proconsul und späterhin Bürgermeister. Der Amtsvoigt hieß aber seit jenen Zeiten auch schlechthin bald Judex, bald
Advocatus. Ihnen waren nach alter deutscher Sitte noch 11 Personen an die Seite gesetzt
2)
, welche die Namen Scabini, Consules
3)
, Socii, Conjurati, Rathskumpane, Rathsfreunde, geschworene Rathsleute führten, und in den neuern Zeiten Senatoren und Rathsherren genannt
wurden. Der Stadtvoigt und die 11 Beisitzer wurden ohne Ausnahme nur aus der Bürgerschaft erwählt, weil diese des Stadtrechts kundiger waren,
nach welchem die Angelegenheitender Bürger beurtheilt und entschieden werden mußten. In den gerichtlichen Aufsätzen bis zum Jahre 1330 nimmt der
Amtsvoigt bald die erste, bald die letzte Stelle ein. Von dem Jahre 1360 an steht sein Name jederzeit auf der letzten Stelle. Dies scheint daher
gekommen zu sein, weil Heinrich der Erlauchte um diese Zeit dem Stadtrichter den Charakter eines Bürgermeisters ertheilt
hatte. Das obrigkeitliche Collegium erhielt gegen 1365 den Charakter eines Stadtraths und bediente sich desselben in den
Urkunden. Vorher hieß es in den Urkunden und gerichtlichen Aufsätzen nur immer: Nos, advocatus in Ozzecz, magister civum
ibidem cum omnibus conjuratis. Allein seit dem gedachten Jahre veränderte sich der Anfang in die Formel: Wir Bürgermeister
und Rathsleute der Stadt Ozzecz. Dieser Eingang ist auch noch jetzt bei Rathsurkunden gewöhnlich, sie beginnen mit den Worten:
Wir Bürgermeister und Rath der Stadt Oschatz.
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Jetzt besitzt der Rath an Vorwerkenm Stadtfeldern, Wiesen, Hütungen, Holz, Teichen, Fischbächen,
Steinbrüchen, Gebäuden und dergleichen folgendes: das Vorwerk Pappenheim oder die sogenannte neue Haushaltung nebst dazu gehörigen Feldern und
Wiesen; ein Stück Stadtfeld in der Goldgasse, das Bauamtsfeld genannt, nach 2 Scheffel Aussaat; ein Gärtchen in der Brüdergasse. der schwarze Hof
genannt; den Stadtgraben und Zwinger, die Viehweide, den Dürnberg, das zu Wiese gemachte, zwischen der Viehweide und dem Dürnberge befindliche
Erlicht; das oben bereits beschriebene Holz, und außerdem noch das an der Döllnitzbach und sonst hier und da stehende Gehölze an Erlen, Weiden
und Pappeln; die 3 Teiche, die im Stadtgraben zwischen dem Brüderthore und dem Ausflusse des Mühlgrabens aus der Stadt liegen, davon die beiden
obersten ausgetrocknet sind und als Feld genutzt werden, der letzte aber noch jetzt mit Fischen besetzt ist; den Pulverteich; den Röhrteich; die
Döllnitzbach vom Altoschatzer Revier an bis an die Walkmühlen in Zschöllau; einen Steinbruch im Walde bei dem wüsten Schlosse; und noch einen
hinter dem Lazareth; das oben bereits beschriebene sogenannte wüste Schloß, Osterland; das Rathhaus, die Fleischbänke, Garküche, das neben der
Diakonat-Wohnung stehende Haus, das ein Schulcollege bewohnt; die Stadtschreiberei, den Marstall, das Malz- und Brauhaus, 4 Thorhäuser, die
Frohnveste und die Wohnung des Beifrohns, die beiden Spritzenhäuser, den Achtort des Kirchthurms, die Gottesackerkirche und den sie umschließenden
Kirchhof, das Lazareth. Außer dem hier genannten Eigenthume gehörte dem Rath in ältern Zeiten noch so manches andere und zwar was
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1.) Das Stadtrecht steht hier oben an. Man versteht darunter das Recht, innerhalb eines, durch ein
Weichbild, oder durch Mark- und Grenzsteine bestimmten, Bezirks, davon es auch den Namen des Weichbild- oder Markrechts führt, ein Schultheißen-
oder Rathhaus zu besitzen, die von dem Landesherrn angewiesenen Einkünfte zu benutzen, oder durch neue Anlegung des Bürgerschosses und dergleichen
zu erwerben, und davon die Ausgaben, die das Gemeinbeste fordern, zu bestreiten, und endlich die Polizei in ihrem ganzen Umfange zu handhaben
7)
. Daß sich die hiesige Obrigkeit dieses Rechts jederzeit bedient habe, davon führt die ganze Geschichte der Stadt den Beweis. Mit dem Stadtrecht
ist
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Von den Statuten und Willküren dieser Stadt führe ich nur die vorzüglichsten an, Ohne darauf
Rücksicht zu nehmen, ob sie jetzt noch gültig sind oder nicht. Sachverständige wissen, daß die Freitags nach Mariä Reinigung 1532 von dem Herzoge
Georg bestätigten Todes- und Erbfalls-Statuten
23)
, die Polizeiordnung von 1699, die Vorbeschieds-Recesse von 1727 und 1730, die Feuer-Ordnung von 1782 und die Brau-Ordnung von
1785 noch jetzt ihre gesetzliche Kraft haben. Welche Abänderungen die einzelnen ältern Willküren durch die neuern, den
verschiedenen Zeitumständen gemäß, erhalten haben, wird ihr Inhalt lehren.
