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Chronik (Inhalt) |
Theil II, Erste Abtheilung |
Der Deutsche König, Heinrich I., der das Amt gründete, wies ihm seinen ersten Sitz in der im Jahre 926 erbauten Burg 1) an. Kaiser Otto der Große aber verlegte ihn in die Stadt, die kurz darauf gegründet ward 2). Ueber die der Burg untergeordneten Dörfer erstreckte sich der erste Amtsbezirk 3). Diese Dörfer waren Blumberg, jetzt eine Wüste Mark 4), Rechau, Zöschau, Nasenberg, Kreina, Casabra, Naundorf, Rosenthal, Altoschatz, Kreischa, Saalhausen, Leuben, Limbach, Thalheim, Lampertsdorf, Collm, Kunersdorf, Neußlitz, Praschwitz, wovon die letztern jetzt wüste Marken sind, Calbitz, Kötitz, Böhla, Schandau, jetzt eine wüste Mark 5), Lampertswalda, Klötitz, Wellerswalda, Merkwitz, Liebschütz, Gaunitz, Terpitz, Zschöllau, Mannschatz, Schmorkau, Borna, Bornitz, Gorau, jetzt eine wüste Mark, Ganzig, Lonnewitz 6). Von Zeit zu Zeit ward er aber vergrößert. Die erste und zugleich die beträchtlichste Vergrößerung erfolgte unter der Regierung des ersten erblichen Markgrafen, Konrad des Großen, zu Anfange des 12. Jahrhunderts, als die Burgwarten größtentheils eingegangen waren, oder doch nicht mehr zu dem bisherigen Zwecke gebraucht wurden. Mehrere Ortschaften, die zeither zu den Burgen Treben, Nimucowa (Meltheuer), Strehla, Dahlen gehört hatten, wurden nun zum Amte Oschatz geschlagen. Den zweiten Hauptzuwachs erhielt es im Jahre 1545 7), da ihm bei der Einziehung des Döbelner Amtes die Dörfer Kreina, Hohenwussen und einige zum Rittergute Schweta bei Döbeln gehörige Dorfschaften einverleibt wurden. Merkwitz kam 1582 aus dem Nossener, und Hof nebst Stauchitz 1694 aus dem Kreisamte Meißen zum hiesigen Amtsbezirk. |
Gegenwärtig wird das Amt gegen Morgen theils durch die Elbe von dem Amte Großenhain getrennt, theils grenzt es an die Meißner Aemter; gegen Mittag stößt es an das Kreisamt Meißen und an das Amt Mügeln; gegen Abend an die Aemter Grimma, Mutzschen, Wurzen, Torgau, und gegen Mitternacht an die Aemter Torgau, Mühlberg und Großenhain. Die Lände von der Grenze des Amtes Mutzschen bis an die Grenze des Amtes Torgau, unweit Ochsensaal 2617 Ruthen. Es ist also gegen 3 Meilen lang und 1½ Meile breit, oder sein Flächeninhalt umfaßt 4½ Quadrat-Meilen. Es enthält 115 Ortschaften, wovon 17 zum Theil an die angrenzenden Aemter einbezirkt sind, zum Theil ganz in denselben liegen. Diese Orte bestehen aus 3 Städten, 21 alten Schriftsassen mit 94 ganzen und Antheilen an Dörfern, 8 Amtssassen mit 12 Dörfern, 14 unmittelbaren Amtsdörfern und 42 wüsten Marken. Den Umfang des Amtes stellen verschiedene sehr gute, sowohl gezeichnete, als gestochene Charten und Pläne dem Auge dar. Peter Schenk gab 1750 auf 2 Blatt im Landchartenformat die Aemter Meißen, Nossen, Oschatz und Wurzen heraus, die Albert Carl Seutter 1770 nachgestochen hat. Joh. George Schreiber in Leipzig lieferte das Amt Oschatz auf einem halben Bogen in Quer-Folio. In Petri Generalcharten von Sachsen im größten Landchartenformat ist das Amt Oschatz auf dem achten Blatte zu finden. In dessen Situations-Charten von Sachsen, besonders von den Gegenden des Elb- und Muldenstroms enthält das 8, 9, 11 und 12 Blatt das Amt Oschatz sehr genau, einige unbeträchtliche Fehler abgerechnet. Auf Fürstenhofs Grundrisse der Mutzschener Haide bei Hubertusburg in Landcharten-Form und auch in Quer-Folio wird der westliche Theil des Amtes mit größter Genauigkeit dargestellt. Der ehemalige Lieutenant des Infanterie-Reg. Prinz Friedrich August, Joh. Christopf Wilh. Schulze, nahm die Gegend um Oschatz Anfangs nur eine Stunde weit, nachher aber von Strehla an der Elbe bis Mügeln, mithin das ganze Amt mit den angrenzenden Orten in 2 großen gezeichneten Plänen (2 Ellen 3 Zoll breit und 2 Ellen 1 Zoll hoch) mit einer Vollkommenheit, die der Petrischen weit vorgeht, auf, welche aber in wenig Händen sind. |
Im Jahre 1779 lebten in dem Amtsbezirke 3821 Familien mit 12.251 Menschen. Nach der 1785 aufgenommenen Salz-Consignation befanden sich darin 13.066 Personen über 10 Jahr. Am vollständigsten wird sich die Totalsumme des Volkszahl aus folgendem summarischen Auszuge ergeben, der aus den auf hohen Befehl eingesendeten Consumenten-Listen vom Jahre 1807 - 1814 genommen ist.
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1) Vorgesetzte. Diese bestanden aus hohen und niedern Beamten, die zwar durch ihre Namen und Obliegenheiten unterschieden, aber zur Erreichung eines Zweckes verbunden waren. Von den hohen Beamten führten Einige die Oberaufsicht über einzelne Amtsbezirke, Andere über die sämmtlichen Aemter des Meißner Kreises zugleich, die sich jedoch jetzt nicht mehr angeben lassen. Von der Gründung des hiesigen Amtes an bis auf die Zeiten des Markgrafen Konrad des Großen überließen die Kaiser, als Oberherren des Markgrafenthums Meißen, ihren Statthaltern, den Markgrafen, die Oberaufsicht über dasselbe eben so, wie über die Aemter Meißen, Lommatzsch, Grimma und Großenhain, aus denen damals das ganze Markgrafenthum Meißen bestand. Als aber Konrad der Große 1119 oder richtiger 1127 die Regierung, als erblicher Markgraf selbst antrat, und eine Einrichtung mit den Aemtern traf, die der Hauptsache nach noch jetzt besteht, so setzte er adlige Personen zu hohen Beamten ein, wobei es, einige Fälle ausgenommen, bis auf unsere Zeiten geblieben ist. So lange die Lateinische Sprache die Gerichtssprache war, wurden dies Beamte advocati, ohne weiteren Beisatz 9), oder advocati provinciae 10) und späterhin capitanei 11) genannt. Als die Deutsche Sprache an die Stelle der Lateinischen trat, so nannte man sie hiesigen Orts von 1356 . 1455 Voigte 12), gegen 1479 Amtsleute 13), und von 1680 Amtshauptleute, welchen Namen sie bekanntlich noch jetzt führen. Als Churfürst Moritz das Land in Kreise eintheilte und über die Aemter eines jeden Kreises einen besondern Oberaufseher, der erst Land- und gegen das Ende des 17. Jahrhunderts Kreishauptmann genannt ward, setzte, so kam das Amt Oschatz unter die Meißner Kreishauptmannschaft zu stehen. Diesen Kreishauptleuten ward gleich den übrigen, bei ihrer Entstehung von dem Herzog Moritz die Verbindlichkeit aufgelegt, in den ihnen angewiesenen Kreisen den Landfrieden zu erhalten und ihn, sobald er von Aufrührern, Befehdern, Räubern, gestöret werden sollte, in Vereinigung mit den Amtshauptleuten, Amtsleuten und Amtssassen entweder in Güte, oder, wenn diese nichts fruchten wollte, mit bewaffneter Hand wieder herzustellen. Die letztere Art geschieht zwar nach Aufrichtung stehender Armeen durch das Militär, jedoch wirken die Beamten nach der ihnen anvertrauten Macht zur Dämpfung entstandener Unruhen mit 14). Nächstdem sind die Kreishauptleute, nebst den Amtshauptleuten verbunden, die ihnen untergebenen Beamten bei ihrer Installation den Amtssassen, Amtsdienern, Unterthanen und Einwohnern vorzustellen, sie in vorfallenden Amts- und Gerichtssachen, als auch mit Einrichtung der schuldigen Gefälle an den neuen Beamten zu weisen und aufzulegen, sich in allen nach seinen Geboten und Verboten geziemend zu richten 15). Ueberdies haben jene hohen Beamten bei ihren Revisionen zu untersuchen, ob Recht und Gerechtigkeit gehörig ausgeübt, der Unterthanen Bestes befördert, die Grenzen und Gerechtsame des Amtes unverringert erhalten, die Gefälle treulich berechnet werden, u.s.w. 16). Um die Geschäfte in Landesangelegenheiten zu beschleunigen und eine genaue Kenntniß in allen Theilen der Landesverwaltung zu erlangen, ward der bisherige Geschäftskreis der Kreis- und Amtshauptleute durch die Königl. Generale vom 22. Junius 1816 theils näher bestimmt, theils erweitert. Unter andern ward der Meißner Kreis in 5 Bezirke getheilt, wovon der fünfte das Amt Oschatz enthält, dem ein Kreis- und Amtshauptmann vorstehet. Was die niedern Beamten betrifft, die nur einen einzigen Amte vorgesetzt waren, so trugen sie auch hier, wie in andern Aemtern, vom Anfange her bis gegen 1286 den Namen Villicus 17), von 1286 bis gegen 1360 waren die Benennungen advocatus, subadvocatus gewöhnlich und als nachher der Gebrauch der Deutschen Sprache die Lateinische aus den Gerichtsorten verdrängte, und den höhern Beamten der Name Voigte gegeben ward, so hießen die niedern Untervoigte 18), dann Voigte, von 1478 an Amtsvoigte und mit dem Jahr 1738 Amtleute. Gegen 1530 ward den Beamten ein Amtsschreiber 19) zugeordnet, der die Renten des Amtes einzunehmen hatte. Von diesem Geschäft erhielt er zu des Churfürsten, Johann Georg I. Zeiten, wo alle Titulatoren stiegen, den Charakter eines Amtsrentschreibers, der im ersten Dritttheile des vorigen Jahrhunderts in den Titel eines Amtsrentverwalters, Amtsverwalters und Rentamtmanns überging. Der jetzige erhielt für seine Person das Prädikat eines Amts-Inspectors. (Um die oben angeführten Namensveränderungen der hiesigen Beamten mit denen vergleichen zu können, die in andern Aemtern gewöhnlich gewesen sind, will ich hier dasjenige mittheilen, was ich davon in handschriftlichen Nachrichten in den Amtsbeschreibungen verschiedener Stadt-Chroniken, besonders in des Amtsverwesers Gottfried Aug. Bernhardi, aus Urkunden geschöpften Nachrichten von den hohen und niedern Beamten des Amtes Rochlitz, gefunden habe. Das Jahr jene Abänderung in den Titulatoren läßt sich nicht immer genau angeben, da sie in dem einen Amte früher, in dem andern später Statt gefunden haben und die Verfasser der Chroniken die ältern Beamten unter dem Namen der neuern gewöhnlich aufzuführen pflegen, so daß sie die Titel beider weder an sich, noch in Ansehung der Zeit ihrer Entstehung sorgfältig unterscheiden. Daher mögen sich hier jene verschiedenen Titulatoren wenigstens nach der Regierungszeit des Landesherren, unter denen sie entstanden sind, so viel, wie möglich, ordnen. Unter den hohen Beamten, von denen zunächst die Rede sein muß, waren die Markgrafen von Meißen die ersten, und zwar so lange, als sie nur Kaiserliche Statthalter waren und das Markgrafenthum noch nicht erblich besaßen, mithin bis zum Jahre 1119. Damals gab es im Markgrafentum nicht mehr, als die oben genannten 5 Aemter. Als die Markgrafen aber selbstständig geworden waren, setzten sie an ihre Stelle andere Oberbefehlshaber über die Aemter und gaben ihnen den Namen advocati. Der erste, der mir unter diesem Namen vorgekommen ist, heißt Gotscalcus de Seudlitz, advocatus civitatis Lipzk, und stehet in einer Urkunde Otto des Reichen von 1182 unter den Zeugen (Schneiders Leipzig. Chronik S. 89). In einer gedruckten Urkunde von 1266 wird Mulico de Belgirn advocatus provinciae genannt. Sie hießen späterhin auch capitanei, (vergl. 11)), welche Benennung, wie es mir scheint, unter der Regierung Friedrichs mit der gebißnen Wange, zu Ende des 13. Jahrhunderts entstanden sein mag. Die Veranlassung zu dieser Titelveränderung gaben vielleicht die mancherlei Landkriege, die Friedrich zu führen hatte und wobei ihm unter andern auch die bisherigen advocati wichtige militärische Dienste leisteten. Denn in dem Titel capitaneus scheint offenbar eine militärische Idee zu liegen. Unter Friedrich dem Strengen kam ums Jahr 1360 der Deutsche Name Voigt auf, der nach dem Lateinischen Namen advocatus gebildet ist. An seine Stelle trat ohngefähr seit Wilhelms I. Regierung (1399) die Benennung Hauptmann. So heißt in einem ungedruckten Diplom des Meißner Bischofs Rudolph vom Jahre 1413 ein gewisser Heinrich von Bresenitz Hauptmann zu Mügeln und in einem andern vom Jahre 1414 ein gewisser Nickel Karas Hauptmann zu Pirna. Mit dieser Benennung scheint seit den Zeiten Ernst und Albrechts (1473) der Titel Amtmann abgewechselt zu haben. Das letzte läßt sich am deutlichsten aus Mollers Beschreibung der St. Freiberg S. 332 erkennen, wo die Reihe der höhern Beamten mit ihren Benennungen ser genau angegeben wird. Der erste unter den hohen Fürstlichen Amtsleuten des Freiberger Amtes, wie sie sich in Schriften selbst nennen, kommt 1489 vor und der letzte dieses Namens 1533. In Mörbitzens Beschreibung der Stadt Döbeln S. 153 lieset man 1488 das erstemal den Titel eines Amtshauptmanns. Derselbe Titel eines Amtshauptmanns war in Grimma 1508 (Haschens Magaz. S. 102) gewöhnlich und ist vermuthlich unter dem Herzoge Georg aufgekommen. In Freiberg wird ein Beamter unter diesem Namen erst 1542 aufgeführt. Zu den Zeiten der Churfürsten Georg II. und II. war dieser Titel allgemein, davon ihr Hofstaat von 1676 und 1688 den Horn in seiner Handbibliothek von S. 531-556 eingerückt hat, den Beweis enthält. Die Kreishauptleute entstanden unter Churfürst Moritz, der im Jahre 1552 in seinen Erbländern eine beständige Kreiseintheilung und zwar zur leichtern Erhebung der bewilligten Steuern einführte. Er theilte das Land in 4 Kreise, in den Chur-, Meißner, Leipziger, Thüringer Kreis, welchen unter Churfürst August 1570 der Voigtländische, unter Christian I. 1588 der Neustädter Kreis beigefügt ward. Im Jahre 1691 ward der siebente fundirt, indem der Erzgebirgische Kreis von dem Meißner, mit welchen er bisher nur einen ausgemacht hatte, getrennt ward. Die Kreishauptleute wurden bis gegen das Ende des 17. Jahrhunderts unter dem Namen der Oberhauptleute begriffen, die unter der Regierung des Churf. August (von 1553-1586) ihre vollkommene Existenz erhielten und deren Hauptwerk vorzüglich auf die Erhaltung des Landfriedens gerichtet war. Im Jahre 1764 wurden sie mit einer neunen Instruction versehen. Man sehe das Churf. Hof- und Civil-Staatshandbuch für das Jahr 1805 (von dem vor einigen Jahren verstorbenen Regier.-Secret. C. G. Donat), S. 32 ff. Der erste Name, der den niedern Beamten, zu denen wir fortgehen, beigelegt wird, ist Villicus (siehe 17)). Diesen Titel tragen Beamte zu Meißen, Leipzig 1216; Roßwein 1221; Döbeln 1231; Dresden 1266; Eisenberg 1270; Oschatz 1286, wie aus Urkunden, die ich bald anführen werde, ersehen werden kann. Er hat diesemnach bis ins letzte Viertel des 13. Jahrhunderts fortgedauert. Eine Urkunde ohne Jahreszahl (Schoettgen. scrippt rer. Germ. II. p. 178) worin Heinrich der Erlauchte universis villicis suis befiehlt, das Kloster Buch in Verfolgung seiner Missethäter nicht zu hindern, scheint die Vermuthung zu begründen, daß zu seinen Zeiten der Titel villicus mit dem eines advocati nach und nach vertauscht worden sei, wenn man sie nämlich mit einer andern vom Jahre 1271 (Hornii vita Henrici Illustr. p. 338) vergleicht. Denn wie Heinrich in jener Urkunde universis villicis suis gebietet, so befiehlt er in dieser mit eben der Allgemeinheit, quod nullud advocatorum suorum ipsos (monachos in Dobirlug) in eisdem bonis de cetero audeat perturbare. Der Name advocatus