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1) Im Stadtbuche kommt diese Benennung zuerst 1330 vor. zurück 2) Sächsisches Weichbild, Artikel 16 zurück 3) Dieser Name bezeichnete in den ältesten Zeiten, nicht etwa, wie jetzt, nur die ersten Mitglieder eines Stadtrathes, sondern er ward bis zum 14. Jahrhunderte allen Gliedern desselben beigelegt. zurück 4) Als in dem Pestjahre 1634 die beiden Bürgermeister Richter und Seyfert gestorben waren, so ward durch einen Special-Befehl vom 24. März d.J. Tobias Taucher zum regierenden Bürgermeister bestätigt. zurück 5) Die Antonier-Herren gehörten zu den Orden des h. Antonius von Padua, der sich seit dem Jahre 1095 und zwar zuerst in Frankreich ausbreitete, und dazu bestimmt war, sich der Elenden, die an gewissen Gemüths-Affecten, vornämlich an der heiligen Krankheit, oder, wie sie auch genannt ward, an dem Antonianischen Feuer, das ist, an der Rose krank waren, anzunehmen und zu pflegen. Diese Kranken eilten zu einer Zelle bei Vienne in Frankreich, die von den Benediktiner-Mönchen des Berges erbaut worden war, wo, wie man glaubte, der Leichnam des h. Antonius ruhte, und hofften durch das Gebet, das sie daselbst an ihn richteten, ihre Gesundheit wieder zu erlangen. Als in dieser Zelle unter andern auch Gaston, ein Mann aus der Provinz Vienne, der von edler Geburt stammte und großes Vermögen besaß, nebst seinem Sohne Guerinus gesund worden war, so gelobten beide dem heiligen Antonius, durch dessen Hülfe sie, ihrer Meinung nach, wieder genesen waren, ihr Vermögen zu Liebesdiensten gegen Kranke und Arme anzuwenden. Es verbanden sich erst 8 Personen und in der Folge mehrere mit ohne zu gleicher Absicht. Diese Gesellschaft war zwar Gott geweiht, aber an kein Gelübde gebunden und übrigens den gedachten Benediktiner-Mönchen des Berges Major unterworfen. Erst nachdem sie durch die Freigebigkeit gutmüthiger Menschen reich geworden war und sich in andern Gegenden ausgebreitet hatte, entzog sie sich ganz der Verbindung mit andern Mönchs-Orden und erlangte im Jahre 1297 vom Papste Bonifazius VIII. die Würde und die Rechte eines Ordens nach der Regel des h. Augustinus (Helyots Geschichte aller Mönchsorden, Bd. II, S. 128 Moshemii hist. eccles. editio alterna 4 Helmst. 1764 p. 364 § 28 Joh. Erh. Kappii diss. de fratribus S. Antonii. Lips. 1737 4. D.H.Ph.C. Henke Geschichte der christlichen Kirche 2. Thl. S. 139 nach der 3.Aufl. Braunschweig 1796). Dieser Antonien-Brüderschaft wird auch in den verschiedenen Stadtchroniken gedacht, die viele specielle Nachrichten von ihr angeben. M. Tob. Schneider merkt in seiner Zwickauer Chronik Thl. I, S. 378 und 379 an, daß vor Zeiten die Einwohner zu Zwickau den h. Antonius als einen Begünstiger der Schweinezucht sehr verehr hätten. Daher hätten sie sein Bildniß an dem hohen Altar in der Pfarrkirche und zwar in der Gestalt, wie er die Glocke in der Hand halte, malen lassen, welches Gemälde noch zu Schneiders Zeiten zu sehen war. Auch führt er einen Streit an, den die Antonier mit den Stationariern des h. Geistes und des h. Valentius deswegen gehabt hätten, weil sie, gleich ihnen, den geschenkten Schweinen Schellen anhingen und damit herumlaufen ließen. Die Klage gelangte an den Churfürsten Friedrich III., der nach den