ging höchst wahrscheinlich auf die niedern Beamten über, als ihn die höhern ablegten und dafür den Titel capitaneus annahmen (Vergl. oben). Mit Einführung der Deutschen Sprache in den Kanzleien in der Mitte des 14. Jahrhunderts ward erst der Name Hofmeister, ehemals villicus, dann Schaffner z.B. in Dresden (Wecks Dresdn. Chronik S. 184) und an einigen andern Orten gewöhnlich, darauf folgten die Namen Untervoigt (siehe oben) Voigt und Amtsvoigt, wovon die beiden letzten hier und da eine längere Zeit in Gebrauch waren. In einer ungedruckten Urkunde vom Jahre 1417, worin Bischof Rudolph das Testament eines gewissen Bürgers in Bischoffswerda, Schneider, bestätigte, wird gesagt, daß dasselbe vor gehegter Bank, die der gestrenge Eberhard von Plawnitz, bischöflicher Hofmeister bestellt und geheget habe, errichtet worden sei. Doch war auch schon in diesen frühern Zeiten der Name Amtmann nicht unbekannt. Das beweiset der Befehl, den Friedrich der Streitbare am Sonntage Invocavit 1413 von Weimar aus unter andern an den Amtmann und Rath zu Herzberg in Hinsicht der Collecte ergehen ließ, welch 20 Jahre lang zum Brücken- und Kapellenbau in Torgau von neuem gesammelt werden sollte. In diesem Befehl wird der Beamte jeder Stadt ausdrücklich Amtmann genannt. Eben so gab es schon 1411 einen Amtmann in Mügeln, und neben bei einen bischöflichen Hauptmann, der 1413 Heinrich von Bresenitz hieß, wie einige in diesem Jahre ausgestellte ungedruckte Urkunden des Bischofs Rudolph beweisen. Allein späterhin ward in vielen Ämtern, z.B. in Rochlitz 1443, in Freiberg 1501, in Zwickau und Leisnig 1504, in Colditz 1515, in Döbeln 1547, in Chemnitz 1553, in Nossen 1557, in Grimma und Wurzen 1573, in Großenhain 1612 (siehe erster Theil), in Meißen noch 1622 den Beamten auch der Name Schösser und zwar darum gegeben, weil sie von den Unterthanen Schoß und Steuern einbringen mußten, auch die Gleitseinnahme unter sich hatten. Er ist jedoch in den Aemtern Oschatz, Leipzig und einigen andern nicht anzutreffen, weil hier in frühern Zeiten der Amtsschreiber und in spätern der Amts-Steuereinnehmer für diesen Verwaltungszweig sorgte. Den Namen eines Amtsverwalters führten jene Beamten in Colditz schon 1705, in Rochlitz 1719. Die Justiz-Beamten legten seit Johann Georgs I. Zeiten den Schössertitel nach und nach ab und nahmen den eines Amtmanns an. Der Beamte in Dresden that dies schon zu Anfange des 17. Jahrhunderts, der in Rochlitz 1647, der in Nossen 1656, der in Leisnig 1665, der in Colditz 1667, der in Chemnitz und Grimma erst 1698. Die ersten Amtsschreiber trifft man in Leisnig 1544 und in Rochlitz 1545 an, woraus sich schließen läßt, daß ihr Ursprung unter die Regierung des Herzogs Moritz zu setzen sein mag. Die Bestattung eines eigenen Amts-Steuereinnehmers findet sich in Oschatz zuerst 1660 und in Rochlitz 1704. Diese Zeitangaben scheinen für die Meinung zu sprechen, daß die Amts-Steuereinnahmen erst unter Johann Georgs II. als besondere und für sich stehende Functionen aufgekommen sind.) Diesen niedern Beamten ist die Ausübung der Justiz und die Einnahme der landesherrlichen Renten anvertraut. Ihre Obliegenheiten werden ihnen im Allgemeinen bei ihrer Installation bekannt gemacht und was sie in besondern Fällen zu verfügen haben, wird ihnen theils in landesherrlichen Befehlen kund gethan, theils giebt ihnen das auf Herzog Moritz Befehl im Jahre 1552 verfertigte Amtserbbuch nebst den späterhin beigefügten Aufsätzen die nöthige Auskunft. Hieraus lassen sich 2) die Verwaltungszweige 20) des Amtes leicht einsehen, wozu die Verwaltung der Justiz und die Einnahme der landesherrlichen Renten gehören. Die Justiz wird nicht in allen Ortschaften des Amtes auf einerlei Art und in der nämlichen Ausdehnung ausgeübt. Denn über die unmittelbaren Amtsdörfer steht dem Beamten die Ober- und Erbgerichtsbarkeit, über die amtssässigen Rittergüter aber allein die Obergerichtsbarkeit zu, und den einbezirkten schriftsässigen Rittergütern ertheilt er nur auftragsweise Verordnungen und Verfügungen von der Regierung und den Hofgerichten, vor welchen Richterstühlen diese allein Recht zu leiden schuldig sind. Von den ältesten Zeiten bis 1478 mithin so lange der hiesige Beamte den Vorsitz in den obrigkeitlichen Collegium hatte, übte er auch über die Stadt im Namen des Landesherrn die Gerechtigkeitspflege aus. (Erster Theil). Daß, wenn auch nicht schon in den ersten Zeiten, doch gewiß unter der Regierung der 3 ersten erblichen Markgrafen, die Justiz-Verwaltung der jetzigen oben beschriebenen ähnlich gewesen ist, mögen folgende Thatsachen beweisen. Als im Jahre 1216 unter dem Markgrafen Otto dem Reichen Streitigkeiten über die Jurisdiction der Stadt und des Amtes Leipzig entstanden waren, so wurden sie durch einen Vertrag also beigelegt: Item eorum, quae Weichbilde contingunt, nullus judicabit praeter advocatum et scultetum Villicus teman Marchionis, si voluerit, causas in ea (civitate Lipczk) provincialum tracabit. Die Urkunde ist abgedruckt in Zachar. Schneiders Leipziger Chronik, S. 408 f. Der landesherrliche Beamte wird hier villicus Marchionis deswegen genannt, weil es auch villicus civitatis (Stadtrichter) gab, wie eine Urkunde aus den Zeiten des Landgrafen Albrechts, die Wilke in diplomat. ad Ticemannum p. 41 beigebracht hat, außer Zweifel setzt. Noch mehrere diplomatische Belehrungen darüber ertheilt Christian Ulrich Grupen in seinem originibus et antquitt. Hanoverensibus Cap. V. p. 201 sequ. wo er seine Abhandlung eingerückt hat: von der advocatia überhaupt und Voigtei zu Lauenrode insbesondere. Er beweiset darin aus Urkunden, daß scultetus, villicus in den Städten zum öftern eine dem advocato gleiche, vielmals aber auch eine von demselben unterschriebene Person gewesen sei. Nicht nur die Bauern (wie Schöttgen in dem Leben Konrad des Großen S. 232 will), sondern auch die adligen Herrschaften der Dörfer mußten vor den Beamten zu Recht stehen, worüber sich in Grashofs Mühlhaus p.176 f. zwei besondere Urkunden finden. Dreimal im Jahre hielten sie, nach Maaßgabe der Umstände, bald in der Stadt, bald auf dem Lande ein öffentliches Gericht, das im Lateinischen judicum villicationis, auch wohl nur villicatio, im Deutschen aber das Maierding, oder auch Hofeding genannt ward, worüber die histor. Beschreibung des Ritterstifts zu Goslar S 7, 11 und 37 nachgesehen werden kann. Vor diesem Gericht konnte Jedermann vom Lande erscheinen und sein Recht suchen. In dem Amte Oschatz, wie das oben beigebrachte Beispiel lehret, und vermuthlich auch in andern Aemtern hieß es das Landgericht. Jetzt werden bekanntlich diese Gerichtsfälle in der Amtsstube vorgenommen. Jene Villici waren überdies verpflichtet, die Freiheiten und Privilegien der Städte, wo sie wohnten, aufrecht zu erhalten, und den Personen, die bei Streitigkeiten darüber litten, beizustehen und zu ihrem Rechte behülflich zu sein, wie ein von Heinrich dem Erlauchten 1266 an die Villicos in Dresden gerichteter und in Wecks Dresdn. Chronik S. 469 abgedruckter Befehl deutlich darthut. Daß sie auch zum Schutz des Landesherrn und des Landes aufgeboten worden, ist aus dem Chron. Mont. screni apud Hoffmann in scrippt. Lusat. IV. p. 73 zu ersehen, wo erzählt wird, daß 1216 der Markgraf in der Lausitz einen von seinen Lehnsleuten, Namens Elegerus, zur Beilegung einer Streitigkeit, die den Markgrafen selbst betraf, abgeschickt habe. Elegerus habe diesen Befehl, villicio quodam Marchionis, Ulrico nomine, cum aliis armatis assumto, ausgerichtet. Außer den schon angeführten Schriften, die in der Geschichte der Villicorum Licht geben können, verdient auch die histor. Untersuchung: was ehemals im 13. Jahrhunderte ein Villikus zu Görlitz gewesen ist, in den Ober-Lausitzer Provinzial-Blättern B. I., S. 86-101 nachgelesen zu werden. Aus derselben sieht man, daß der Beamte in Görlitz, der erst Villicus hieß, nachher Dorfherr genannt worden sei.) Nach dem Erbbuche war sonst der Amtmann in Ermangelung eines eigenen Amthauses befugt, auf dem Rathhause oder sonst nach seiner Gelegenheit in einem Bürgerhause, so oft es die Nothdurft erforderte, Landgericht zu hegen, vor welchem alle Individuen, die mit den Obergerichten ins Amt gehörten, erscheinen, ihre Rügen einbringen und gerichtlich ausüben mußten, wozu der Rath in Hinsicht auf die Güter, die er im Amte hatte, einen Schöppen in die Bank verordnete. Das Landgericht ward mit den Richtern zu Thalheim, Lonnewitz, Collm, Lampertsdorf, Limbach, Schönnewitz, Striesau, Zschöllau, Neußlitz, Gorau und Blumberg besetzt. Daß von diesem Befugnisse auch Gebrauch gemacht worden sei, setzen folgende Nachrichten außer Zweifel. Am 22. Mai 1658 ersuchte der Amtsvoigt Weißenberg dan Rath, der Bürgerschaft eröffnen zu lassen, den 8. Juni früh um 9 Uhr vor dem Landgerichte auf dem Rathhause zu erscheinen und ihre unter des Amtes Jurisdiction liegenden Feldgüter in Lehn zu nehmen. In gleicher Absicht ward den 17. März 1680 das Landgericht an demselben Orte, am 27. Juni 1685 aber im Gasthofe zum goldenen Sterne gehalten. Nach der Zeit find ich dieser Gewohnheit nicht weiter gedacht. Jetzt werden die Feldgüter in der Amtsstube in Lehn genommen. Um seinen vielseitigen Geschäften desto besser Genüge zu leisten, sind dem Justiz-Beamten gewisse Personen zum Protocoll, zur Schreiberei und zur Vollstreckung der Urtheile beigegeben, nämlich den Actuarius, ein Registrator, Sporteleinnehmer u.s.w. Die Renten bestehen in Geld- und Natural-Zinsen und werden an die Rentkammer berechnet (nach der Administrationsrechnung des Rentamtes Oschatz vom Jahre 1809 betrugen die sämmtlichen Amtseinkünfte an Gelde 3427 Rthlr. 22 Gr. 3 1/40 Pf., davon 1820 Rthlr. 17 Gr. 9 9/10 Pf. erbliche und gewisse Gefälle, Hufen- und Dienstgelder, auch zinsbare Stücke, die übrigen aber steigende und fallende Einkünfte sind. Nach Abzug der Ausgaben an 2358 Rthlr. 17 Gr. 1 9/10 Pf. und 326 Rthlr. 2 Gr. 5 2/5 Pf. an Resten wurden zur Königl. Sächs. Rentkammer eingeschickt: 2032 Rthlr. 14 Gr. 8½ Pf. Die Einkünfte an Getreide beliefen sich, nach dem Dresdn. Maaße gerechnet, auf 12 Schfl 1 Vtl. 2 Mtz. Weizen; 322 Schfl. 2 Vtl. 2 7/8 Mtz. Korn; 326 Schfl. 3 Vtl. 2 1/24 Mtz. Hafer, an Erbgeschoß und 9 Schfl. Pachtgerste. Ueberdies werden noch 4 Sch. Zinseier und 1 Sch. 44 St. Zinshühner geliefert., die aber in Geld verwandelt wurden und unter der Geldeinnahme mit begriffen sind. Dieses Getreide wird nach Abzug dieses Deputats für den Rechnungsführer auf den K.S. Hoffutterboden nach Dresden abgeliefert. Dem Churfürsten August hat das Land die großen, noch jetzt bestehenden Verbesserungen in den Rent- und Rechnungssachen zu verdanken. Er war der erste, der gewisse Kammerräthe ernannte, ihnen ein gewisses Rechnungs-Schema vorschrieb und alle Aemter, Vorwerke u. dergl. mit ihren Rechnungen an sie wies.) Beide Verwaltungszweige hatte von der Gründung des Amtes an bis 1530 ein einziger Beamter 21) auf Rechnung unter sich. Als aber im gedachten Jahre ein besonderer Rentbeamter, ebenfalls auf Rechnung, eingesetzt ward, so zog diese Veränderung auch die Trennung des Justiz- und Rentamtes nach sich. Das Justiz-Amt ward im Jahr 1556 mit dem Amte Meißen vereiniget, und das Rentamt bis 1574 an den Rath zu Oschatz verpachtet, dem dieser Pacht zwar von 1588-1595 für 60 fl. jährlichen Zins aufs neue überschrieben ward 22), jedoch wie der Pachtbrief ausweiset, nur für die eigenthümlichen Amtsfelder, Wiesen, Fischbäche, nebst den Hausgenossen- und Handwerkszinsen, Gerichtsstrafen und der Lehnwaare. Die übrigen Gefälle an Geld, Getreide und andern Nutzungen erhielt der Rath allein auf Rechnung. Nachher blieben zwar beide Verwaltungszweige noch getrennt, wurden aber bis 1737 auf Rechnung gesetzt und von diesem Jahre an beide einem Beamten pachtweise überlassen, bis zum Jahr 1786, wo eine abermalige Trennung eintrat. Das Justiz-Amt ward mit dem Kreisamte Meißen und das Rentamt mit der Rentamtsverwalterei in Mügeln auf Rechnung verbunden. Nicht lange darauf ward zwar bei dem Anzuge des Amtmanns Redlich das Justiz-Amt wieder nach Oschatz verlegt, allein das Rentamt blieb bis jetzt bei dem nur erwähnten Rentamte Mügeln. Daher der dasige Rentbeamte einen besondern Amtsschreiber in Oschatz hält, der die hiesigen Amtsrenten in seinem Namen einnimmt und ihm zurechnet. 3) Besoldung der Beamten. Mit der Besoldung der hohen und niedern Beamten hatte es in älterer Zeit gleiche Bewandtniß. Sie zogen sie von einigen Feldstücken und Wiesen 23), die in dem ersten Abschnitte der zweiten Abtheilung unter den eigenthümlichen Grundstücken des Amtes vorkommen werden. Ueberdies bekamen sie einen bestimmten Theil von den Strafgefällen 24), ein Deputat von dem Zinsgetreide und späterhin einen starken Zufluß von den Commissionen, die ihnen von den Landesherren aufgetragen wurden. Als die niedern Beamten die Amtsgefälle in Pacht nahmen, so hatten sie den Pachtgewinn als ihre Besoldung anzusehen und die höhern erhielten ein Fixum vom Landesherrn. Seit dem Jahre 1786, da das Amt wieder auf Rechnung verwaltet ward, genießt der Justizamtmann, so wie das übrige in der Amtsstube angestellte Persnale eine festgesetzte Besoldung an Gelde vom Landesherrn, das Sportuleinkommen aber wird berechnet. Wenn das letzte für die Besoldungen und für andere in der Amtsstube vorfallende Ausgaben nicht zureicht, so wird der Mangel aus der Rentkammer ersetzt. 1.) Belehnung. In ältern Zeiten geschah die Belehnung durch feierliche Uebergabe eines Schildes, worauf sich der Name und eine buntgemalte Darstellung des Gutes befand 25). In neuern Zeiten erfolgte sie, wie noch jetzt, durch einen Lehnbief, der in der Lehns-Curie nach abgelegtem Eide ausgehändiget wird 26). Anfangs ward das Gut einem Ritter nur auf seine Lebenszeit in Lehn gegeben. Von des Kaisers Conrads II. Zeiten an aber ward die erbliche Lehnsfolge eingeführt 27), und zwar erst in der männlichen Linie allein, späterhin aber auch in der weiblichen. Zu gleicher Zeit wurden auch die Wappen erblich, die Gutsbesitzrér legten ihre Familien-Namen ab und erwählten dafür den Gutsnamen zu ihrem Geschlechtsnamen. Auf diese Art entstanden in unserer Gegend die adligen Geschlechter v. Canitz, v. Lampertswalda,v. Luppa, v. Ragewitz, v. Saalhausen, v. Seerhausen, v. Stöitz, v. Wellerswalda, u.d.m. Außer der allgemeinen Absicht, ihren Vasallen den Besitz ihrer Güter, Gerechtigkeiten, etc. zu sichern, hatten die ältern kaiserlichen Oberherren unsers Landes bei der Lehnsreichung auch noch die besondere, ihre vornehmen Hof- und Kriegsbeamten dadurch in den Adelstand zu erheben 28), ihnen die Einkünfte von ihren Lehnsgütern, zu ihrer Besoldung