Wünschen der Antonier entschied. M. Jerem. Simon erzählt in der Eilenburger Chronik, S. 215, daß in einem Hause am Markte in Eilenburg Antonius-Mönche gewohnt hätten, denen ein jeder Hauswirth jährlich ein fettes Schwein und eine Fesselkanne Bier habe geben müssen. Dan, Eberh. Dolp meldet von der Stadt Nördlingen, in der Beschreibung derselben, S. 130 und 131, daß ein Antonier den dasigen Rath um die Erlaubniß gebeten habe, eine Behausung nebst einer Kapelle zu bauen, welche Bitte ihm aber abgeschlagen worden sei. So erwähnte er auch einen Contrakt, der mit einem andern Bruder dieses Ordens aufgerichtet und worin ihm nicht mehr als 6 Schweine zu halten, erlaubt worden sei. Moller in der Freiberger Chronik Thl. II, 184 führt von einem Antonius-Herrn noch den besondern Umstand an, daß er mit großen Fässern nach Freiberg gekommen sei, darin er geweihte und mit Kreuzen auf den Klingen versehene Messer gehabt, die er verkauft habe; man sei der Meinung gewesen, daß Kinder, die gefallen wären, keine Beulen bekämen, wenn sie mit einem solchen Messer gedrückt würden. zurück 6) Mein verstorbener Bruder hält in seiner Beschreibung der wüsten Marken im Amte Oschatz, die in Haschens Sächs. Magazin Thl. 2 eingerückt ist, nach S. 328 dieses Kunzenwalda für einerlai mit Kundersdorf oder Konradsdorf; einer wüsten Mark in den hiesigen Stadtfeldern. Allein die Angaben in den Kämmerei-Rechnungen stimmen mit dieser Vermuthung nicht überein. Denn darin werden unter dem Jahre 1481 der Holzförster und die Holzschläger in Kunzenwalda ausdrücklich genannt. Das könnte aber nicht geschehen sein, wenn Kunzenwalda von der wüsten Mark Kunersdorf bei Oschatz zu verstehen wäre; den diese letzte war schon 1429 eine wüste Mark, auf der niemals Holz gestanden hat, sondern die stets Feld gewesen ist. Daher glaube ich, daß Kunzenwalda die im Amte Torgau liegende und zu Schilda gehörige wüste Mark ist, die in dem alphabet. Verzeichnisse aller Oerter im Churfürstenthum Sachsen Cunzwelte genannt wird. In dem ins Haßische Magazin Thl. 1, S. 322 eingerückten Verzeichnisse der wüsten Marken des Amtes Torgau wird gesagt, daß der Probst des Klosters Sitzenroda 1532 wegen einiger noch stehenden Güter in Cunzwelte Gerichtstag gehalten habe, daß jetzt aber nur noch eine Mühle daselbst stehe. zurück 7) Mehrere Belehrungen über das Stadtrecht ertheilt Schaumburg in der Einleitung zum Sächs. Rechte in der Ausgabe von 1768 Thl. 1, S. 154 bis 156. Daß das, was er davon sagt, seine Richtigkeit habe, erhellt aus der Urkunde, die Churfürst Johann Georg I. den 28. Juni 1623 an Christoph Felgenhauer ausstellte, als er dessen Rittergut und Flecken Riesa mit dem Stadtrechte und zweien Roß- und Viehmärkten begnadigte. Sie ist in den Aualect. Saxon. Thl. 1, S. 104 bis 110 zu lesen. zurück 8) Dieses Recht wird in der ersten Urkunde der Stadt und durch das Wort mercatus ausgedrückt. zurück 9) Die Worte des Diploms, das in Lenckfelds Tractate: de bracteatis Merseburgensibus p. 27 eingerückt ist, lauten also: Insuper et mercatum, monatam, teloniumque ex intergo - confirmavimus zurück 10) Joh. Friedr. Klotzsch, Chursächs. Münzgeschichte, S. 17 zurück 11) In den Nachrichten von den Blechmünzen verschiedener Völker, S. 23 zurück 12) Schlegel machte, wie im 