anzuweisen, damit sie davon ihre Aemter bei Hofe und im Kriege unentgeltlich verwalten könnten 29). So hatten z. B. die Truchsasse in der ersten Absicht das Rittergut Bornitz in Lehn. 2) Eintheilung. Anfangs gab es nur eine Art von Rittergütern, die noch jetzt unter dem Namen der altschriftsässigen, Saalhausen und noch wenige andere ausgenommen, die erst in neuern Zeiten altschriftsässig wurden, bekannt sind. König Heinrich I. belehnte 926 seine vornehmsten Hof- und Kriegsbeamten (milites primi et secundi ordinis, den hohen und niedern Adel,) für ihre treugeleisteten Dienste und noch aus andern Absichten, die ich schon angegeben habe, damit. Nachdem aber Markgraf Konrad der Große anfing, die Güter der Ackersassen (militum agrariorum seu tertii ordinis) 30) zu Rittergütern zu erheben 31), so kam die noch jetzt gewöhnliche Eintheilung der Rittergüter auf. Die ältern nannte man schriftsässige, die neuern aber amtssäsige und das letzte zwar darum, weil sie schon vor ihrer Erhebung unter den Befehlen und Gerichten des Beamten gestanden hatten und ihn für ihre erste Instanz anerkennen mußten. Sie haben nie mehr als die Erbgerichte und stehen mit den Obergerichten ebenfalls unter dem Amte. Schriftsässige werden dagegen die Rittergüter genannt, deren Besitzer auf Kanzleischrift sitzen, das heißt, der Landesherr läßt aus seiner Kanzlei an sie unmittelbar rescribiren und sie haben das Vorrecht, vor keinem andern, als den höhern Landesgerichtsstellen, nämlich vor der Regierung und dem Hofgerichte Recht zu leiden und von dem Amte nicht anders, als auftragsweise Verordnungen und Verfügungen anzunehmen. Diejenigen Rittergüter, die ihre Schriftsässigkeit vor dem Jahre 1660 erlangt haben, werden altschriftsässige, die andern aber, die erst nach dem angezeigten Jahre schriftsässig geworden sind, neuschriftsässige genannt. 3) Rechte. Eines von den vornehmsten ist die Ausübung der obern und untern Gerichtsbarkeit. Die untere, die auch die Patrimonial- oder Erbgerichtsbatrkeit genannt wird, stehet allen Rittergütern ohne Unterschied zu. Bei den schriftsässigen ist sie zugleich mit den Obergerichten und dem Blutbanne verbunden 32). Diese beschriebene Gerichtsbarkeit üben sie bekanntlich durch ihre Gerichts-Direktoren aus. Ferner bestehen die Rechte der Rittergutsbesitzer in der Steuerfreiheit, Gleitsfreiheit, Befreiung von der Einquartierungs, in der niedern, bei Manchen aber auch in der mittlern Jagd zugleich, in der Braugerechtigkeit, die ihnen jedoch, der Regel nach, bloß für ihren Tischtrunk zukommt. Das Verschenken und Verschroten des Bieres ist ihnen nur in so fern nachgelassen, als sie dieses Recht durch besondere Begünstigung des Landesherrn oder durch die Verjährung erlangt haben. Sie genießen auch das, keinem andern Unterthan zugestandene Recht, die auf ihren Schäfereien erzeugte Wolle außer Landes zu verführen. Hauptsächlich aber gehört noch hierher die Gerechtigkeit von ihren Unterthanen Frohnen und Dienste zu fordern, wobei jedoch durchgängig auf vorhandene Verträge, Erbregister und auf das Herkommen Rücksicht genommen wird. Alle diese vorerzählten Rechte und Befreiungen genießt jeder Rittergutsbesitzer, er sei adeligen oder bürgerlichen Standes. Nicht also verhält sichs mit dem Sitz- und Stimmrecht bei den allgemeinen Landesversammlungen. Dieses den Rittergütern zustehende Recht kann kein bürgerlicher, ja selbst kein adeliger Besitzer, wenn er nicht die gehörige Anzahl Ahnen hat, ausüben. Das Recht bleibt zwar in diesem Besitzfall immer auf dem Gute haften; allein die Ausübung desselben ruht so lange, bis das Gut wieder an einen landtagsfähigen Besitzer kommt. 4) Lehndienste. Diese wurden anfänglich von den Besitzern der Güter, die später in schrift- und amtssässige eingetheilt wurden, in Natur geleistet 33). Von den ältern adeligen Rittergutsbesitzern, die späterhin altschriftsässige genannt und bei Entstehung eines Krieges von dem Fürsten selbst aufgeboten wurden, erschien ein jeder mit 2, 3 oder 4 Reitern, die er in seinem Gefolge hatte und selbst in Person kommandirte. Die neuern adeligen Rittergutsbesitzer wurden auf Befehl des Fürsten durch den Beamten aufgeboten und unter seine Befehle gestellt 34). Diese Ritter waren von dem Scheitel bis auf die Fußsohle geharnischt und hatten Lanzen und Schwerdter zu ihren vornehmsten Waffen. Jeder hatte gewöhnlich 1, 2 oder mehrere Reisige bei sich, die aus seinen Knappen bestanden. Zum Unterschiede legte man den Reitern, die ohne Gefolge erschienen, den Namen: Einrössige oder Einspännige 35) bei. Diese militärische Einrichtung bestand auch dann noch, als die Eintheilung der Vasallen in Schrift- und Amtssassen aufgekommen war 36), hörte aber auf, als nach Einführung des Pulvers und Geschützes mit der alten Kriegsrüstung nichts mehr ausgerichtet werden konnte, das Kriegsbedürfniß zu Gelde angeschlagen und die Reiterei mit dem Jahre 1431 in Gold genommen ward. Es fanden sich damals viel Leute, die sich blos der Kriegskunst widmeten, und die für einen gewissen Gold nicht nur für ihre Kleidung, sondern auch für ihre übrige Verpflegung sorgen mußten. Sie wurden, sobald der Krieg aufhörte, wieder abgedankt, und nun fielen sie nicht selten dem Lande, das sie vorher vertheidigt hatten, durch Rauben und Plündern zur Last. Churfürst August führte die Ritterpferdsgelder zuerst im Jahre 1563 ein und ließ sich jedes Ritterpferd 37) jährlich mit 5 Gülden vergüten 38); allein Churfürst Johann Georg I. setzte statt der wirklichen Dienste das Aequivalent für jedes Ritterpferd jährlich auf 15 Thlr. 39) und später auf 30 Thlr. 40). Unter der Regierung des Königs von Polen, Friedrich August, stieg diese Abgabe bis auf 50 Gülden von jedem Ritterpferde 41), und damit dieselbe nicht noch mehr erhöhet werden möchte; so verwilligten die Landstände in der Folge ein Aversionalquantum von 30 bis 40.000 Thlrn. unter den Ritterpferden unter sich selbst. Bei dieser Einrichtung ist es bisher geblieben. 1) siehe ersten Theil zurück 2) Ebendaselbst zurück 3) Da die zur Burg geschlagenen Ortschaften den Amtsbezirk ausmachten, so pflegte man diesem den Namen Burgwardium beizulegen. Dies läßt sich aus der Analogie anderer Burgen erweisen. Eine päpstliche Bulle vom J. 967 die die Kirche in Magdeburg zu seinem Erzstift erhob und in Casp. Sagittarii, in Dr. Friedr. Eberh. Boyens allgem- histor. Magazin, 1 Stück mit eingerückten historia archiepiscopatus olim. nunc ducatus Magdeburgensis abgedruckt sist, läßt S. 117 und 118 die Grenzen des Erzstifts reichen usque ad ea loca, ubi castra Vnnesburg, Wantzleva, Hoeldesleva cum omnibus pertinentiis et villis, quas Burgwart vocant, occidentum versus lougius finem protendunt et terminantur. Nach Albini Registranda Nr. 6 schenkte im J. 1064 die Gemahlin des Kaisers Heinrich II., Agnes, der Stiftskirche zu Meißen 50 Hufen Landes, die in Burgwardio Serebetz (Schrebitz) lagen. Hier lehrt die Natur der Sache, daß unter Burgwart nicht die Burg, sondern ihr Bezirk zu verstehen sei. Es läßt sich vermuthen, daß, da bis zu den Zeiten Heinrichs des Erlauchten den Beamten der Name Villicus beigelegt ward, sein Wirkungskreis auch Villicatura genannt worden sei. Erst unter der Regierung des genannten Markgrafen, ohngefähr also ums Jahr 1234 (wie man aus dessen von Horn abgefaßten Lebensbeschreibung S. 298 abnehmen kann, gab man einem Amtsbezirke den Namen advocatia, den, wie Schöttgen in der Lebensbeschreibung Konrad des Großen, S. 238, beiläufig bemerkt, im Jahr 1042 noch kein Amt führte. Mit dem im Jahr 1360 als man hier die gerichtlichen Aufsätze in deutscher Sprache abzufassen anfing, nannte man den Amtsbezirk Voigtei, nach dem J 1434 aber, bis auf unsere Zeiten, Amt. Da dieser Name in ältern Zeiten Ambt geschrieben wird, so ist dies kein unsicheres Zeichen, daß er aus dem abgekürzten Worte Ambacht entstanden sei, welches in Schilteri comment. ad ejus feudale Alemannicum cap. CXII. § 1 von amb, umb, ob und acht, cura abgeleitet wird, und zwar, wie es scheint, nicht mit Unrecht. Denn diese Ableitung stimmt mit dem Begriffe überein, nach welchem man sich unter einer Amtsgegend einen Bezirk denkt, der einem Beamten zur Aufsicht und Fürsorge anvertraut ist. zurück 4) Siehe oben V: Wüste Marken Nr. 5 zurück 5) Siehe ebendaselbst Nr. 36 zurück 6) Um diese Dörfer aufzufinden, darf man nur die Grenzörter der erzpriesterlichen Sitze betrachten, die in den Zeiten des Mittelalters den geistlichen Stuhl Oschatz umschlossen. Diese Grenzörter nach Oschatz zu waren vom Lommatzscher Stuhl: Bloßwitz, Hof, Jahna und Hohenwussen; vom Mügelner: Schweta; vom Wurzener: Börln; vom Torgauer: Dahlen, Schmannewitz, Ochsensaal, Bucha; vom Mühlberger: Sörnewitz, Kavertitz, Schirmenitz, Paußnitz; vom Strehlaer: Laas, Strehla, Zaußwitz; von der Probstei Riesa: Gröba, Canitz, Heyda. Was mithin in dem Kreise dieser Dörfer lag, gehörte ohnstreitig zum Oschatzer Burgwartsbezirk, der auch der erste Grund zur Diöces Oschatz ward, wie im dritten Theile weiter ausgeführt werden wird. zurück 7) Mörbitz giebt in der Beschreibung der Stadt Döbeln S. 158 zwar vor, daß das dasige Amt im J. 1558 von dem Churfürsten August aufgelöset und seine Ortschaften unter die benachbarten Aemter Meißen, Nossen, Leisnig vertheilt worden seien. Allein ein Befehl des Herzogs Moritz v. J. 1545, die Einweisung der Amtssassen des Amtes Döbeln in das Amt Meißen betreffend (Altes aus allen Theilen der Geschichte B. 2, S. 353 f.), sagt bestimmt, daß die Aufhebung des gedachten Amtes um 13 Jahre früher geschehen sei. In einem am 22. Februar 1692 an das Amt Colditz ergangene Rescript wird verlangt, die Amtsnachrichten nachzuschlagen und sich sonst zu erkundigen, wie die zum Amte Döbeln ehemals gehörigen Ortschaften, Zinsen und Dienste unter andere Aemter vertheilt worden wären. Der Beamte in Colditz konnte darüber keine Auskunft geben. Ein Pachtbrief, worin der Churfürst Christian I. im J. 1588 dem Rathe zu Oschatz das Amt daselbst verschreibt, hat mich belehrt, daß wenigstens Kreina und Hohenwussen, wie ich oben angemerkt habe, aus dem Döbelner ins Amt Oschatz gekommen seien. Wahrscheinlich geschah dieses auch mit einigen zum Rittergute Schweta bei Döbeln gehörigen amtssässigen Dörfern, z.B. Weitschenhayn; denn das Rittergut ) selbst ist für sich als schriftsässig in das Amt Leisnig einbezirkt worden. zurück 8) Da in den ältern Amtsverzeichnissen von den Bewohnern nur die Zahl der angesessenen Mannschaften einiger Orte angeführt wird, diese aber zu einer allgemeinen Uebersicht der ganzen Volksmenge in dem Amtsbezirke nicht hinlänglich ist; so habe ich mich begnügen müssen, nur die Totalsumme der Amtsbewohner in den neuern Zeiten anzugeben. zurück 9) Dies geschieht in einer ungedruckten Urkunde von 1345, worin Markgraf Friedrich der Streitbare advocatis suis universis et specialiter in Dresden, Misna, Torgau, Osscatz et in Lipzick, ac eorum substitutis, befiehlt, den Nonnen zum h. Kreuz bei Meißen, die er selbst ihren Gütern zum Schutze seiner Gemahlin Mechthild übergeben hatte, kein Leid zufügen zu lassen. Aus einer Urkunde, die ich in einer der nächsten Anmerkungen beibringen werde, ergiebt sich, daß man unter den advocatis die hohen Beamten und unter ihren substitutis die niedern, in wiefern diese jenen untergeordnet waren, zu verstehen habe. zurück 10) In einem vom Rathe zu Oschatz 1266 ausgestellten und in Form einer Urkunde abgefaßten Zeugnisse wird ein gewisser Mulico de Belgirn advocatus provinciae (Ossitiensis) genannt. zurück 11) In dem altesten Oschatzer Stadtbuche wird Heinrich de Frankenberg im J. 1317 und Albert de Bernsdorf 1320 bis 1330 Capitaneus genannt. Beide stammten aus einem damals bekannten adeligen Geschlechte ab, wie aus Gauhens Adels-Lexicon, S. 550 und 124 ersehen werden kann. Sie stehen zwar unter den Rathspersonen in Oschatz, allein sie können für landesherrliche advocati, die sonst ihren Sitz im Rathe hatten, darum nicht gehalten werden, weil zu eben der Zeit die advocati noch besonders vorkommen; auch kann man sie nicht als die obersten Rathsglieder gelten lassen, denn diese hießen damals magistri consulum (civium). Gleichwohl zeigt der Name capitaneus einen Vorgesetzten an, der auch in andern Aemtern den obern Beamten beigelegt gefunden wird. Aus diesem Grunde glaubte ich annehmen zu dürfen, daß mit diesem Namen die obersten Aufseher des Oschatzer Amtes bezeichnet worden seien. zurück 12) Zwei Urkunden von 1356 sind davon ein deutlicher Beweis. In der einen befiehlt Markgraf Balthasar und in der andern dessen Gemahlin Catharine den Voigten und Untervoigten der schon oben genannten Städte, worunter sich auch Oschatz befindet, das Kloster zum heil. Kreuz bei Meißen ebenfalls zu schützen. Unter den Voigten können hier, da sie den Untervoigten vorangesetzt sind, keine andern, als die obern oder hohen Beamten verstanden werden, zurück 13) In dem Namen Amtmann, der sonst Ambtmann geschrieben ward, hat jede Sylbe ihre eigene Bedeutung. Von der ersten habe ich oben in der Anmerkung das Nöthige beigebracht. Die zweite: mann, hat, wie Wabst in der historisch. Nachr. von des Churfürstenth. Sachsen jetziger Verfassung der hohen und niedern Justiz S. 259 anführt, ihre Beziehung auf die Mannen oder Mannschaft, mithin auf einen Namen, der in ältern Zeiten der amtssässigen Ritterschaft beigelegt ward. Dies vorausgesetzt, bezeichnet das Prädikat eines Amtsmanns überhaupt entweder eine Person, die auf die untergebenen Mannen Acht hat, sie mag übrigens zu den hohen oder niedern Beamten gehören, oder einen Ritter, der einem Amtsbezirke vorgesetzt ist. Diesen Namen legte man also wohl darum den höhern Beamten bei, weil sie gewöhnlich aus der Ritterschaft genommen wurden. Wabit fügt zur Bestätigung seiner Meinung aus einem handschriftlich überlassenen Aufsatze von Hortleder noch diese Bemerkung bei: Mannschaft ist die Ritterschaft, so nicht immediate auf Kanzlei, sondern auf Amtsschrift unter den Aemtern und Amtleuten gesessen und den Amtleuten als ihren Captainen, Lieutenanten oder Rittmeistern, haben folgen müssen, wenn das Noth gethan, darum setzet Churfürst Friedrich II. in seinem Anweisungsbriefe auf den Hallischen Spruch im Jahre 1445 Ritter und Knechte den Amtleuten vor, nach den Amtleuten Mannschaft und Städte. Ein Amtmann selbst hat von seinen Mannen den Namen. zurück 14) Erster Theil, oben zurück 15) I). Wabst histor. Nachr. von des Churfürstenth. Sachs. jetziger Verfass. der hohen und niedern Justiz, S. 258 zurück 16) Ebendaselbst, S. 251 f. zurück 17) Denn in einer Urkunde von diesem Jahre wird ein gewisser Henricus de Tirpitz, villicus in Ossets, als Zeuge aufgeführt. (Schoettgenii