6. Bande des Alten aus allen Theilen der Geschichte S. 593 angemerkt wird, in seinem Tractate: de nummis Gothanis S. 141 denselben Schluß. Einen Rathsherrn in Zwickau, der in einem alten Briefe von 1297 unter dem Namen: Heinricus Monetarius vorkommt, sieht er nicht nur als einen ordentlichen Münzmeister an, sondern folgert auch aus jenem Namen, daß in Zwickau damals eine Münze gewesen sei. Er schreibt: Ex qua (litera) Inculentissime patet, Monetarios publicos Caesaris nomine civitatem hane incoluisse monetomque ibidem jam dedisse. So schließt er auch in der Abhandlung von den Coburgischen Münzen S. 173 und beweist das Dasein einer Münzstätte zu Coburg damit, daß in den alten Urkunden ein gewisser Reinart Monatarius vorkomme. Joh. Gottfr. Weller tritt im Alten aus allen Theilen der Geschichte, Bd. 2, S. 593 der Meinung Schlegels bei und bestätigt sie durch mehrere Beispiele von Zwickauer Rathspersonen, die im Jahre 1307, 1328, 1333 den Namen Monetarius und Mönzer geführt haben; er setzt hinzu: es sei kein Zweifel, daß zu Zwickau im 15. Jahrhundert nicht nur überhaupt Geld, sondern insbesondere Groschen sein geprägt worden. Durch die fremden Zeugnisse, auf die ich mich hier berufe, erhält das, was oben von mir angegeben worden ist, eine nähere Bestätigung. zurück 13) In dem genannten Tractat.S. 86 und 100 womit verglichen werden kann, was Tenzel in supplemento II. historiae Gothanae p. 705 anführt. zurück 14) S. Tenzel am angef. Ort und Rudolphi in Gotha diplomatica, tom. I, p. 224 zurück 15) Meißner Land-Chronik, Tit. XXXIII. med. edit. fol. 309 Paul Knoll, der erste Winze.r in Sachsen, ist in der Zeughauskellerei zu Dresden in Lebensgröße abgemalt. Sein Andenken ward 1788 von einer Gesellschaft daselbst durch ein Trinklied erneuert. Haschen's Sächs. Magaz. Bd. 5 S. 253 und 254. zurück 16) Hier verdanken ihm namentlich die Weinpflanzungen auf dem Bocksberge hinter dem Schlosse und auf dem außer der Mauer gelegenen Berge der Jungfrau Maria ihren Ursprung. Im Jahre 1373 verordnete er, jährlich von jedem Berge 1 Eimer und von diesem eine Tonne an die dem h. Johannes geweihte Kirche in Mügeln zu entrichten. S. Albini Registranda Num 419 zurück 17) Müller in den Sächs. Annalen S. 351 giebt zwar das Jahr 1631 als den Anfang der Landtags-Auslösung an; allein in der hiesigen Stadt-Kämmerei-Rechnung wird derselben schon beim Jahre 1622 gedacht. zurück 18) Schreber von den Land- und Ausschußtagen In Sachsen, S. 86 und Landtaggsordnung in dem fortgesetzten Cod. Aug. vom Jahre 1728, S. 43 zurück 19) Sammlung vermischter Schriften zur Sächs. Geschichte, Bd. VI, S. 121 u.f. zurück 20) Diese und andere Entschließungen machte Herzog Moriz Montag nach Trinitatis 1543 durch Auslassung einer neuen Landesordnung bekannt. Herzog Morizens zu Sachsen, dreier Schulen und in etlichen andern Artikeln neue Landesordnung, 1543 gedruckt zu Leipzig durch Nickel Wolraben 4 zurück 21) M. Justin Pertuch gedenkt in Chron. Portens Lib. I. p. 77 nicht nur der vier Osachatzer Freistellen, sondern auch der vier ersten und noch anderer Knaben, die sie von 1543 bis 1608 genossen; auch hier meldet er, an welchen Orten sie nachher ihre Versorgung erhalten und welches Amt sie bekleidet haben. zurück 22) Das in Willkühr vorkommende Stammwort