scrippt. histor. germ. tom. II, p. 203). Da in den Urkunden eine gewisse Rangordnung in der Stellung der Zeugen beobachtet zu werden pflegt, so läßt sich auch aus der angeführten erkennen, welches Amt der genannte Tirpitz in Oschatz bekleidet habe. Er nimmt nämlich seine Stelle unter den Zeugen erst nach den militibus, das ist, nach denen ein, die eine adelige Würde besaßen; folglich kann er keiner von den adeligen oder hohen Beamten gewesen sein. Da nach ihm der scultetus oder Stadtrichter in Belgern folgt, so ist dies eine Anzeige, daß er einen höhern Rang, als dieser, gehabt habe. Ihn unter die Bürgermeister hiesiger Stadt zu setzen, dagegen würde der historisch gewisse Umstand streiten, daß diese entweder in den damaligen Zeiten, noch irgend jemals villici, sondern magistri consulum hießen. Es bleibt daher nichts übrig, als anzunehmen, daß Tirpitz das Amt eines landesherrlichen Justiz- und Rentbeamten verwaltet habe. Ein solches Amt war es denn auch, dem ein Villicus vorzustehen pflegte. Was diese Benennung selbst anbelangt, so war sie schon in den ältesten Zeiten gewöhnlich. Ehe die Deutschen Kaiser und Könige eine bestimmte Residenz hatten, wählten sie dazu nach ihrem Gefallen und zwar auf kürzere oder längere Zeit eine Stadt, ein Dorf, oder eine Burg, die auf ihrem unmittelbaren Reichsboden lag und wo sie einen Palast (palatium regium) hatten einrichten lassen., bestimmten den Ort, wo der Palast stand, zu dem Hauptorte (villa capitanca), schlugen dazu eine beliebige Anzahl benachbarter Dörfer, die man villae regiae hieß, vereinigten sie zu einer Commun (villicatio) und legten ihr den Namen des Hauptortes bei. Kaiser Karl der Große schrieb im Jahre 812 diesen villis regiis in einem besondern Capitulare (das in dem zu Schwabach 1767 herausgekommenen Tractat von dem ehem. Zustande und von der heutigen Beschaffenheit der alten Kaiserl. Hofmarken und deren Hofmarksgerichten von S. 44-71 abgedruckt ist); eine eigene Verfassung vor, woraus ihre Beschaffenheit, Verhältnisse, Vorrechte und Freiheiten erkannt werden können. Nach dieser Verfassung waren über die villae regiae, oder, wie man sie in spätern Zeiten nannte, über die Kaiserlichen Hofmarken gewisse Beamte gesetzt, welche die Justiz und Oeconomie besorgten. Der Oberste unter ihnen, der das Ganze leitete, hieß major domus oder comes palatii, und hatte seinen Sitz in dem Hauptorte. Unter ihm stand der villicus major, der von dem Hauptorte aus über die villas regias sein Amt ausübte. Bei gerichtlichen Verhandlungen waren ihm die Gemeindevorsteher eines jeden Dorfs, die villici juniores genannt wurden, an die Seite gesetzt. Nächstdem besorgte er bei des Königes Abwesenheit die Tafel, führte die Aufsicht über die Königlichen Wälder und Thiergärten, forderte die herrschaftlichen Abgaben (gabellae, Zölle, Wagegeld, etc.) ein und legte am Palmsonntage dem major domus Rechnung ab. Nachdem der Deutsche König, Heinrich I. im Jahre 926 die Daleminzier bezwungen hatte, führte er ebenfalls in unserm Lande die beschriebene Verfassung ein und legte dadurch den ersten Grund zu den Aemtern. In dem Burgschlosse (palatio regio), wo der Villicus seinen Sitz hatte, verwaltete er auch seine Geschäfte. Daß die Villici in den unterhabenden Ortschaften nicht allein gewisse Abgaben erheben mußten, sondern daß ihnen darüber auch die Jurisdiction zustand, läßt sich diplomatisch beweisen. Denn als Heinrich der Erlauchte vermittelst einer am 19. Novbr. 1280 ausgestellten Urkunde dem Hospital zu St. Johannis in Freiberg das in der Nähe liegende Gut in Boberitzsch schenkte, so entnahm er es der Jurisdiction der jetzigen und künftigen villicorum. Nolentes, drückt sich das Diplom aus, quod aliqui de villicis nostris, qui nunc sunt, vel qui fuerint in futuro, aliquam jurisdictionem hebeant in allodio prenotato. S. Horns Henricus illustr. in cod. diplom. No. LVII, S. 348. Wie hätte er den Villicis die Ausübung der Jurisdiction in diesem einzelnen Falle untersagen können, wenn sie überhaupt keine gehabt hätten. Mehr von den Villicis wird weiter unten a linea vorkommen. zurück 19) Sie waren zugleich Notarien des Amtes und hingen anfangs von den hohen, späterhin aber von den niedern Beamten ab. Da die letztern auch für sie Sicherheit (Caution) stellen mußten, so waren sie nicht sowohl der Landesherren, als vielmehr des Amtes Schreiber. Ums Jahr 1646 aber ward es gewöhnlich, daß sie die Caution aus ihren Mitteln erlegen mußten. zurück 20) Diese haben zwar eine große Aehnlichkeit mit den Verwaltungszweigen der Gerichtsverwalter und Renteneinnehmer der Vasallen (D. Phil. Reinhardi Vitriarii diss. de praefectis corumque requistis. Lugduni, 1709 thes. IV.); allein man pflegt noch den letztern nicht durchgängig zu gestatten, sich Beamte oder Amtleute zu nennen. Dies bleibt ein Vorrecht derer, die im Namen des Landesherrn die Justiz ausüben und dessen Renten einnehmen. Indessen werden bei Grafen und andern hohen Gerichtsherrschaften nicht nur Beamte, Amtsschösser, sondern auch wohl Amtsräthe geduldet. D. Joh. Gottl. Klingners Samml. zum Dorf- und Bauernrechte, Th. 4, S. 304 f. zurück 21) Daß schon die Villici unter andern auch die landesherrlichen Renten einzuheben hatten, beweiset Schöttgen in dem Leben Konrad des Großen S. 232 aus einem Diplom apud Schannat Vindem. I. p. 110 mit diesen Worten: ut tres solidos pro censu villico Villae illius, ad usum ministerii nostri, quotannis ad missam S. Martini persolvat. zurück 22) Siehe erster Theil oben zurück 23) Schon unter den Villicis fand dieses Statt. Zur Bestätigung verweise ich auf eine Urkunde von 1160 in Schöttgens histor. Nachlese, Th. 7 S. 400, darin bezeugt wird, daß ein Domherr in Meißen Naselmus, mit Einwilligung des Bischofs Gerungus und des Stifts das lange wüste gelegene Feldgut Bucowitz, in der Burgwart Julburg (Eilenburg) gelegen, unter der Bedingung habe umreißen lassen, daß 6 von den 7 Hufen urbar gemachten Feldes, der Kirche zu Meißen verzinset werden sollten, die 7. aber sollte der Vilicus beneficii gratia zinsfrei besitzen. zurück 24) Dipl. apud Becmannum III. p. 433. Quod si aliquis eorum dignus reprehensione culpam inciderit, et posita ratione convictus, placare et reconciliare judicem, ne damnetur, noluerit, duae partes veniabiliter ei dimittantur, et tertia pard in usum judicis accipiatur. (Schöttgens Leben Konrad des Großen, S. 233 h). Heinrich der Erlauchte befahl 1285 daß derjenige, der seinen Hof in Dresden von denen, so man Herrnhöfe nennt, an eine Person, die nicht Bürger daselbst sei, verkaufen und seinen Kauf binnen 6 Wochen nicht widerrufen würde, ihm, dem Markgrafen, zur Strafe, 1 Pfund seinem Scheffer oder Schaffner (villico) Eins und den Bürgern auch Eins erlegen sollte. S. Horns Vita Henrici Illustris Cod. diplom No. LXII. zurück 25) Die ersten Rittergutsbesitzer unsers Amtes sahen sich nach erhaltener Lehn über die Ländereien, Dörfer und Unterthanen bald genöthiget, ihre Sorge darauf zu richten, einen Rittersitz zu ihrem Aufenthalte zu erbauen. Einige wählten dazu das Dorf, das ihnen in Lehn gereicht war, selbst mit seinen leibeigenen Einwohnern und nannten ihren Sitz nach dem Namen des Dorfs. Daher führen viele Rittergüter in unserm Amte die Wendischen Namen Börln, Borna, Bornitz, Canitz, Goselitz, Grubnitz, Hof, Ragewitz, Strehla, Zöschau. Andere, die ihre Lebenszeit nicht gern in der Mitte der widersetzlichen Daleminzier zubringen wollten, legten ihre Ritterwohnungen auf einem freien Platze an, in dessen Nähe noch keine Gebäude standen, wo sich aber bald mehrere Deutsche Ankömmlinge anbauten, die in kurzer Zeit eine Dorfgemeinde bildeten und dem entstandenen Dorfe den Namen ihres Deutschen Lehnherrn gaben. So entstanden die Rittergüter, Lampertswalda, Saalhausen, Seerhausen, Wellerswalda, etc. zurück 26) Schaumburgs Sächs. Rechte, B. 3 S. 848. zurück 27) Er ertheilte in dieser Hinsicht 1037 ein Gesetz, daß künftig die Lehngüter auf die Söhne und Enkel vererben sollten (1. f. 1. $1) Daß der Kaiser dieses wirklich ins Werk gesetzt habe, lehrt uns, außer dem Verfasser des Lehnrechts, auch Wippo in der Lebensbeschreibung dieses Kaisers mit folgenden Worten: Er zog die Gemüther der Vasallen dadurch vorzüglich an sich, daß er darauf hielt, daß Niemand die alten Lehngüter der Aeltern den Nachkommen wieder nehmen durfte. – Hierdurch wurden auch die Wappen erblich und kamen vom Vater auf die Söhne und Enkel, das vorher nicht geschehen war. Diese sahen sich dadurch bewogen, die Wappen ihren Aeltern desto sorgfältiger zu bewahren, denn darin lag das Andenken des ersten Besitzers und die Hoffnung der künftigen Nachfolge. zurück 28) Diesen Umstand führt de Hofrath D. Carl Ferdinand Hommel in seiner Abhandlung: de particula von nostris temporibus nobilitatis charactere, die in Miscell. Sax. 1777 in einer freien deutsche Uebersetzung eingerückt ist, S. 220 f. mit allen seinen Beweisen weiter aus, woraus ich nur die auf der 199. S. stehenden Worte hier anführen will. Die Edelleute, schreibt er, besaßen allein öffentliche Lehne und Rittergüter. Ein solches Gut hieß zu jener Zeit Od. Daher kommt der Gothische Zuname Odorieus (reich an Gütern), ferner die Worte feod, allod und cleinod, ja selbst das Wort Adaling. Denn die Noblesse ward so genannt, gleichsam als Odal (Gutsbesitzer), woraus nachher Adel entstanden ist. zurück 29) Man vergleiche im ersten Theile die Anmerkung zurück 30) Beweise von der damaligen Eintheilung der Ritter in milites primi, secundi et tertii ordinis bringt du Fresne in Glossario tom. II, pag. 607 bei. zurück 31) Ehe die Erhebung zu Ritergütern erfolgte, gab man ihnen in Lateinischen Urkunden den Namen praedia und im Deutschen nannte man sie Fuhrwerke oder Vorwerke. Diesen letztern Namen führen sie noch in einem auf hohen Befehl 1590 aufgesetzten Verzeichnisse der Amtssassen des hiesigen Amtsbezirks. Die Güter der Freigebornen, die nicht zu Rittergütern erhoben sind, werden noch jetzt Vorwerke, auch Freigüter genannt, wovon das Gut Striesa und das in Gaunitz Beispiele sind. Einige davon sind zertheilt worden, wie das in Ganzig, Lonnewitz ud andere. Die verschiedene Schreibart jenes Namens hat auch eine verschiedene Ableitung desselben hervorgebracht. Die, welche Fuhrwerk schreiben, leiten mit Wachtern (in seinem Glossar S. 1800) den Namen von dem alten Worte furen ab, das so viel als ernähren bedeutet und erklären Fuhrwerk für ein Werk oder Gut, auf welchem der Besitzer durch Viehzucht und Ackerbau für sich und andere Nahrungsmittel erwirbt. Andere, die diesen Namen Vorwerk schreiben, verstehen darunter ein Werk oder Gut, das vor der Stadt oder in ihrer Nähe liegt. Longolius Nachrichten von Brandenburg-Culmbach Th. V. S. 331 u. 6). Ich glaube, beide Bedeutungen lassen sich vereinigen. Bei der erstern wird mehr auf die Absicht, und bei der andern mehr auf die Lage jener Wirtschaftsgebäude gesehen. Die Güter der Freigebornen waren auch ihrer ursprünglichen Beschaffenheit nach in der Nähe von Oschatz in der Absicht erbaut, um die Stadt mit Victualien, die die Viehzucht und der Ackerbau liefern, zu versorgen (Erster Theil, oben). Und diese Bestimmung erfüllen sie noch jetzt, nachdem sie in Rittergüter verwandelt worden sind. zurück 32) Anfänglich, als der Kaiser das höchste Richteramt im ganzen deutschen Reiche allein ausübte, so war in unserm Amtsbezirke, wie im ganzen Reiche alle Gerichtsbarkeit administratorisch. Die Patrimonial- oder untere Gerichtsbarkeit nahm zwar schon im 13. Jahrhunderte ihren Anfang (Herrmann Conring in diss. de judiciis reipubl. Germ. § 85 sq.), und es scheint fast unleugbar zu sein, daß sie in den Gerichtsherren zur Vergütung der aufgehobenen Leibeigenschaft der Bauern zugestanden worden sei. Ihre eigentliche Ausbildung und gesetzliche Bestätigung erhielt die Gerichtsbarkeit überhaupt erst auf dem Landtage zu Leipzig 1428. Bis dahin besaß noch kein Landstand die peinlichen Gerichte (wozu Potgieser de conditione et statu servorum apud Germanos tam veleri, quam novo lib. II. cap. 15 und der Sachsenspiegel B. II. Art. 19 die Beweise liefern, sondern ihnen war durchgängig nicht mehr, als die Partimonial-Gerichtsbarleit zugestanden. zurück 33) Daß es von altschriftsässigen geschehen sei, ist von sich selbst klar. Daß es aber auch von den neuschriftsässigen und amtssässigen kann gesagt werden, wird daher vermuthet, weil die Freigebornen, die vormals diese Güter besaßen, durch die Erhebung ihres Gutes zu Rittergütern, geadelt und dadurch dem ältern Adel gleich gesetzt wurden. zurück 34) Galetti Geschichte Thüringens, B. IV, S. 114 f., B. V, S. 170 f. zurück 35) Die Bedeutung dieses Wortes muß man nicht von spannen, sondern von Gespann (Gesell) herleiten. Jetzt werden noch in einigen Städten reitende Gerichtsdiener so genannt. Adelungs Wörterbuch der Deutschen Sprache, Th. I. S. 1609. zurück 36) Wellers Altes aus allen Theilem der Geschichte Th. II. S. 360-362 auch Wabsts histor. Nachr. von des Churfürstenth. Sachsens jetziger Verfassung der hohen und niedern Justiz, S. 259 desgl. Horns Leben Friedr. des Streitbaren, S. 462 f. zurück 37) Nach einem authentischen Verzeichnisse von den Ritter- und Freigütern im Meißner Kreise und von ihren Ritterpferden und Beiträgen wird die Eintheilung der Ritterpferde mehrentheils nach der Grüße des Vermögens gemacht. Zuweilen wurden Tausend Gülden jährliches Einkommen mit 1 Ritterpferde angeschlagen, oder es ward auch der zehnte Pfennig des jährlichen Einkommens erlegt und davon wurden 12 fl. monatlich auf 1 Ritterpferd vertheilt, dieses aber ward nur für 6 Monate, mithin nur so lange, als es das Jahr über im Felde stehen konnte, mit 72 fl. unterhalten. Diese Summe machte als zehnter Theil von 720 fl. jährlichen Einkommen ein Rittergut von 14.400 fl. aus, wenn man sie, wie ausdrücklich vorgeschrieben war, zu 5 pro Cent berechnete. Doch scheint es auch, daß bisweilen Einige ihre alte Anzahl Ritterpferde beibehielten, und daß bei Verleihung der Güter und Auflegung der Ritterpferde weiter keine gewisse Proportion angenommen ward. So finden sich auch in alten ums Jahr 1525 ergangenen Ausschreiben besondere Ermahnungen der Landesfürsten, daß die Vasallen mit mehrern Pferden, als gewöhnlich sei, erscheinen und der Gefahr wehren helfen sollten und dabei wird die Versicherung gegeben, daß dies ihnen zu keiner Einführung oder Nachtheil gereichen solle. zurück 38) Der deshalb ergangene Befehl steht im Cod. Aug. Tom. II, pag. 1782. zurück 39) Das Ausschreiben ebend. p. 2303. zurück 40) Ebend. S. 2306. zurück 41) Den Befehl dazu such man in Cod. Aug. Tom. II. pag. 1782. zurück |
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