Kür oder Köhr bezeichnet eine Vorschrift oder ein Gesetz, und der Beisatz Will zeigt an, daß das Gesetz nach dem eigenen Willen der Commun abgefaßt worden sei. Die Glosse des Landrechts in dem Sachsenspiegel Bd. II Art. 27 giebt daher die Ursache von dem Ausdruck Willkür richtig also an: dieweil es aus vieler Leute Willen gekoren ist und allein die bindet, unter welchen es gemacht ist und außerhalb nicht. In einer Stadt werden Statuten und Willküren von der Obrigkeit mit Wissen und Willen der Bürgerschaft errichtet und machen die Stadtgesetze oder das Stadtrecht aus. Sie sind die speciellsten deutschen Gesetze. Bei der Regierung einer einzelnen Stadt kommen ganz natürlich verschiedene eigene Umstände vor, die in den allgemeinen Landesverordnungen nicht füglich berücksichtigt werden können. Dies ist der Grund, warum die höchste Landesobrigkeit den einzelnen Stadtobrigkeiten nachgelassen hat, besondere Statuten für ihre Untergebenen festzusetzen. Die Landesherren haben sie bei der Erbhuldigung entweder einzeln, oder überhaupt bestätigt, was auch bei den Statuten unserer Stadt geschehen ist. Ehe sie abgefaßt wurden, beruhte fast alles auf Gewohnheit und Observanz, und wenn auch diese fehlten, auf der willkürlichen Entscheidung der Richter. zurück 23) Das Original auf Pergament verwahrt das Raths-Archiv. Lit. B. n. 5. Diese Statuten sind in den allerneusten Nachrichten von juristischen Büchern, Thl. 21, S. 371 bis 384 abgedruckt. zurück 24) Das auf eine Pergament-Rolle geschriebene Original befindet sich im Raths-Archiv Lit. B. n. 1 zurück 25) Das ebenfalls auf eine Pergamentrolle geschriebene Original liegt im Raths.Archiv Lit. B. n. b. zurück
26) Diese Willkür steht in dem ältesten Stadtbuche. Siehe auch oben. Zu den Zeiten des Katholicismus ward, wie an andern Orten auch den hiesigen
Einwohnern in der Fachtsnachtwoche allerlei Frevel auf den Gassen und in den Häusern nachgelassen, um sie desto williger zu machen, das Verbot
gewisser Speisen während der Fastenzeit zu beobachten. Auch noch 154? und 1578 fiindet man Strafen verzeichnet, mit denen diejenigen belegt
wurden, die jenem Verbote entgegen handelten. 27) S. das 4. Blatt des zweiten Stadbuchs zurück 28) Zweites Stadtbuch, S. 80 zurück 29) Ebend,, Blatt 243 b zurück 30) Ebend. Blatt 90 zurück 31) Unter dem verbotenen Mordgewehre wird besonders die Paseuße(?) verstanden, welche in den damaligen Heerfahrtszügen gebraucht ward. In den Rechnungen unserer Stadt-Kämmerei wird einer großen und einer kleinen Paseuße gedacht. Die erste ward 1477 zum Heerfahrtsdienste mit einer Scheide überzogen. Die andere wird 1540 zu der Rüstung gerechnet, mit welcher der reitende Rathsdiener zur Musterung geschickt ward. Sie war ein kleines beschlagenes Stoßmesser, gleich einem Dolche, das in alten Zeiten dem Reiter auf dem Rücken hing. Beide kriegerischen Waffen waren außer den Heerfahrtszügen zu tragen verboten. Klotzsch führt in der Abhandlung vom Verzellen S. 155 aus einer alten Polizei-Ordnung vom Jahre 1487 ein ähnliches Verbot an. zurück 32) Zweites Stadtbuch Blatt 141 zurück 33) Ebend. Blatt 192b zurück 34) Zweites Stadtbuh Blatt 249 zurück 35) Ebend. Blatt 249b zurück 36) Ebendaselbst zurück |
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